Eine Mitarbeiterin einer Beratungsstelle rief beim Servicetelefon der Bundesagentur für Arbeit an. Dort erzählten ihr Beschäftigte „dass auf Schweigepflichtsentbindungen Namen und Adresse und Geburtsdatum und Unterschrift jeder Beratungsstellenmitarbeiterin“ erforderlich seien.
Der Betroffenen erschien dies jedoch problematisch. Die Fachberaterin beschwerte sich bei der Zentrale der Bundesagentur und leitete die Behauptung an den Bundesdatenschutzbeauftragten (BFDI) weiter mit der Bitte, die Rechtslage zu klären.
Bundesagentur klärt die Falschinformation
Die Bundesagentur klärte eindeutig, dass die Beschäftigten am Servicetelefon die Unwahrheit gesagt hatten: „Die Bundesagentur für Arbeit macht grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Vollmachten und Schweigepflichtentbindungen, da die Vollmachterteilung grundsätzlich formfrei möglich ist. (…)
Um Missverständnisse auszuräumen und die Frage der Bevollmächtigung von Einrichtungen klarzustellen, hat der zuständige Fachbereich der Zentrale einen weiteren FAQ-Eintrag entworfen, der die Bevollmächtigung von Einrichtungen behandelt. Dieser sieht vor, dass eine Nennung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen nicht erforderlich ist.“
Die Bundesagentur bezeichnete die Aussage auf der Hotline als „Fehlinformation“.
Regeln des Rechtsstaats immer wieder missachtet
Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. bedankte sich bei der Kollegin von der Beratungsstelle dafür, dass sie „sie aufgehorcht und die Frage gestellt hat, ob das so richtig sein kann.“
„Die Verwaltung ist in einem Rechtsstaat an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB I), dessen Regeln werden aber immer wieder missachtet. Daher ist es Aufgabe von BürgerInnen, Beratungsstellen, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden das Behördenhandeln immer wieder mal Infrage zu stellen und im Zweifel die Fachaufsichtsbehörden oder die Gerichte einzuschalten, um die Einhaltung des Rechts, genauer gesagt der Grundrechte, einzufordern. Die BA hat (…) hervorragend reagiert, eine Stellungnahme abgegeben und dafür Sorge getragen, dass die Weisung präzisiert wird.“ (Link)
Was können Betroffene tun?
Thomé möchte „andere ermutigen, aufmerksam zu sein und „komische“ Dinge auf Recht und Gesetz zu hinterfragen und wenn Ihr/Sie Missstände erkennt, diese anzugreifen. Einschalten von Aufsichtsbehörden kann ein Weg dazu sein.“
Kommt Ihnen eine Forderung nach persönlichen Daten durch Beschäftigte einer Behörde, durch Vorgesetzte, Vertragspartner oder auf Internetseiten merkwürdig vor? Fragen Sie sich, ob diese gegen geltendes Recht verstoßen? Sie können sich entweder innerhalb einer Behörde an die vorgesetzten Stellen beziehungsweise die Aufsicht wenden oder aber an zuständige Datenschutzbeauftragte.
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