Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld: 1000 Euro Zuschuss zum Studieren

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Gute Nachrichten für diejenigen, die aus dem Leistungsbezug heraus zu studieren beginnen! Es gibt eine neue Unterstützung in Höhe von 1000 Euro zur Anschaffung von Laptop und ähnlichem, was beim Studienbeginn notwendig wird.

Wer hat Anspruch?

Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss vom BAföG-Amt. Diesen bekommt, wer sein Studium mit unter 25 Jahren beginnt und vorher selbst oder mit den Eltern

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt (“Sozialhilfe”)
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerber-Leistungen
  • Leistungen vom Jugendamt nach §91 SGB VIII (stationär/teilstationär/Tagesgruppe) ohne Kostenbeteiligung der Eltern
  • Lebensunterhalt nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (§93 SGB XIV/ 145 Abs1 SGB XIV i.V.m. §27a BVG)

erhalten hat.

Antragsfrist

Die Antragsstellung nach §56 BAföG muss spätestens bis zum Ende des 2. Kalendermonats in dem studiert wird, gestellt werden.
Beginnt das Semester also am 1.10. muss der Antrag bis zum 30.11. gestellt worden sein.

Antragsstellung

Der Antrag darauf muss zusätzlich zum eigentlichen BAföG-Antrag digital über https://bafoeg-digital.de gestellt werden.

Für die Antragsstellung brauchst du eine BundID, die gibt’s hier:
https://id.bund.de/de

Die Anmeldung dazu wiederum bringt einige Komplikationen mit sich.
Wer einen elektronischen Personalausweis oder ein Elster-Zertifikat hat, sollte aber klar kommen.

Wer keinen elektronischen Perso hat und in Deutschland lebt, sollte sich ein Elster-Zertifikat erstellen lassen (das brauchst du normalerweise für die Steuererklärung). Das machst du hier: elster.de/eportal/registrierung-auswahl

Du bekommst dann eine Mail und nach 1-2 Wochen einen Brief, mit dem du die Elster-Registrierung abschließen kannst. Dauert die zu lang – dann kannst du den schnelleren aber technisch komplizierten Weg ausprobieren:
elster.de/eportal/regnect

Anspruch auf Unterstützung bei der Antragsstellung

Wer an all den Formalitäten scheitert, hat Anspruch auf Unterstützung vom zuständigen BAföG-Amt nach §56 Abs3 S3 BAföG. Es kann nach Landesrecht auch eine andere Stelle sein, die das BAföG-Amt dann aber benennen muss.

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