Bürgergeld wird zum Januar erhöht – Alle Regelsätze in der Übersicht

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Das Bundeskabinett hat die Regelbedarfe im Bürgergeld zum 1. Januar 2024 angepasst. Sie steigen um rund 12 Prozent. Das bedeutet für Alleinstehende 563 Euro statt 502 Euro. Eine Anpassung ist gesetzlich vorgeschrieben. Beim Bürgergeld wurde die Berechnung der Anpassung verändert, um dem Kaufkraftverlust der Betroffenen durch die Inflation gerecht zu werden.

Wie ändert sich der Regelbedarf konkret?

Die Regelbedarfe ändern sich zum 1. Januar 2024 in den jeweiligen Stufen folgendermaßen:

  • Regelbedarfsstufe 1 betrifft allein lebende Erwachsene. Sie bekommen ab Januar 2024 563 Euro.
  • Regelbedarfsstufe 2 gilt für Erwachsene Partner /innen. Diese erhalten 506 Euro.
  • Regelbedarfsstufe 3 bezieht sich auf dritte Erwachsene in einer Bedarfsgruppe. Sie können ab Januar 2024 mit 451 Euro rechnen.
  • Die Regelbedarfsstufe 4 umfasst Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Für diese werden ab Januar 2024 471 Euro berechnet.
  • Kinder zwischen 6 und 13 Jahre werden mit 390 Euro versorgt
  • und Kinder bis zu 6 Jahren in der Regelbedarfsstufe 6 mit 357 Euro.

Zur besseren Übersicht zu den Regelsätzen ab 2024 Tabelle mit allen Bedarfsstufen:

Regelsatz Bürgergeld 2023 2024 Anpassung
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
502 € 563 € +61 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
451 € 506 € +55 €
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
402 € 451 € +49 €
Regelsatz unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung
für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er
(Regelbedarfsstufe 3)
402 € 451 € +49 €
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
420 € 471 € +51 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
348 € 390 € +42 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
318 € 357 € +39 €

Mehr Hilfen gibt es ab 2024 für Schulsachen: Die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf steigt um 21 Euro auf 195 Euro je Kind und pro Jahr. Prozentual steigen auch die Mehrbedarfe.

Die Höhe des Bürgergeldes (früher Arbeitslosengeld 2) wird regelmäßig angepasst. Anfang 2023 sind die Sätze für den Regelbedarf wieder gestiegen. Hier haben wir die aktuellen Sätze im Überblick zusammengestellt.

Bürgergeld und Sozialhilfe

Die Regelbedarfe betreffen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II – also Bürgergeld -, nach dem Sozialgesetzbuch XII – der Sozialhilfe – und werden auch bei Empfänger/innen des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Sozialen Entschädigung entsprechend angepasst. Es ändern sich auch die persönlichen Schulbedarfe, die unter Leistungen für Bildung und Teilhabe fallen.

Warum wird der Regelbedarf angepasst?

Das Bundesverfassungsgericht forderte 2014 den Gesetzgeber auf, zeitnah auf Preisentwicklungen zu reagieren. Laut eigener Aussage hält sich die Bundesregierung jetzt daran. Preise stiegen in den letzten Monaten rasant, besonders bei Energie wie Lebensmitteln, und die geänderte Anpassungsformel bezieht dies beim Fortschreiben der Regelbedarfe ein.

Wie sieht die veränderte Anpassung aus?

Die modifizierte Regelung gliedert das Fortschreibungsverfahren in zwei Stufen. Die Basisfortschreibung bleibt bestehen. Diese berechnet sich zu 70 Prozent aus Preisentwicklung, die für den Regelbedarf wichtig ist und zu 30 Prozent aus der Lohnentwicklung. Hinzu kommt eine zweite Stufe, die die aktuelle Entwicklung des Preise im zweiten Quartal des jeweiligen Jahres mit dem Vorjahr vergleicht. Sie heißt ergänzende Fortschreibung. Diese gewichtet die Preisentwicklung im zweiten Quartal doppelt.

Erhöhung des Bürgergeldes um 11,75 Prozent

Mit dieser zweistufigen Berechnung ergab sich 2023 für die Basisfortschreibung eine Steigerung von 4,54 Prozent und für die ergänzende Fortschreibung 6,9 Prozent.

Insgesamt kam also eine Erhöhung der Regelbedarfe um 11,75 Prozent zustande. Der Realität wurde auch diese -im Vergleich zur vorherigen alleinigen Basisfortschreibung weit höhere – Anpassung nicht gerecht. Da im Dezember 2022 die für den Regelbedarf bedeutenden Preise um 12, 6 Prozent stiegen, kompensierte die Anpassung nicht einmal die Preiserhöhung.

Die empirische Verteilungsforscherin Dr. Irene Becker berechnete, dass der Regelbedarf schon zu Beginn 2023 mindestens 525 Euro statt 502 Euro hätte betragen müssen, um auch nur die Inflation dort auszugleichen, wo sie spezifisch den Regelbedarf trifft.

„Willkommene und überfällige Entlastung“

Laut dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ist die Anhebung der Regelbedarfe um 12 Prozent für 2024 eine willkommene und überfällige Entlastung für die Betroffenen. Sie liegt nämlich knapp über der Preisentwicklung der für den Regelbedarf wichtigen Güter und Dienstleistungen des zweiten Quartals 2023.