Der Winter steht vor der Tür und die Heizsaison hat bereits begonnen. Damit auch Bürgergeldempfänger sparsam heizen können, muss die Heizung gewartet werden, die Gastherme muss gereinigt werden, bei Ölheizungen steht die Kessel- und Brennerreinigung an.
Vielen Leistungsempfängern ist gar nicht bekannt, dass auch die Jährlichen Wartungskosten für die Gastherme/Heizungsanlage vom Jobcenter als Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich vereinbart wurden. Die Kosten für die Wartung der Heizung sind den Heizkosten und nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen.
Von dem Bedarf für Heizung werden nur die Kosten für die Produktion von Wärme, einschließlich der für die Anschaffung von Brennmaterial, für den Betrieb und die Wartung bzw. Instandhaltung von Heizungsanlagen erfasst.
Vertraglich vorgeschriebene Wartungskosten für Heizungen sind vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen (SG Augsburg vom 06.08.2007 – S 9 AS 271/07 – ).
Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen , denn zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen grundsätzlich alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (Urteil des BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R).
Die Reinigungskosten sind als notwendiger Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsaufwand nach § 22 SGB II zu berücksichtigen ( BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R – ) .
Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der “tatsächlichen” Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – ).
Weitere Rechtsquellen:
LSG Niedersachsen – Bremen, Urteil vom 17.03.2016 – L 11 AS 1359/12 – LSG NRW, Beschluss vom 30. März 2012 – L 19 AS 388/12 B –
Anmerkung Detlef Brock
Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch im Bereich der Leistungen nach § 35 SGB XII grundsätzlich auch Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur.
Auch Sozialhilfeempfänger können die Kosten für die Wartung der Heizung, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurde, beim Sozialhilfeträger als Kosten der Heizung beantragen, § 35 Abs. 1 SGB XII.
Zu den Unterkunftskosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, gehören auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, soweit sie (wirksam) vertraglich geschuldet sind und es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 38/08 R zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II).
Obgleich es im SGB XII an einer dem § 22 Abs. 2 des SGB II – entsprechenden Regelung fehlt, gehören Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auch im Bereich der Leistungen nach § 35 SGB XII zu den Kosten der Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2017 – L 23 SO 247/17 – ).
Grundsätzlich müssten aus Gründen der Gleichbehandlung sowohl Eigentümer als auch Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Unterkunfts- bzw. Heizkosten im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Deshalb seien die Instandhaltungskosten nicht nur bei selbst bewohntem Wohneigentum Gegenstand der Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen seien. Angemessen seien die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur demnach, wenn sie die geltende Angemessenheitsgrenze nicht überstiegen.
Hinweis
Sollte die Wartung der Heizung demnächst anstehen, stellt vorher einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter/ Sozialhilfeträger. Das Jobcenter muss Euch die Kostenübernahme schriftlich zu sichern (§ 34 SGB X).
Wissenswertes zu Stromzähler, Zählermiete, Grundgebühren
Die Kosten für Stromgrundgebühren und Zählermiete dienen nicht zum Heizen und zählen damit auch nicht zu den Kosten der Unterkunft.
In den Kosten der Haushaltsenergie im Regelsatz sind sowohl die Grundgebühr als auch die Kosten für die Zählermiete bereits inbegriffen.
Dafür spricht im Übrigen auch, dass darüber hinaus nur solche Kosten als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, die auch in § 2 Betriebskostenverordnung als solche aufgeführt sind (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48108 R -).
Dies ist hinsichtlich der allgemeinen Stromgrundgebühren wie auch einer etwaigen Zählermiete nicht der Fall ( SG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2011 – S 47 AS 196/11 ER – ).
Die Jobcenter müssen keinen Stromzähler für Warmwasserboiler zahlen ( LSG NSB , Beschluss vom 27.09.2022 – L 11 AS 415/22 B ER -).
Praxistipp
Stromkosten der Gastherme/Heizungsanlage sind als Heizkosten vom Jobcenter zu übernehmen ( BSG, Urt. v. 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R . ).
Allerdings müssen auch in diesem Fall anzuerkennende Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstanden sein. Dass Brennstoffkosten vom Leistungsempfänger für das Hauptheizmedium zu zahlen sind, genügt insoweit – nicht -.
Denn sie sind bei der Schätzung des Stromverbrauchs für die Heizungsanlage nach mietrechtlich gebräuchlichen Berechnungsmethoden nur Berechnungsgrundlage (vgl BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 47/14 R – ).
Die Berücksichtigung von Stromkosten einer Gastherme als Heizkostenbedarf besteht nur, wenn auch tatsächliche Stromkosten entstanden waren, sprich Stromkosten auch tatsächlich vom Hilfeempfänger bezahlt wurden oder eine Nachforderung von Stromkosten bestand.
Auch Stromkosten des elektrischen Zusatzheizkörpers im Bad kommt grundsätzlich eine Anerkennung im Rahmen der KdU in Betracht (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 3/07 R – ).
Zur Sozialhilfe SGB 12
Die Kosten des Betriebsstroms einer dezentralen Heizungsanlage sind grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen.
Wird der auf den Betrieb der Gastherme entfallende Stromanteil nicht gesondert erfasst, ist auch er im Wege der Schätzung zu ermitteln ( Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 – L 7 SO 203/23 – Revision wurde zurück genommen wegen Vergleich – BSG – B 8 SO 6/23 R -).
Die mietrechtliche Rechtsprechung stellt bei fehlender exakter Erfassung auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten ab (gemäß BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 47/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 87 RdNr 23 üblicherweise 4-10%).
Der Senat schätzt den Anteil der auf den Betrieb der Heiztherme entfallenden Stromkosten auf 7% (Mittel von 4% und 10%) der Gaskosten.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung greift auf ein geschätztes Verhältnis der Strombetriebskosten zu den Brennstoffkosten einer Heizungsanlage zurück und legt sich dabei regelhaft auf 5 % fest (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2016, L 31 AS 300/15; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011 – L 12 AS 2404/08 – und LSG NRW, Urteil vom 29.06.20222 – L 12 AS 1640/21- ).