Können Sie eine Altersrente beantragen, wenn parallel ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente noch nicht abgeschlossen ist? Oder wird der Antrag auf Erwerbsminderung durch eine bindende Altersrente ungültig? Diese Frage beschäftigte eine Betroffene in Thüringen und sorgte auch bei manchen unserer Leser für Unsicherheit.
Wir klären über die gesetzlichen Grundlagen auf und zeigen, was Sie beachten müssen, wenn sich Ihre Bescheide für Alters- und Erwerbsminderungsrente überschneiden.
Entscheidung über Erwerbsminderung steht aus
Die betroffene Versicherte ist schwerbehindert und stellte einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte die Rentenkasse ab, doch die Bürgerin klagte gegen die Entscheidung vor dem Sozialgericht. Dort läuft das Verfahren noch.
Es vergingen viele Monate, und die Frau hätte inzwischen wegen ihrer Schwerbehinderung auch die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.
Sie fürchtete jedoch, dass ein solcher Antrag dem laufenden Verfahren zur Anerkennung der Erwerbsminderungsrente schaden könnte und war unsicher, ob eine spätere Bestätigung der Erwerbsminderungsrente dann überhaupt noch gültig sei.
Rentenrechtslage ist eindeutig
Was sagt das Gesetz zur Frage, ob eine bindend festgestellte Altersrente eine (noch nicht entschiedene) Erwerbsminderungsrente ausschließt?
Erst einmal: Eine bindende Bewilligung einer Altersrente oder der Bezug einer Altersrente schließt den Wechsel in eine andere Rentenform aus. Das gilt auch für (zuvor) mögliche andere Altersrenten.
Sie können also nicht bindend zum Beispiel als langjährig Versicherter vier Jahre vorher in Rente gehen (mit 14,4 Prozent Abschlägen), und dann einige Monate sagen, doch lieber wieder arbeiten und zu einer Rente zum regulären Renteneintritt wechseln.
Ein Wechsel gilt erst ab Beginn der Rente
Jetzt kommt aber der entscheidende Punkt. Ein Wechsel findet nach dem Paragrafen 34 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VI erst dann statt, wenn die andere Rente nach der zuerst bewilligten Altersrente beginnt.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Beginnt diese andere Rente aber zeitgleich oder früher als die zuerst bewilligte Altersrente, dann handelt es sich nicht um einen Wechsel. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist.
Die höchste Rente wird ausgezahlt
Hier gilt hingegen: „Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird.“ (§ 89 Abs. 1 SGB VI).
Es kommt also auf den Beginn der zuerst bewilligten Altersrente an und nicht auf das Datum, an dem der Bescheid dazu erteilt wurde.
Nehmen wir also an, Sie haben einen bindenden Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, die am 01.08.2025 beginnt. Jetzt läuft aber noch ein Verfahren wegen Ihres Antrags auf eine volle Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgericht. Am 01.03.2025 entscheidet das Sozialgericht, dass Sie Anspruch auf diese Erwerbsminderungsrente haben.
Ihre Erwerbsminderungsrente würde am 01.04.2025 beginnen und wäre deutlich höher als die vorgezogene Altersrente.
Obwohl der Bescheid zur Altersrente bindend ist, können Sie trotzdem die Rente wegen voller Erwerbsminderung vorziehen. Denn es findet kein Wechsel statt, da die Erwerbsminderung vor der Altersrente beginnt. Damit liegt ein paralleler Rentenanspruch vor, und die gesetzliche Rentenversicherung muss die höhere der beiden Renten auszahlen.
In unserem Fall müsste die Rentenversicherung also die Erwerbsminderungsrente auszahlen, bis die Betroffene die Regelaltersgrenze zur regulären Altersrente erreicht hat. Ab dem Regelalter geht eine Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente über.
Auf den Startzeitpunkt kommt es an
Umgekehrt bestünde aber kein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn diese im vorliegenden Beispiel erst nach dem 01.08.2025 gewährt würde. Dann nämlich hätte die bindende Altersrente bereits begonnen, und es handelt sich folglich nicht mehr um parallele Rentenansprüche, sondern um einen Wechsel von einer bestehenden Altersrente in eine andere Rentenform, und das ist ausgeschlossen.




