Die Hartz IV Regelsatzlüge

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Die Regelsatz-Lüge
von Herr Z. (dieser Text darf beliebig verbreitet werden)

Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die beteiligten Politiker darauf „geeinigt”, Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in Höhe der bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der Einmal-Leistungen zu gewähren und Erhöhungen nur noch in Höhe der Renten-Steigerungen zu gewähren. Daraus ergab sich eine Leistungshöhe für Regelsatz / Regelleistung in Höhe von EUR 345.

Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und daher verfassungswidrig. Denn:Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert vom Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung nicht willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz standhält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 – 5 C 8.90). Somit gab es das „Problem”, ein „plausibles und nachvollziehbares Verfahren” zu finden, mit dessen Hilfe ein Regelsatz „errechnet” werden kann.

Warum die EVS?
Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die Ausgaben der Bevölkerung liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) alle 5 Jahre. Also hat man sich auf die EVS als „Datengrundlage” geeinigt.

Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

Die Rolle der Gerichte
Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch VERWEIGERUNG der Sachaufklärung leicht und akzeptiert lieber die LÜGEN von Bund und Kommunen und plappert diese nach. Wer entscheidet also, ob das Ausgaben-Niveau von WEST-Deutschland, von OST-Deutschland, von GESAMT-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder der Niederlausitz als Basis für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung genommen wird?

Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 wurde für Regelsatz / Regelleistung ab 01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche Ausgaben-Niveau zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche Rechtsgrundlage.

Teurer obwohl billiger
Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für Festnetz-Telefonie berücksichtigt, weil Mobilfunk angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die Ausgaben für Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie. Das BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So etwas passiert halt dann, wenn das ERGEBNIS der „Berechnungen” schon feststeht, bevor man mit den „Berechnungen” überhaupt ANGEFANGEN hat. Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich ignoriert Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der MIETER-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch EIGENTÜMER-Haushalte zur angeblichen Referenzgruppe gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen somit deutlich erhöht werden.

Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom
Von den Strom-AUSGABEN der MIETER-Haushalte wurden 15% der AUSGABEN abgezogen, weil angeblich 15% der in Deutschland verbrauchten Gesamt-Strom-MENGE für Heizungszwecke verbraucht wird. Diese 15% der Strom-MENGE verursachen allerdings nicht 15% der Strom-AUSGABEN, da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in NACHT-SPEICHER-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte man Strom speichern, wenn es keine zeit-abhängige Preis-Differenzierung gäbe? Im Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird.

Gas-Kosten in der Strom-Rechnung
Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den Verbrauch von GAS bzw. ÖL für die Erwärmung von Wasser in die STROM-Ausgaben der Mieter-Haushalte einfließen? Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen Bundesamtes für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen nicht zu entnehmen. Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung, Heiz-Öl-Rechnung, Müllabfuhr-Rechnung, Schornsteinfeger-Rechnung, etc.. Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige Rechnungen in voller Höhe erstattet, andere nur teilweise, andere gar nicht. Bei der Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas- bzw. Öl-Rechnung) behauptet die ARGE, ein Teil dieser Kosten sei nicht für die Beheizung der Unterkunft verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser. Dieses mag richtig sein.

ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der „Heizung-Rechnung” von ARGEn nicht zu erstatten sei, weil die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten seien. ARGEn sind jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in Regelsatz / Regelleistung enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu beziffern und darzustellen, wie sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie Hilfebedürftigen willkürlich abziehen. Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.
Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286

In Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 ist ersichtlich, was in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist.

Auf Seite 6 kann man der ”Abteilung 03” entnehmen, was aus dem Bereich „Wohnen” in Regelsatz / Regelleistung eingeflossen ist.
Wenn also die Kosten der Warmwasserbereitung in Regelsatz / Regelleistung enthalten wären, müssten die entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein. Wo sind sie: In den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Material (Mieter)” EUR 1,53 oder in den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Handwerker (Mieter)” EUR 1,21?

Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Position „Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte” EUR 21,75?
Neuer Begriff für „Strom”: „Haushaltsenergie” Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt, dort wird aus „Strom (auch Solarenergie)” plötzlich „Haushaltsenergie”. Es ist offensichtlich, dass NUR STROM als „Haushaltsenergie” in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein kann. Welcher Hilfebedürftige bekommt seine GAS-Rechnung bzw. Heiz-ÖL-Rechnung (also dem Energieträger mit dem Wasser erwärmt wird) von seinem STROM-Lieferanten? Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine Kosten für die Belieferung mit „GAS” oder „Heiz-ÖL” als „STROM” deklarieren?
Warmwasser Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe auch Ausgaben für „Gas”, „Heizöl”, „Sonstige Brennstoffe”, „Fern-/Zentralheizung und Warmwasser…” „Warmwasser” und das in einer Position die als NICHT-REGELSATZ-RELEVANT eingestuft wurde, siehe Seite 6 und Seite 10.

