Ab 1. Januar 2026 soll ein neuer Steuerfreibetrag für erwerbstätige Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze kommen. Bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) bleiben dann steuerfrei. Das klingt nach einem klaren Vorteil.
In der Praxis lauern jedoch zahlreiche Hürden bei Anspruch, Abrechnung, Sozialabgaben, Anrechnungstatbeständen und Vertragsgestaltung. Hier erfahren Sie kompakt, wo Fehler entstehen, was noch offen ist und wie Sie sich vorbereiten.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch nur nach Regelaltersgrenze
Die Aktivrente knüpft an die Regelaltersgrenze an. Wer vorzeitig in Altersrente ging und die Grenze noch nicht erreicht hat, gehört nicht zur Zielgruppe. Das ist wichtig für alle, die mit 63 oder 64 bereits Rente beziehen und weiterarbeiten.
Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Begünstigung greifen. Dieser Stichtag entscheidet damit über volle Vorteile oder kompletten Ausschluss.
Beschäftigung ja, Selbstständigkeit nein
Der Freibetrag ist für abhängig Beschäftigte gedacht. Selbstständige sollen nicht begünstigt werden. Häufig betrifft das Personen, die im Ruhestand freiberuflich weiterarbeiten oder Rechnungen schreiben. Wer überwiegend selbstständig tätig bleibt, muss damit rechnen, dass die Aktivrente nicht greift.
Mischkonstellationen erzeugen zusätzliche Prüfpflichten: Wird echte Beschäftigung ausgeübt oder doch eine selbstständige Tätigkeit?
Steuerfrei heißt nicht automatisch beitragsfrei
Viele gehen davon aus, dass steuerfrei automatisch auch sozialversicherungsfrei bedeutet. Das stimmt nicht in jedem Fall. Steuer- und Beitragsrecht folgen eigenen Regeln. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen bestimmte Beiträge, doch Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen.
Ob der neue Freibetrag auch dort beitragsfrei bleibt, entscheidet am Ende der genaue Gesetzes- und Verordnungstext. Wer vorschnell mit vollständiger Abgabenfreiheit plant, riskiert Nachzahlungen.
Lohnabrechnung: Fehlerquelle Nummer eins
Der Freibetrag muss korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt werden. Das betrifft die laufende Versteuerung, die Lohnsteuerbescheinigung und den späteren Einkommensteuerbescheid. Typische Fehlerquellen sind falsche Zeiträume, unklare Zuordnung bei Einmalzahlungen, vermischte Vergütungsbestandteile oder eine Überschreitung des Begünstigungsvolumens.
Arbeitgeber sollten die Lohnarten sauber trennen und die interne Dokumentation anpassen. Beschäftigte prüfen die Abrechnung besser monatlich, um Korrekturen zeitnah zu veranlassen.
Jahresgrenze versus Monatslogik
Kommuniziert werden 2.000 Euro pro Monat und 24.000 Euro pro Jahr. In der Praxis kommt es darauf an, wie die Begünstigung zeitlich wirkt. Wechsel im Laufe des Jahres, Ruhen von Beschäftigung, Nachzahlungen oder Sonderzahlungen können den Rahmen sprengen. #
Bei schwankenden Monaten droht eine Übernutzung des Freibetrags und damit eine Nachversteuerung im Jahresausgleich. Planen Sie Zahlungen und Arbeitszeit gleichmäßig und sprechen Sie Bonus-Termine frühzeitig mit dem Arbeitgeber ab.
Kombination mit Rente, Teilzeit und Minijob
Die Aktivrente lässt sich mit laufender Altersrente kombinieren. Auch Teilzeit ist möglich. Besonderes Augenmerk braucht die Kollision mit Minijob-Grenzen. Der steuerliche Freibetrag hebt die rechtlichen Minijob-Schwellen nicht auf.
Wer die Minijob-Grenze überschreitet, rutscht in eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch ändern sich Abzüge und Pflichten. Prüfen Sie deshalb Vertragsart, Stundenzahl und Vergütung im Paket, nicht nur den Steuerfreibetrag.
Vorsicht bei Mischvergütungen und Zuschlägen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Sachbezüge, Dienstwagen, Abfindungen oder einmalige Prämien folgen eigenen Regeln. Nicht jeder Bestandteil lässt sich problemlos in die Aktivrente einordnen.
