Bürgergeld: Wie viel Miete zahlt das Jobcenter für drei Personen? – Tabelle

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In einer Dreipersonen-Bedarfsgemeinschaft übernimmt das Jobcenter die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ (KdU) nicht pauschal, sondern in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Was als angemessen gilt, legen die Kommunen fest.

Bundesweit einheitliche Euro-Beträge gibt es daher nicht – die Spanne reicht je nach Stadt und Mietniveau von deutlich unter 1.000 Euro bis deutlich darüber, zuzüglich angemessener Heizkosten.

Rechtsgrundlage ist § 22 SGB II, der seit Einführung des Bürgergelds außerdem eine Karenzzeit von zwölf Monaten vorsieht. In dieser Zeit wird die Miete in tatsächlicher Höhe anerkannt, ohne Angemessenheitsprüfung; die Heizkosten bleiben aber von Beginn an auf Angemessenheit zu prüfen.

Was genau übernommen wird

Zur Miete im Sinne der KdU zählt in der Regel die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten (z. B. Wasser/Abwasser, Müll, Hausreinigung). Heizkosten werden zusätzlich berücksichtigt, wenn sie angemessen sind; Maßstab ist regelmäßig der jeweils aktuelle Bundes-Heizspiegel bzw. daraus abgeleitete örtliche Grenzwerte.

Haushaltsstrom für Licht und Geräte gehört nicht zu den KdU und ist aus dem Regelbedarf zu zahlen; Warmwasser, das dezentral (z. B. Durchlauferhitzer) erzeugt wird, ist – abweichend von zentraler Warmwasserbereitung – im Regelbedarf berücksichtigt.

Wohnungsgröße: die „abstrakte Angemessenheit“

Die Kommune legt zweierlei fest: eine angemessene Wohnfläche und einen angemessenen Quadratmeter- bzw. Richtwert für die Bruttokaltmiete. Für drei Personen bewegen sich die Flächenrichtwerte häufig um 75 m²; ein Beispiel aus der Region Hannover nennt genau 75 m² als angemessen.

Entscheidend ist am Ende Fläche und Preis („Produkttheorie“): Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann noch angemessen sein – und umgekehrt.

Wie hoch ist „angemessen“ für drei Personen? Drei aktuelle Ortsbeispiele
In München gelten seit 1. Januar 2025 für drei Personen 1.286 Euro Bruttokaltmiete als Richtwert. Heizkosten kommen zusätzlich, sofern sie angemessen sind.

In Hamburg liegt die Angemessenheitsgrenze für drei Personen nach der Bruttokaltmiete bei 813 Euro (Stand: März 2024); auch hier werden Heizkosten zusätzlich anerkannt, wenn sie angemessen sind.

In Hannover nennt das Jobcenter für drei Personen 75 m² und 697 Euro Bruttokaltmiete als Obergrenze (Stadt Hannover; Stand 01.06.2024). Heizkosten werden gesondert und nur in angemessener Höhe übernommen.

Diese Beispiele zeigen: Die Frage „Wie viel zahlt das Jobcenter für drei Personen?“ lässt sich nur ortsbezogen beantworten. Maßgeblich sind stets die lokalen KdU-Richtlinien Ihrer Kommune.

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Tabelle: So viel Miete übernimmt das Jobcenter für 3 Personen

Ort (Quelle / Stand) Max. Bruttokaltmiete – 3 Personen
München (Stadt, ab 01/2025) 1.286 €
Frankfurt am Main (Jobcenter, 2024) 1.078 €
Köln (Stadt, ab 01/2025) 976 €
Dortmund (Jobcenter, 2025) 850 €
Stuttgart (Stadt/Jobcenter, ab 01/2025) 788 €
Düsseldorf (Stadt/Sozialamt, 2024/2025) 776 €
Nürnberg (Jobcenter, ab 07/2024) 747 €
Dresden (Jobcenter, gültig 2025/2026) 715,73 €
Bremen (Jobcenter, 03/2025) 696 €
Wuppertal (Jobcenter, ab 01/2025) 699,20 €
Hannover (Stadt/Region, ab 06/2024) 697 €
Bochum (Jobcenter, 07/2025) 654,88 €
Leipzig (Jobcenter, 01/2024) 586,63 €
Hamburg (Jobcenter, 03/2024) 813 €
Berlin (AV-Wohnen, 2025 – Presseangabe) 668,80 €
Karlsruhe (Stadt/Jobcenter, 2025) 822 €
Essen (Stadt, ab 05/2025) 888 €
Münster (Stadt, ab 09/2025) 863,20 €
Augsburg (Stadt/Jobcenter, ab 01/2023) 750 €
Kiel (Jobcenter, ab 01/2025) 679 €
Lübeck (Jobcenter, 2025) 761 €
Kassel (Stadt/Jobcenter, ab 09/2025) 675,75 €
Braunschweig (Stadt, 12/2024) 778,80 €
Potsdam (Stadt, ab 01/2023) 640 €

Hinweis: Werte können sich ändern und unterscheiden sich teils nach Stadtteil oder Vergleichsraum. Heizung kommt zusätzlich zur Bruttokaltmiete. Bitte vor Vertragsabschluss immer die Angemessenheit beim zuständigen Jobcenter prüfen.

Karenzzeit im Bürgergeld: Schonfrist, aber nicht grenzenlos

Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs erkennt das Jobcenter die tatsächliche Miete grundsätzlich an, ohne die Angemessenheit zu prüfen. Nicht umfasst von der Karenzzeit sind die Heizkosten – sie müssen von Beginn an angemessen bleiben. Unterbrechungen der Leistungszahlung verlängern die Karenzzeit um volle Monate; danach gelten wieder die örtlichen Richtwerte.

Diese Schonzeit soll jedoch demnächst mit Einführung der sog. “Neuen Grundsicherung” wieder abgeschafft werden.

Wenn die Miete zu hoch ist

Liegt die Miete über den örtlichen Grenzen, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf. Bis zu einem Umzug oder einer anderweitigen Senkung werden die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel bis zu sechs Monate weiter anerkannt. Anschließend werden meist nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt.

Umzug, Zusicherung, Kaution und Nebenkosten

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte – und in bestimmten Fällen muss – eine Zusicherung des zuständigen Jobcenters eingeholt werden. Damit bestätigen die Behörden, dass die künftigen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Mietkautionen und Genossenschaftsanteile können bei vorheriger Zusicherung als Darlehen übernommen werden; Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sind unter Voraussetzungen ebenfalls möglich. Wer ohne erforderliche Zusicherung umzieht, riskiert, dass nur die bisherigen bzw. angemessenen Kosten anerkannt werden.

Besonderheiten und kommunale Spielräume

Einige Großstädte gewähren Zuschläge oder Sonderregeln, um Umzüge zu vermeiden oder besondere Situationen abzufedern.

Berlin etwa erlaubt bei Neuanmietungen von Wohnungslosen eine Überschreitung der Richtwerte und trennt klar zwischen Bruttokaltmiete und Heizverbrauch; die Richtwerte orientieren sich am Mietspiegel und werden regelmäßig angepasst.

Solche Detailregeln unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und sollten immer direkt in der lokalen KdU-Richtlinie nachgelesen werden.

Fazit: So finden Sie die Zahl für Ihren Ort

Für eine Dreipersonen-Bedarfsgemeinschaft zahlt das Jobcenter die tatsächliche Bruttokaltmiete bis zur örtlich festgelegten Obergrenze und zusätzlich angemessene Heizkosten.

Die Zahl variiert stark: München 1.286 Euro, Hamburg 813 Euro, Hannover 697 Euro – jeweils ohne Heizung. Prüfen Sie daher immer die aktuellen KdU-Richtlinien Ihrer Kommune oder lassen Sie sich schriftlich vorab zusichern, dass die neue Miete übernommen wird. Rechtlicher Rahmen und Verfahrensschritte sind bundesweit gleich, die Beträge bleiben lokal.