"Wer nichts zu beißen hat, der braucht auch keine Zähne". Das Sozialamt Konstanz verweigert einem 68jährigem Mann medizinische Hilfe
Rainer von der Eldern (68) weiß nicht mehr weiter: Die ständigen Auseinandersetzungen mit den Behörden setzten dem Rentner aus Konstanz, der von monatlich 280 Euro "Grundsicherung im Alter" leben muss, körperlich und seelisch zu. Er wendet sich in seiner Not an zahlreiche Behörden und scheint dabei nur auf taube Ohren zu stoßen. Beispielsweise steht eine dringende Zahnbehandlung an, die jedoch vom zuständigen "Sozial- und Jugendamt Konstanz" abgelehnt wird. Der behandelnde Zahnarzt gab einen Kostenvoranschlag (Eigenanteil) von 1400 Euro an, denn das gesammte Gebiß muss saniert werden. Der Rentner wendet sich in seiner Sorge erneut an das Sozialamt mit dem Ergebnis: "Ihrem Antrag auf Hilfe zur Gesundheit in Form der Übernahme des von Ihnen eingereichten Heil- und Kostenplanes Ihrer Zahnarztpraxis kann nicht entsprochen werden." Weil: "Die Kosten des Eigenanteils sind von Ihnen zu tragen.« Rainer von der Eldern weiß nun: "Wer nichts zu beißen hat, braucht auch keine Zähne."
Doch was bleibt Rainer von der Eldern noch übrig außer Betteln zu gehen? Erneut schreibt er an die Behörde, um noch einmal deutlich zu machen, wie groß seine Not ist. Hier erwähnt er, dass er eventuell plane, betteln zu gehen, um wenigstens überleben zu können. Die Antwort kommt prombt: "Wenn Sie betteln gehen und daraus Einkünfte erzielen, sind diese zu melden wie jegliches anderes Einkommen. Von den 50 Euro Freibetrag sind sind vorab 5,20 Euro abgezogen, vom verbleibenden Rest (44,80 Euro) werden 30 Prozent (13,44 Euro) als Freibetrag Erwerbseinkommen abgezogen. das heißt also, dass 5,20 und 13,44 nicht als Einkommen berücksichtigt werden, von den 50 Euro (monatlich) Einkommen aus Bettelei verbleiben Ihnen als 18,64 Euro." Bei so viel Feingefühl verbleibt dem Rentner nur Wut im Bauch: "Wer nichts zu beißen hat, der braucht auch keine Zähne".
Laut § 84 Abs. 2 SGB XII sind freiwillige Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkünfte außer Betracht bleiben […] soweit die Berücksichtigung für den Leistungsberchtigten eine besondere Härte bedeuten würde." Somit dürften Bettel bzw Spendeneinnahmen bei 50 Euro im Monat nicht an die Sozialhilfe angerechnet werden. Doch Betteln sollte keine Alternative sein! Vielmehr sollte die Behörde die Not des Mannes erkennen und die notwendigen Kosten übernehmen!
Um Rainer von der Eldern zu helfen, starten wir folgenden Aufruf: Wenn sich ein Zahnarzt in Konstanz bereit erklärt den hilfesuchenden Mann umsonst oder wesentlich kostengünstiger zu behandeln, dann wende sich dieser bitte an uns. Auch andere Hilfen sind sehr willkommen! (16.01.2009)