Wenn Sie arbeitslos sind und das Rentenalter erreichen, ist es dann möglich, die Frist des Arbeitslosengeldes auszureizen, obwohl die Altersrente einsetzt? Generell nein, in einem bestimmten Fall haben Sie jedoch diese Option.
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Arbeitslosigkeit und Altersvollrente schließen sich aus
Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt mit der Altersrente. Das gilt ebenso für eine Altersrente zur Regelaltersgrenze wie für eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren oder für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren.
Altersvollrenter unterliegen anderem Recht als Arbeitnehmer
Als Altersvollrentner gelten sie rechtlich nicht mehr als Arbeitnehmer, und nur Arbeitnehmer, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, bekommen auch diese Sozialversicherungsleistung, wenn sie ihren Job verlieren.
Umgekehrt bezahlen Vollrentner, die erwerbstätig sind, auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
Die Teilrente ist die Ausnahme
Es gibt von dieser Regel aber eine Ausnahme, und das ist die Teilrente. Sie können ihre Altersrente nur teilweise in Anspruch nehmen, von zehn Prozent bis zu symbolischen 99,99 Prozent.
Dann bleibt ihr laufendes Arbeitsverhältnis erhalten, und sie gelten in ihrer Stelle nach wie vor als Arbeitnehmer. Sie zahlen also weiter in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Außerdem haben Sie, im Unterschied zu Vollrentnern, Anspruch auf Kurzarbeiter- und auf Krankengeld.
Teilrentner erhöhen die Rente und beziehen Arbeitslosengeld
Das bietet zwei Vorteile: Sie erhöhen durch zusätzliche Beiträge ihre Rente, obwohl sie sich zum Teil bereits in Rente befinden, und zweitens haben Sie bei Arbeitslosigkeit ebenso einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wie jeder andere versicherte Arbeitnehmer auch.
Wenn Sie also bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten wollen, ist die Teilrente der vorgezogenen Vollrente im Alter vorzuziehen. Zudem bleibt es Ihnen überlassen, wann Sie von der teilweisen Rente in eine volle Rente wechseln wollen.
Wann endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Auch wenn Sie die rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen endet der Anspruch auf die Leistung, wenn Sie die Regelaltersgrenze zur Rente ihres Jahrgangs erreichen.
Wer kann eine Teilrente beziehen?
Um eine Teilrente zu beantragen, ist die Voraussetzung, mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung nachzuweisen, also als langjährig Versicherter zu gelten. Damit haben Sie Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zudem müssen Sie mindestens 63 Jahre alt sein.
Nur beim Anspruch auf eine Vollrente gibt es die Möglichkeit der Teilrente. Bei einer Hinterbliebenenrente oder einer Erwerbsminderungsrente besteht dieser Anspruch nicht.
Auch wer 45 Jahre vorweisen kann und als besonders langjährig Versicherter gilt, kann die Teilrente in Anspruch nehmen.
Für beide Gruppen ist die Teilrente einer Alternative zu den Besonderheiten ihrer jeweiligen Rentenform. Wer als langjährig Versicherter gilt, kann nämlich bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand treten, muss dafür aber happige Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen.
Besonders langjährig Versicherte können zwei Jahre früher in den Ruhestand eintreten.
Teilrente und Abschläge
Wenn Sie als langjährig Beschäftiger vorzeitig in Rente gehen, dann bleiben die Abschläge auch bei einer Teilrente erhalten, anteilig davon, wie hoch sie bei einer Vollrente wäre. Allerdings können Sie die Abschläge abfedern, da Sie weiterhin in die Rentenkasse einzahlen.
Klären Sie die Teilrente mit ihrem Arbeitgeber
Viele Arbeitsverträge enthalten die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit der Altersrente endet. Wenn Sie jetzt in Teilrente gehen wollen, dann klären Sie unbedingt mit ihrem Arbeitgeber, ob diese Klausel auch für eine Teilrente gilt.
Tendeneziell haben Arbeitgeber heute Interesse daran, erfahrene Arbeitnehmer zu halten, und es ist wenig wahrscheinlich, dass sie Ihnen Knüppel zwischen die Beine werfen. Sie sind aber auf der sicheren Seite, wenn Sie frühzeitig abklären, ob ihr Vertrag entsprechend geändert werden kann.