Ohne klare Abgrenzung steigt das Risiko, dass eigentlich regulär zu versteuernde Teile versehentlich unter den Freibetrag fallen. Betriebsprüfungen ahnden solche Fehler. Besser ist eine klare Textierung im Arbeitsvertrag und sauber getrennte Lohnarten.
Wechsel vom Selbstständigen- in ein Angestelltenmodell
Ein beliebter Gedanke lautet: Im Ruhestand von der Rechnungsstellung in eine Teilzeit-Anstellung wechseln und den Freibetrag nutzen. Das ist legitim, verlangt aber Substanz. Scheinbeschäftigungen oder unklare Weisungsabhängigkeit führen zu Statusprüfungen.
Stellt sich später heraus, dass tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorlag, kippt die Begünstigung. Stimmen Sie Rollenbild, Arbeitsort, Arbeitsmittel, Urlaubsregelung, Vertretung und Berichtslinien mit der Personalabteilung ab.
Betriebspension, Direktversicherung und bAV-Effekte
Wer eine betriebliche Altersversorgung bezieht oder aufgeschobene Leistungen erwartet, sollte Wechselwirkungen beachten. Steuerfrei gestellter Lohn verändert mitunter Bemessungsgrundlagen für Aufstockungen, Einmalbeiträge oder arbeitgeberfinanzierte bAV-Zahlungen.
Auch Randthemen wie Entgeltumwandlung in späten Berufsjahren oder Abfindungen zum Ruhestand verlangen eine integrierte Betrachtung. Ein isolierter Blick auf den Freibetrag greift hier zu kurz.
Anrechnungstatbestände außerhalb von Einkommensteuer
Bei bestimmten Transferleistungen und Bedarfsprüfungen zählt nicht nur die steuerliche Behandlung. Je nach Leistung kann Einkommen umdefiniert sein als im Steuerrecht. Wer ergänzende Leistungen erhält, sollte deshalb prüfen, ob der aktivrentenbegünstigte Lohn dort angerechnet wird.
Maßgeblich sind jeweils die speziellen Vorschriften und Verwaltungshinweise. Fehlannahmen führen sonst zu Rückforderungen oder Sperrfristen.
Übergang 2025/2026: Timing ist entscheidend
Entscheidend ist, wann die Regelaltersgrenze erreicht wird und ab wann Beschäftigung begünstigt ist. Läuft eine Beschäftigung schon 2025, greift die Aktivrente erst ab 2026. Ein unsauberer Jahreswechsel mit Bonus-Zahlungen im Januar oder rückwirkenden Anpassungen erschwert die Abrechnung.
Wer seinen Vertrag noch in diesem Jahr anpasst, sollte Starttermine und Fälligkeitszeitpunkte im Blick behalten.
Dokumentation und Nachweise
Ohne Dokumentation wird jeder Grenzfall riskant. Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag, dass eine Beschäftigung nach Regelaltersgrenze ausgeübt wird. Halten Sie Eintritts- und Stichtage fest. Notieren Sie Arbeitszeitmodelle, variable Vergütungen und Stufenpläne.
Sammeln Sie Lohnabrechnungen und Nebenrechnungen geordnet. So sinkt das Risiko bei Rückfragen, Verprobungen und späteren Steuer- oder SV-Prüfungen.
Was noch offen ist
Zum Redaktionsstand liegt kein endgültiger Gesetzestext vor. Unklar bleiben deshalb Details zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, zur technischen Umsetzung in Lohnprogrammen und zu Sonderfällen wie Langzeitkrankheit, Wiedereinstieg nach Unterbrechungen oder parallelen Beschäftigungen.
Rechnen Sie damit, dass Verwaltungshinweise und FAQ nachgereicht werden. Bis dahin lohnt ein zurückhaltender, gut dokumentierter Einstieg.
So bereiten Sie sich jetzt vor
Ermitteln Sie Ihren Regelaltersgrenzen-Termin. Prüfen Sie, welche Beschäftigungsform ab 2026 infrage kommt. Stimmen Sie mit dem Arbeitgeber ein stabiles Vergütungsmodell ab, das den Freibetrag planbar nutzt, ohne Minijob-Fallen oder Mischvergütungsfehler zu erzeugen.
Klären Sie mögliche Wechselwirkungen mit Kranken- und Pflegeversicherung. Lassen Sie die Lohnarten vorab durch Lohnbüro oder Steuerberatung prüfen. Halten Sie Verträge und Nachweise schriftlich fest. So sichern Sie die Vorteile und vermeiden teure Korrekturen.