Bei diesen Einkommen wird die Witwenrente jetzt gekürzt

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Hinterbliebenenrenten – also Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten – sollen den Lebensunterhalt nach dem Tod der Partnerin oder des Partners sichern.

Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden deshalb nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend ist ein gesetzlich festgelegter Freibetrag.

Erst wenn das maßgebliche Netto-Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der darüberliegende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und die Auszahlung entsprechend gekürzt. Für Waisen gilt diese Anrechnung nicht; sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Die aktuelle Schwelle in Zahlen 2025

Der anrechnungsfreie Betrag ist dynamisch an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt der monatliche Freibetrag bundesweit bei 1.076,86 Euro.

Für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Freibetrag um 228,42 Euro. Diese Werte gelten seit der Ost-West-Angleichung des Rentenwerts einheitlich in ganz Deutschland.

Tabelle: Anrechnung der Witwenrente 2025

Hier eine übersichtliche Tabelle, die die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente zeigt. Grundlage ist der Freibetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 (1.076,86 Euro monatlich, zuzüglich 228,42 Euro pro Kind).

Monatliches Netto-Einkommen Auswirkung auf die Witwenrente
bis 1.076,86 € (ohne Kind) keine Anrechnung, Rente bleibt ungekürzt
1.200 € Einkommen über Freibetrag: 123,14 € → 40 % = 49,26 € Kürzung
1.500 € Einkommen über Freibetrag: 423,14 € → 40 % = 169,26 € Kürzung
2.000 € Einkommen über Freibetrag: 923,14 € → 40 % = 369,26 € Kürzung
1.305,28 € (mit 1 Kind) exakt auf Freibetrag, keine Kürzung
1.500 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 194,72 € → 40 % = 77,89 € Kürzung
2.000 € (mit 1 Kind) Einkommen über Freibetrag: 694,72 € → 40 % = 277,89 € Kürzung
über 3.000 € (ohne Kind) hoher Überschuss, Witwenrente kann vollständig aufgebraucht werden

In den ersten drei Monaten keine Kürzung

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente. In dieser Zeit wird die Rente in voller Höhe gezahlt. Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Was als „Einkommen“ zählt – und wie das Netto berechnet wird

Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten: Erwerbseinkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, laufende Renten, wiederkehrende Leistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld und Vermögenseinkünfte etwa aus Vermietung.

Ausgenommen sind bedarfsorientierte Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter sowie Auszahlungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Netto-Einkommens zieht der Rentenversicherungsträger von den Bruttobeträgen pauschale Abzüge ab, die die typischen Steuern und Sozialabgaben abbilden.

Bei Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent, bei laufenden Altersrenten in der Regel 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011: 13 Prozent) und bei Vermietungserträgen typischerweise 25 Prozent abgezogen.

Maßgebend ist grundsätzlich ein monatlicher Betrag; bei Erwerbseinkommen wird hierfür im Normalfall das durchschnittliche Vorjahreseinkommen zugrunde gelegt, es sei denn, das aktuelle Einkommen ist mindestens zehn Prozent niedriger.

Grafik: Kürzung der Witwenrente bei Einkommen

So funktioniert die Kürzung in der Praxis

Übersteigt das ermittelte Netto-Einkommen den Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil berücksichtigt – und zwar mit 40 Prozent. Liegt das maßgebliche Netto beispielsweise bei 1.500 Euro und es besteht kein Kinderzuschlag, übersteigt das Einkommen den Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro. Die Rente wird dann um 169,26 Euro gekürzt.

Lebt ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag auf 1.305,28 Euro; in demselben Beispiel würde die Kürzung lediglich 77,89 Euro betragen. Genau dieses Rechenmodell nutzt die Deutsche Rentenversicherung in ihren Beispielen.

Kleine und große Witwenrente

Ob eine kleine oder eine große Witwen-/Witwerrente gezahlt wird und ob die ältere 60-Prozent- oder die heute in der Regel geltende 55-Prozent-Quote maßgeblich ist, betrifft die Ausgangshöhe der Rente.

Die Einkommensanrechnung greift erst im zweiten Schritt auf das ermittelte Rentenergebnis an; am Mechanismus „Freibetrag plus 40-Prozent-Anrechnung des Überschusses“ ändert sich dadurch nichts. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Sonderregeln und Übergangsschutz

Für bestimmte Altfälle gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, etwa wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Partnerin oder ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In solchen Konstellationen können weiterhin frühere, günstigere Anrechnungsregeln greifen.

Kommen mehrere Leistungen zusammen, hat die Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Vorrang vor der Anrechnung auf die Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für den in Hinterbliebenenrenten enthaltenen Grundrentenzuschlag gelten ergänzende Vorschriften (§ 97a SGB VI).

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte Einkommensänderungen und die Geburt oder Ausbildungssituation von Kindern zeitnah melden, damit Freibeträge korrekt berücksichtigt und Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen vermieden werden.

Gerade bei schwankendem Erwerbseinkommen lohnt der Blick auf die Regel, nach der das deutlich niedrigere aktuelle Einkommen statt des Vorjahresdurchschnitts herangezogen werden kann. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall stehen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung; die einschlägige Informationsbroschüre „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ fasst die Rechenwege und Ausnahmen verständlich zusammen.

Fazit

Eine Witwenrente wird nicht bei jedem Einkommen gekürzt, sondern erst, wenn das maßgebliche Netto den jährlich angepassten Freibetrag übersteigt.

Für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 liegt diese Schwelle bei 1.076,86 Euro monatlich und steigt je waisenrentenberechtigtem Kind um 228,42 Euro.

Vom Überschuss werden 40 Prozent von der Rente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erfolgt keine Anrechnung. Wer die Mechanik – Freibetrag, pauschale Netto-Ermittlung und 40-Prozent-Anrechnung – kennt, kann die eigene Situation realistisch einschätzen und Kürzungen nachvollziehen.