Der Minijob bleibt für viele Rentnerinnen und Rentner wichtig, um aktiv zu bleiben und die Haushaltskasse aufzubessern.
Ab dem 1. Januar 2026 treten wesentliche Änderungen in Kraft, die vor allem mit der nächsten Stufe des gesetzlichen Mindestlohns zusammenhängen.
Wir erklären die Folgen für Verdienst, Arbeitszeit und Absicherung – und zeigen, worauf Rentner achten sollten. Grundlage sind die jüngsten Beschlüsse zur Mindestlohnentwicklung sowie die geltenden Regeln der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung.
Mindestlohn steigt in zwei Schritten – und zieht die Minijob-Grenze mit
Die Mindestlohnkommission hat beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde und zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro.
Die Bundesregierung hat diese Linie kommuniziert; formal setzt das Bundesarbeitsministerium die Stufen per Verordnung um. Für Minijobber ist das deshalb relevant, weil die Minijob-Grenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.
Neue Verdienstgrenzen: 603 Euro pro Monat in 2026, 633 Euro in 2027
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze folgt einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, kaufmännisch auf den vollen Euro aufgerundet. Bei 13,90 Euro führt das ab 2026 zu 603 Euro pro Monat; bei 14,60 Euro steigen Minijobs 2027 auf 633 Euro.
Die Koppelung stellt sicher, dass der typische Stundenumfang in Minijobs trotz steigender Löhne weitgehend konstant bleibt.
Wie viele Stunden sind damit möglich?
Aus der Verdienstgrenze lässt sich der monatliche Stundenrahmen ableiten. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro entsprechen rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat.
Im Jahr 2027 ergeben 633 Euro bei 14,60 Euro etwa 43,36 Stunden. Das passt zur Systematik der dynamischen Grenze, die im Kern eine Wochenarbeitszeit von ungefähr zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn unterstellt.
Minijob-Grenzen ab 2026
Jahr | Minijob-Grenze & mögliche Stunden/Monat (bei Mindestlohn) |
---|---|
2025 | 556 € — ca. 43,37 Std. (bei 12,82 €/h) |
2026 | 603 € — ca. 43,38 Std. (bei 13,90 €/h) |
2027 | 633 € — ca. 43,36 Std. (bei 14,60 €/h) |
Hinweis: Die Stunden ergeben sich aus „Monatsgrenze ÷ Mindestlohn“ und sind gerundet.
Schwankungen erlaubt – aber nur im Rahmen
Schwankende Monatslöhne sind unproblematisch, solange die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird (2025 lag sie bei 6.672 Euro; für 2026/2027 ergibt sich rechnerisch die Multiplikation der jeweiligen Monatsgrenze mit zwölf).
Zusätzlich kennt das Recht eine Entlastung für Ausnahmesituationen: Bei „gelegentlichem und unvorhersehbarem“ Mehrverdienst darf die monatliche Grenze in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres bis zum Doppelten überschritten werden.
2025 waren so in Ausnahmemonaten bis zu 1.112 Euro möglich; aus derselben Regel folgt für 2026 ein Höchstwert von 1.206 Euro in den beiden Ausnahmemonaten. Arbeitgeber müssen solche Abweichungen sauber dokumentieren, damit der Minijob-Status nicht gefährdet wird.
Rechte wie in „normalen“ Arbeitsverhältnissen
Auch im Minijob gilt Arbeitsrecht – ohne Abstriche. Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei erfüllter Wartezeit sowie Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt.
Kündigungsschutzvorschriften gelten in gleicher Weise wie bei anderen Arbeitsverhältnissen; ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt insbesondere von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Die Minijob-Zentrale und ihre Materialien weisen ausdrücklich auf diese Gleichbehandlung hin.
Rentenversicherungspflicht: Befreiung möglich – und was sie bedeutet
Grundsätzlich sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Wer den Eigenbeitrag nicht zahlen möchte, kann sich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen; die Befreiung wirkt ab dem Monat des Antragseingangs (frühestens ab Beschäftigungsbeginn) und ist für die Dauer des konkreten Beschäftigungsverhältnisses bindend.
Für Rentnerinnen und Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Versicherungspflicht ebenfalls; Altersvollrentner können ebenfalls einzahlen, um die eigene Rente zu erhöhen.
Zählt der Minijob für Wartezeiten – und wie stark erhöht er die Rente?
Zeiten in einem versicherungspflichtigen Minijob werden auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rente angerechnet, darunter auch die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wer die Versicherungspflicht nicht abwählt, erwirbt zudem kleine, aber reale Rentensteigerungen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhöht ein Jahr Minijob bei einem Monatsverdienst von 556 Euro die künftige Rente um ungefähr fünf Euro pro Monat; mit weiter steigenden Verdiensten und Beitragssätzen verschiebt sich der Wert leicht.
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, profitiert deutlich weniger, weil dann nur der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag wirkt. Ob sich das eigene Mitzahlen lohnt, ist eine individuelle Rechenfrage – abhängig von Alter, bereits vorhandenen Beitragszeiten und den persönlichen Zielen.
Hinzuverdienst neben der Altersrente: Keine Grenzen mehr
Für Altersrenten – auch vorgezogene – gibt es seit 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das heißt: Renten-Bezieher dürfen unabhängig vom Umfang des Nebenjobs hinzuverdienen, ohne dass die laufende Altersrente gekürzt wird. Anders bleiben die Regeln bei Renten wegen Erwerbsminderung; hier existieren weiterhin Grenzwerte.
Was Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 müssen Lohnabrechnungssysteme auf den Mindestlohn von 13,90 Euro und die Minijob-Grenze von 603 Euro je Monat eingestellt werden. Wichtig ist, vereinbarte Stundenumfänge zu prüfen, damit Beschäftigte mit Mindestlohn nicht ungewollt aus der Geringfügigkeit herausfallen.
Kommt es zu Ausnahmemonaten mit Mehrverdienst, sind Anlass, Höhe und Seltenheit zu dokumentieren – und das Jahresbudget im Blick zu behalten. Für Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht ist ein unterschriebener Antrag der Beschäftigten nötig, den der Arbeitgeber zur Sozialversicherung meldet und zu den Entgeltunterlagen nimmt.
Mehr Spielraum, aber weiter genau hinschauen
Die Jahre 2026 und 2027 bringen spürbare Entlastung für Minijobberinnen und Minijobber – auch für Rentner: Höhere Mindestlöhne gehen mit höheren Verdienstgrenzen einher, der typische Stundenumfang bleibt konstant, und Ausnahmen für unvorhersehbares Mehrarbeiten sind weiterhin möglich.
Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig bleibt, kann Wartezeiten schließen und die spätere Rente geringfügig erhöhen.
Ob die eigenen Beiträge sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Arbeitgeber wie Beschäftigte fahren am besten, wenn sie Arbeitszeit, Verdienst und Meldungen sorgfältig planen und dokumentieren – dann bleibt der Minijob auch 2026 und 2027 rechtssicher und flexibel.