Auch Bürgergeld-Bezieher dürfen ein Auto haben

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Wer Bürgergeld bezieht, darf ein Auto besitzen, óhne dass dies als Vermögen gilt, wenn das Auto „angemessen ist“. Als „angemessen“ gilt ein privater Verkaufswert bis zu 15.000 Euro. Das ist doppelt so hoch wie zuvor bei Hartz IV. Damals wurden bereits PKWs mit einem Wert uüber 7.500 Euro als Vermögen gerechnet.

Wer darf ein Auto besitzen?

Ein Auto bis zu einem Wert von 15.000 Euro gilt für jeden erwerbsfähigen Menschen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft als angemessen. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft beispielsweise aus drei Erwachsenen, die einer Arbeit nachgehen könnten, dürfen diese insgesamt drei Autos in einem Wert von insgesamt 45.000 Euro haben.

Das gilt aber nur pro Auto und Person – ein einziges Auto im Wert von 45.000 Euro würde mit 30.000 Euro als Vermögen gelten.

Nicht im SGB II-Gesetz festgeschrieben

Diese Angemessenheitsgrenze von 15.000 Euro findet sich nur in den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur, nicht im Gesetz und auch nicht in der Bürgergeldverordnung. In den Hinweisen / Richtlinien steht: Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 15.000,00 EUR erreichbar, ist von Angemessenheit auszugehen.

Kredite werden berücksichtigt

Bei der Vermögensberechnung zählt also der reale Erlös, den die Betroffenen beim Verkauf des Autos hätten. Liegt der Verkaufswert zum Beispiel bei 17.000 Euro, der Bürgergeld beziehende Besitzer müsste aber noch 5.000 Euro an Krediten für den PKW bezahlen, würde der Verkaufswert 12.000 Euro betragen und läge damit deutlich unter dem Vermögenswert.

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Privater Wert gilt, nicht der Händlerwert

Als Verkaufswert gilt der Erlös, der bei einem Privatverkauf erzielt würde, nicht der Preis, den ein Autohändler verlangen würde. Händlerpreise sind nämlich generell höher. Diese Orientierung am Privatverkaufswert kommt den Betroffenen also zugute.

Anlage zur Selbstauskunft

Die Betroffenen in der Bedarfsgemeinschaft tragen PKWs, deren Verkaufswert mehr als 15.000 Euro beträgt, in der Anlage zur Selbstauskunft (Anlage VM) ein, in der Regel unter Punkt 4 der Anlage VM. Ist hier nichts eingetragen, geht das Jobcenter davon aus, dass die PKWs der Bedarfsgemeinschaft angemessen sind.

Beweislast des Jobcenters

Vermutet das Jobcenter jedoch, dass ein (nicht erwähnter) PKW oder mehrere Autos einer Bedarfsgemeinschaft jeweils die Angemessenheitsgrenze von 15.000 Euro überschreiten, dann muss es dies selbst prüfen, das heißt, die Untersuchungen führen und Wertgutachten erstellen lassen. Jobcenter haben kein Recht, von den Betroffenen zu verlangen, diese teuren Schätzungen selbst in Auftrag zu geben.

Schonvermögen, Freibetrag und Einzelfall

Übersteigt der Wert eines Fahrzeugs die Angemessenheitsgrenze, dann wird die Differenz vom Schonvermögen abgezogen. Es handelt sich allerdings immer um eine Einzelfallentscheidung, und das Jobcenter muss die spezielle Situation berücksichtigen. So könnten zum Beispiel in einem PKW teure Veränderungen eingebaut sein, damit Menschen mit körperlichen Behinderungen in der Bedarfsgemeinschaft das Auto nutzen können. Auch bei einem Verkaufswert von über 15.000 Euro könnte ein solches Fahrzeug als angemessen gelten.

Aber Das Jobcenter bezahlt kein Auto: Das Bürgergeld sieht weder eine Unterstützung für den Kauf eines Autos noch für dessen Pflege und laufenden Kosten vor. Nur Aufstocker, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können beruflich bedingte Kosten für einen PKW als Betriebs- oder Werbekosten abrechnen.

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