Die Behauptung, Kosten für die Warmwasserbereitung seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten, ist offenkundig unwahr. Fragebogen der EVS 2003

Hier findet man den Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003:

Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen deutlich, dass nach dem Energie-Träger für die Bereitung von Warmwasser überhaupt NICHT GEFRAGT wurde und falls jemand „Kosten der Warmwasserbereitung” eintragen wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01), die NICHT-REGELSATZ-RELEVANT ist (siehe oben).

Im Übrigen sind nur die Strom-Ausgaben von MIETER-Haushalten berücksichtigt worden, EIGENTÜMER-Haushalte gehören aber ebenfalls zur Referenzgruppe, deren Ausgaben bleiben aber unberücksichtigt. Somit ist die gesamte „Ermittlung” von Regelsatz / Regelleistung sowohl rechts-widrig wie auch verfassungs-widrig.
Ganz ohne Nahrung
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb ARGEn ihrer Beratungspflicht nicht dahingehend nachkommen, dass sie Hilfebedürftigen beibringen, wie man OHNE jegliche Ausgaben für Nahrungsmittel auskommen kann. In der Referenzgruppe wurden derartige Haushalte berücksichtigt, um den Anteil für Nahrungsmittel in Regelsatz / Regelleistung zu kürzen.

In der EVS 2003 nachgewiesene Ausgaben monatlich für „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren u.Ä.” plus „Verpflegungsdienstleistungen” von Ein-Personen-Haushalten:

1.1.3 Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige EUR 262
1.1.4 Beamte EUR 268
1.1.5 Angestellte EUR 243
1.1.6 Arbeiter EUR 230
1.1.7 Arbeitslose EUR 186
1.1.8 Nichterwerbstätige EUR 209

SGB-II / XII-Hilfebedürftige bekommen EUR 135,55

Das Finanzamt verlangt ab 2007 eine Versteuerung bei Voll-Verpflegung als Sachleistung in Höhe von EUR 205,20, d.h. einem SGB II / XII Hilfebedürftigen fehlen demgegenüber fast EUR 70 monatlich.

Der für das Finanzamt ab 2007 steuerlich relevante Preis beträgt:
für ein Mittagessen EUR 2,67
für ein Abendessen EUR 2,67
für ein Frühstück EUR 1,50.

Finanzamt-Tagespauschale für einen Tag für Verpflegung somit täglich EUR 6,84. SGB II / XII-Hilfebedürftige gekommen jedoch täglich nur EUR 4,52. Bekommen „Hartzis” in der Pommes-Bude 66 %-Sofort-Rabatt? Kennt jemand eine Außer-Haus-Verpflegungsstätte, wo Kunden lediglich den Warenwert der Verpflegung (1/3 des Verkaufspreises) bezahlen müssen?

Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7

Zusammenfassend ergibt sich:

* Bei der Festlegung von Regelsatz / Regelleistung auf EUR 345 monatlich wurde nicht das in § 28 SGB XII / Bundesratsdrucksache 206/04 festgelegte Verfahren angewandt.
* Regelsatz / Regelleistung sind nicht bedarfsdeckend, sie sollen es offensichtlich auch nicht sein.
* Von ARGEn vorgenommene Abzüge, für z.B. die Bereitung von Warmwasser, sind rechtswidrig.
* Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist nicht geeignet zur Feststellung des sozio-kulturellen Existenzminimums.
* Bei einer gesetzes-treuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.

Es ist offensichtlich, dass bei Regelsatz / Regelleistung Hilfebedürftige im großen Stil belogen und betrogen werden.
Regelsatz / Regelleistung über EUR 600

Bei einer gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.

Bereits im Juli 2004 hat der Nachrichtendienst des Deutschen Vereins einen Artikel von Dr. jur. Matthias Frommann veröffentlicht, in dem dieser nachgewiesen hat, dass der KORREKTE Regelsatz bei EUR 627 monatlich liegt.

Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite 246 – 254