5 Zuschläge zur Rente die viele Rentner immer verfallen lassen

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Viele Ruheständler verzichten Jahr für Jahr auf Leistungen in vier- oder gar fünfstelliger Höhe – nicht aus fehlendem Anspruch, sondern aus Unkenntnis oder weil Anträge gescheut werden.

2025 lohnt sich ein genauer Blick ganz besonders: Von der Krankenversicherung über Wohngeld bis zur Pflege wurden Leistungen verbessert, Beträge angehoben und Verfahren vereinfacht.

Wir führen Sie durch die fünf wichtigsten Zuschüsse – und zeigen weitere Stellschrauben, mit denen Sie Ihre Rente rechtssicher erhöhen können.

Zuschuss zur Krankenversicherung: Bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente – aber nur auf Antrag

Wer im Alter privat krankenversichert ist oder sich freiwillig gesetzlich versichert, kann sich einen Teil der Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung bezuschussen lassen. Für privat Versicherte entspricht der Zuschuss der Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes plus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags.

In der Praxis sind das derzeit zusammen bis zu 8,55 Prozent der Bruttorente – gedeckelt auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Prämie. Pflichtversicherte in der KVdR erhalten den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag automatisch, alle anderen müssen den Zuschuss ausdrücklich beantragen, idealerweise gleichzeitig mit dem Rentenantrag.

Wichtig ist die Frist: Eine Nachzahlung für zurückliegende Monate findet nicht statt; der Anspruch beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung (Formular R0820).

Wohngeld Plus 2025: Reelle Chance auf rund 300 Euro monatlich – und oft mehr durch Freibeträge

Wohngeld ist keine Sozialhilfe, sondern ein einkommensabhängiger Zuschuss zu den Wohnkosten. Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente und begrenztem Einkommen profitieren seit der Reform „Wohngeld-Plus“ deutlich stärker.

Zum 1. Januar 2025 ist das Wohngeld im Schnitt um etwa 15 Prozent beziehungsweise rund 30 Euro pro Monat gestiegen; der durchschnittliche Anspruch lag Ende 2023 bereits bei 297 Euro pro reinen Wohngeldhaushalt.

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Miete/Belastung, Haushaltsgröße, Mietstufe und Einkommen; entscheidend ist, den Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen.

Für viele Ruheständler besonders wertvoll ist der Freibetrag bei mindestens 33 Jahren sogenannter Grundrentenzeiten.

Dann wird ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Wohngeldberechnung nicht angerechnet, was den Anspruch spürbar erhöht. Rechtsgrundlage ist § 17a WoGG; die Deutsche Rentenversicherung beziffert den maximalen monatlichen Freibetrag 2025 auf 281,50 Euro. Nachweisbar ist die Voraussetzung über die „Anlage Grundrentenzeiten“ zum Rentenbescheid.

Lastenzuschuss: Eigentümerinnen und Eigentümer werden nicht vergessen

Nicht nur Mieter können Wohngeld beziehen. Wer eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein Eigenheim hat und niedrige Einkommen nachweist, kann statt des Mietzuschusses den sogenannten Lastenzuschuss erhalten.

Berücksichtigt werden dabei insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bewirtschaftungs- und Betriebskosten. Der Antrag läuft ebenfalls über die Wohngeldstelle; Musterunterlagen und Erläuterungen bieten Bund und Kommunen.

Neues Entlastungsbudget in der Pflege: Ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro pro Jahr

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben seit dem 1. Juli 2025 Anspruch auf ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der Betrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr bringt erstmals beide Leistungsarten unter einen Hut und erleichtert die stunden- oder tageweise Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Das Budget ergänzt den weiterhin bestehenden monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro; Abrechnung und Nachweise erfolgen gegenüber der Pflegekasse.

Mütterrente und Kindererziehungszeiten: Häufige Lücken, hoher Effekt
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist der Klassiker, der im Versicherungsverlauf erstaunlich oft fehlt.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu 30 Monate anerkannt; das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten. Für Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate beziehungsweise bis zu 3 Entgeltpunkte.

Ein Jahr Kindererziehungszeit erhöht die Rente ab dem 1. Juli 2025 um 40,79 Euro pro Monat – das ist der aktuelle Rentenwert je Entgeltpunkt. Wer Lücken entdeckt, sollte die Feststellung umgehend beantragen; zuständig ist das Formular V0800. Bei gemeinsamer Erziehung regelt das Formular V0820 die Zuordnung. Sorgfältiges Ausfüllen lohnt, denn die Anrechnung wirkt dauerhaft.

Vier weitere Stellschrauben, die sich 2025 besonders lohnen

Neben den fünf großen Zuschüssen gibt es zusätzliche Hebel. Der Grundrentenzuschlag unterstützt langjährig Versicherte mit geringen Einkommen; er wird automatisch geprüft, ist aber einkommensabhängig und folgt festen Freibeträgen. Orientierung zu Anrechnung und Berechnung bietet die Deutsche Rentenversicherung.

Für Beziehende einer Erwerbsminderungsrente gelten Zuschläge von 7,5 Prozent (Rentenbeginn 2001–Juni 2014) beziehungsweise 4,5 Prozent (Juli 2014–Dezember 2018). Zwischen Juli 2024 und November 2025 werden die pauschalen Zuschläge gezahlt; ab Dezember 2025 erfolgt eine Umstellung auf einen individuellen Zuschlag auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte.

Arbeiten neben der Rente rechnet sich seit dem 1. Januar 2023 noch stärker: Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sind entfallen; sozialversicherungspflichtige Beschäftigung führt zu zusätzlichen Entgeltpunkten, die jeweils zum 1. Juli des Folgejahres die Rente erhöhen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren Broschüren Gestaltungsmöglichkeiten und Zeitpunkte der Gutschrift.

Wer Angehörige pflegt, kann über die Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben bekommen – in der Regel ab Pflegegrad 2, bei mindestens zehn Wochenstunden häuslicher Pflege an zwei Tagen pro Woche und maximal 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit. Je nach Pflegeumfang sind spürbare Rentenansprüche drin; das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2025 beispielhafte Spannen.

Ein wichtiger Spezialfall betrifft die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Wer statt einer Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent bezieht, sorgt dafür, dass die Pflegekasse weiterhin Beiträge zahlt, und erhöht so die eigene Rente.

So gehen Sie vor: Prüfen, beantragen, dokumentieren

Wichtig ist, Ansprüche nicht an Formalien scheitern zu lassen. Beim Zuschuss zur Krankenversicherung ist die zeitnahe Antragstellung der Schlüssel, weil es keine rückwirkende Zahlung gibt.

Beim Wohngeld entscheiden aktuelle Einkommens- und Miet- beziehungsweise Belastungsnachweise; die Freibeträge bei 33 Jahren Grundrentenzeiten lassen sich mit der Rentenbescheinigung belegen. Bei Kindererziehungszeiten sorgt eine Kontenklärung mit V0800 dafür, dass alle Monate berücksichtigt werden.

Und wer pflegt, sollte die Voraussetzungen frühzeitig mit der Pflegekasse klären und das neue Entlastungsbudget gezielt einplanen. So sichern Sie sich das Geld, das Ihnen zusteht – Monat für Monat.