Bürgergeld: Jobcenter offenbart Arbeitgeber Leistungsbezug – Dürfen die das?

Lesedauer 2 Minuten

Endlich hat man einen Job gefunden und dann fordert das Jobcenter einen dazu auf, dem neuen Arbeitgeber zu offenbaren, dass man Bürgergeld bezieht, weil der Arbeitgeber eine Einkommensbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen soll.

Darf das Jobcenter das?

Grundsätzlich gilt die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nur für den Bürgergeldbezieher selbst, nicht für Dritte. Das Jobcenter kann also nicht über Bürgergeldbezieher Daten von Dritten wie dessen Arbeitgeber erheben, deshalb kann es dabei auch keine Mitwirkungspflicht des Bürgergeldbeziehers geben.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in den §§ 57 und 58 SGB II geregelt, dass Arbeitgeber gegenüber dem Jobcenter selbst zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet sind hinsichtlich aller Daten, die für den Leistungsanspruch des Bürgergeld beziehenden Arbeitnehmers relevant sind. Dazu gehört auch das Ausfüllen der Einkommensbescheinigung.

Jobcenter darf Arbeitgeber zur Mitwirkung auffordern

Ob und wann Jobcenter Arbeitgeber zur Mitwirkung bei der Datenerhebung auffordern dürfen, hängt von § 67a SGB X ab. Danach dürfen Jobcenter nur dann Daten über Leistungsbezieher bei Arbeitgebern erheben, wenn diese Daten nicht beim Leistungsbezieher erhoben werden können und keine schutzwürdigen Interessen des Leistungsbeziehers beeinträchtigt werden.

Dritten gegenüber den Bürgergeldbezug nicht offenbaren zu müssen, ist solch ein schutzwürdiges Interesse, das hat auch das Bundessozialgericht klargestellt (u.a. B 14 AS 65/11 R).

Der Bezug von Bürgergeld ist nach wie vor ein gesellschaftliches Stigma, das jedem Bezieher dieser Leistung materielle und immaterielle Nachteile beschert, bei der Wohnungssuche, bei günstigen Strom-, Internet und Mobilfunkverträgen, aber auch und insbesondere im beruflichen und privaten Umfeld.

Dank der seit Jahrzehnten von nimmermüden Populisten verbreiteten immergleichen Mär, dass alle Sozialleistungsbezieher “faule Arbeitslose” und “Sozialschmarotzer” sind.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

Regelmäßig werden Wohnungsinteressenten abgelehnt, weil sie Bürgergeld beziehen. Ebenso werden Bewerber trotz ihrer Qualifikationen bei Vorstellungsgesprächen aussortiert, wenn sich herausstellt, dass sie Bürgergeld beziehen.

Bürgergeld-Bezieher müssen nicht Bezug offenlegen

In der Rechtsprechung ist sogar anerkannt, dass Bewerber im Bewerbungsgespräch nicht offenlegen müssen, dass sie Bürgergeld beziehen. Kommt jedoch hinterher heraus, dass diese Frage nicht ehrlich beantwortet wurde, sehen Arbeitgeber das gern als Kündigungsgrund.

Von der Schmach, sich öffentlich als Bürgergeldbezieher outen zu müssen ganz zu schweigen.

Bewerber und Arbeitnehmer müssen sich gegenüber dem Arbeitgeber NICHT als Bürgergeldbezieher outen!

Diese klare Meinung vertritt der Bundesdatenschutzbeauftragte und die ist für Jobcenter verbindlich.

Konkret erklärt der Bundesdatenschutzbeauftragte in seinem 8. Rundschreiben an Jobcenter, dass der Arbeitsvertrag das mildere Mittel der Datenerhebung darstellt und die zusätzliche Forderung einer Einkommensbescheinigung unzulässig ist.

Eine Einkommensbescheinigung ist nur in solchen Ausnahmefällen erforderlich, wo sich Daten zum Einkommen nicht aus dem Arbeitsvertag und den ohnehin vorzulegenden Lohnabrechnungen ergeben