Bürgergeld: Gilt der Verkauf von Eigentum als Einkommen?

Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen,  haben Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte. Diese Sorge ist aber unbegründet.

Der Verkauf von eigenen Sachen ist weder beim Jobcenter noch beim Sozialamt anzurechnendes Einkommen, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handels.

Rechtliche Bewertung

Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert.
Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.

§11 Abs.1 SGB II
“Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (…)”

Wenn wie oben erklärt durch einen Verkauf von Eigentum keine Einnahme (kein wertmäßiger Zuwachs) erzielt wird, kann es auch kein Einkommen sein.

§82 Abs1 SGB XII
“Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (…)”

Auch Einkünfte entstehen nur, wenn es einen wertmäßigen Zuwachs im Vermögen gab. Der Verkauf von Vermögen, ändert an dessen Höhe nichts, es wird nur ein Sachwert in Geld verwandelt.

Beispiel

Klaus besitzt eine Autogrammkarte, welche er über ebay verkauft. Er erhält dafür 60€, die per Paypal überwiesen werden. Dies fällt dem Jobcenter/Sozialamt bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrags auf und er wird nach der Buchung gefragt.
Er erklärt, dass er eine Autogrammkarte verkauft hat und legt einen Ausdruck aus ebay über den Verkauf vor. Das Amt darf die Überweisung nicht als Einkommen anrechnen und stellt keine weiteren Fragen.

Ausnahme

Wenn Gegenstände erworben werden, um diese (gewinnbringend) wieder zu verkaufen, dann ist dies “Handel” mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen. Dies wäre eine Selbstständigkeit und der Gewinn würde angerechnet werden.

Wenn also Klaus eine Sammlung ankauft um Einzelkarten zu verkaufen, dann ist das Handel.
Dann stellt der Gewinn Einkommen dar, das nach den Regeln des jeweiligen SGB anzurechenen ist.

Rechtsgrundlagen

§11 Abs1 SGB II
§82 Abs1 SGB XII
Fachanweisungen §§82-84 SGB XII der Stadt Hamburg
unter Punkt 1.1. (Seite 4)

Twitter

Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier