Als „Rente mit 63“ wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit bezeichnet. Das führt inzwischen in die Irre, denn der Vorteil bei dieser Rentenform liegt darin, zwei Jahre früher in den Ruhestand eintreten zu können, unabhängig vom Eintrittsalter.
Das Regelalter steigt jährlich an
Da die Regelaltersgrenze schrittweise erhöht wird und derzeit bei 66 Jahren und zwei Monaten liegt, ist die „Rente mit 63“, jetzt eine Rente mit 64 Jahren und zwei Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 wird es dann eine Rente mit 65 Jahren sein, bei einem Regelalter von 67 Jahren.
Die Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie beanspruchen, wenn Sie 35 Jahre Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Zeiten, die bei dieser Rentenform als Wartezeit gelten, sind großzügig ausgelegt.
So berücksichtigt die deutsche Rentenversicherung nicht nur die Zeiten, in denen Sie als Erwerbstätiger pflichtversichert waren oder die freiwillig zusätzlich gezahlten Beiträge.
Die Rentenkasse rechnet auch zahlreiche Zeiten darüber hinaus an wie Kindererziehung, Studium, Schule, Arbeitslosigkeit (nicht Bürgergeld und Sozialhilfe), Pflege von Angehörigen, Wehr- und Ersatzdienst und weitere mehr.
Eine echte Rente mit 63
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann tatsächlich bereits eine Rente mit 63 sein und dies wird auch noch so sein, wenn das Regelalter bei 67 Jahren liegt. Denn hier können Versicherte bis zu vier Jahre vor dem regulären Renteneintritt den Ruhestand beginnen.
Das liest sich verlockend, hat aber einen Haken, den die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit nicht hat. Jeder Monat, den Sie bei dieser Rentenform vorzeitig in den Ruhestand eintreten, wird Ihnen mit 0,3 Prozent als Abschlag von Ihrer Bruttorente abgezogen.
Bis zu 14,4 Prozent Abschlag
Wenn Sie also die vollen vier Jahre früher in den Ruhestand eintreten, dann bekommen Sie jeden Monat 14,4 Prozent weniger Rente, und das für den Rest Ihres Lebens.
Ob sich das für Sie lohnt, das müssen Sie anhand Ihrer zu erwartenden Rente individuell berechnen.
Insgesamt sind die 0,3 Prozent pro Monat ja nicht verloren, sondern Sie beziehen diese Rente ja in einer Zeit, in der Sie ansonsten regulär beschäftigt wären.
Ein Rechenbeispiel
Bei einer Rente von 1.500 Euro bekämen Sie mit vier Jahren vorzeitigen Ruhestandes 216 Euro pro Monat weniger, also 1.284 Euro. Sie bekämen also in den vier Jahren, die Sie weniger arbeiteten 61.632 Euro, die Sie ansonsten nicht als Rente bekommen hätten.
Nach zwölf Jahren vorzeitiger Rente hätten Sie mit 75 Jahren 184.896 Euro Rente ausgezahlt bekommen. Mit dem Regelalter würden Sie mit 75 Jahren erst seit acht Jahren Rente beziehen. Sie hätten also insgesamt 144.000 Euro erhalten.
Diese Rechnung ist allerdings vereinfacht, da Sie in der Zeit bis zur regulären Altersgrenze Rentenbeiträge zahlen und dadurch noch einmal eine höhere monatliche Rente erhalten.
Je länger Sie leben, desto mehr Verlust machen Sie bei der vorzeitigen Rente mit Abschlägen
Trotzdem zeigt die Rechnung eine Tendenz. Wenn Sie lange leben und entsprechend lange Rente beziehen, dann lohnt sich eine vorzeitige Rente mit Abschlägen weniger, denn je älter Sie werden, umso mehr sinkt Ihre Gesamtrente im Vergleich zum Regelalter.
Wenn Sie aber nicht 90 oder 95 Jahre alt werden, sondern nur 70 oder nur 75, dann sind Sie mit der Summe Ihrer Rente mit einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen wesentlich besser weggekommen, finanziell und auch durch das Ende der Erwerbsarbeit.
Vorzeitig ohne Abschläge lohnt sich immer
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lohnt sich hingegen in jedem Fall, denn hier müssen Sie keine Abschläge leisten.
Wegen der besonderen Attraktivität dieser Rentenform hat der Gesetzgeber hier die Bedingungen, um die Wartezeit zu erfüllen, im Vergleich zur Rente für langjährig Versicherte, verschärft.
Als Wartezeiten gelten bei dieser Rentenform:
- Zeiten der unentgeltlichen Pflege sowie Wehr und Zivildienst
- Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Arbeit
- Beiträge und Anrechnungszeiten durch Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag
- Ersatzzeiten, zum Beispiel wegen politischer Verfolgung in der DDR
- Anteile für Minijobs, bei denen sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber Einzahlungen vorgenommen haben (Zahlungen allein durch den Arbeitgeber werden nur anteilig berücksichtigt)
- Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten aufgrund bestimmter Leistungen (wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld), wobei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur anerkannt wird, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder eine vollständige Betriebsaufgabe zurückgeht
- Freiwillige Beiträge kommen nur dann zum Tragen, wenn bereits mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind
Das zählt nicht bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte:
- Phasen eines Versorgungsausgleichs nach der Scheidung
- Zeiträume eines Rentensplittings mit Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
- Beiträge, die durch den Bezug von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden sind
- Abschnitte, in denen aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit,
- Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schul- oder Hochschulausbildung) keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden konnten




