Ratgeber: Wohngeld statt Hartz IV

Lesedauer 8 Minuten

Was ist Wohngeld und wer erhält es?

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Viele Menschen liegen mit ihren Einkünften genau an der Grenze zum aufstockenen Hartz IV. Da macht es Sinn darüber nachzudenken, Wohngeld zu beantragen. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Vorraussetzungen für das Wohngeld
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:

• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld für Mieter und Eigentümer
Wohngeld gibt es
• als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind,
• als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.
Unerheblich für die Leistung des Zuschus-ses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Wohngeld als Mietzuschuss Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
• Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
• Untermieter,
• mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbe-sondere Inhaber
• eines mietähnlichen Dauerwohn-rechts,
• einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
• eines dinglichen Wohnungsrechts,
• Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
• Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder, sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wohngeld als Lastenzuschuss
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
• Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
• Erbbauberechtigte sind,
• ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch inne haben,
• Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nieß-brauches haben
und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Rechtsanspruch auf das Wohngeld
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Ein Antrag muss sein Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtli-chen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auf ei-nen (förmlichen) Wohngeldantrag hin muss Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde.

Wer rechnet als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?
Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete bzw. Belastung.

Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person (siehe Seite 5).
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner

• der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes,
• Lebenspartner oder Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
• Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Ein-stehensgemeinschaft leben,
• Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
• Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitgliedes,
• Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (WG) leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mit-telpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Erhöht sich die Anzahl der zu berücksichti-genden Haushaltsmitglieder, z. B. durch die Geburt eines Kindes oder durch den Zuzug eines Haushaltsmitgliedes, kann das bewil-ligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmit-glied gestorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung und dem Betrag für Heizkosten weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 12 Monate aufgegeben, gilt die alte Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Die Todesfallvergünstigung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haus-haltsmitglieder. Bei der Berechnung des Wohngeldes werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder Empfänger und Empfängerinnen von Trans-ferleistungen (Hartz IV) sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld aus-geschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jewei-ligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt. Damit werden verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren zwischen Wohngeld- und Transferleistungs-stelle vermieden.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfänger und Empfängerinnen von • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

• Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zwei-ten Buches Sozialgesetzbuch,
• Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II (ALG II) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
• Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
• Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
• ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungs-gesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
• Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber) sowie
• Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leis-tungen gehören, wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Sozialleistungen berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt sind. Zu diesen Personen gehören z. B.

• die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfänger des Arbeitslosengeldes II oder von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (z. B. nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögengen ihren Lebensunterhalt sichern können),
• die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Sozialhilfeempfängers,
• der Partner eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft,
• bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die E-hegatten, Lebenspartner oder Partner ei-ner eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsiche-rungsleistung berücksichtigt wurden,
• die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
• Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird.
Der Ausschluss vom Wohngeld beginnt re-gelmäßig von dem Ersten eines Monats an, für den ein Transferleistungsantrag gestellt worden ist. In allen anderen Fällen erfolgt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

Der Ausschluss endet, wenn beispielsweise Hartz IV Leistungen abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Hierbei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides über die Gewährung einer Transferleistung an. Ein Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn ein Transferleistungsantrag nicht gestellt bzw. ein schon gestellter Antrag zurückgenommen oder auf bereits be-willigte Leistungen für die Zukunft verzichtet wurde. Sie können also grundsätzlich zwischen einer Transferleistung und dem Wohngeld wählen. Das Wahlrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf auch ohne eine Transferleistung gedeckt ist. In diesen Fällen ist Wohngeld vorrangig.

Wie hoch darf Ihr Gesamteinkommen sein?
Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge, die nach der Anzahl der zu berück-sichtigenden (nicht vom Wohngeld ausge-schlossenen) Haushaltsmitglieder unter-schiedlich hoch sind, nicht überschreiten.

Errechnen des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen setzt sich zusam-men aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haus-haltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleis-tungen. Die Höhe der Einkommen ist nach-zuweisen. Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung von vornherein außer Betracht. Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Das Jahreseinkommen
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.

Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung geht vom steuerrechtlichen Einkom-mensbegriff aus. Das heißt, maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), aber ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigen-der steuerfreier Einnahmen.

Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind bei den Einkunftsarten
• Land- und Forstwirtschaft
• Gewerbetrieb
• selbstständige Arbeit der Gewinn und bei den Einkunftsarten
• nichtselbstständige Arbeit
• Kapitalvermögen
• Vermietung und Verpachtung
• sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Gewinn
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirt-schaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und ver-mindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung des Einkom-mens sind bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-ständiger Arbeit die Betriebsausgaben und bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften die Werbungskosten.

Werbungskosten sind insbesondere Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Mehr-aufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Wie Werbungskos-ten können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen des Arbeit-nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer abgezogen werden.

Als Werbungskosten von Löhnen und Ge-hältern sind mindestens pauschal 920 Euro im Jahr absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens pauschal 102 Euro. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind zusätzlich abzuziehen.

Wichtig: Verluste bei einer Einkunftsart können nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen oder von den Einnahmen eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ausgeglichen werden.

Zusätzlich zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften sind die im Wohngeldgesetz ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Einnahmen abzüglich der hierfür aufgewandten Werbungskosten dem Jahreseinkommen der einzelnen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind folgende Beträge absetzbar:

• Der pauschale Abzug beträgt mindestens 6 Prozent. Er erhöht sich auf

• 10 Prozent bei jedem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied, das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichtet,

• 20 Prozent bei jedem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied, das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, oder das Steuern vom Einkommen entrichtet und zusätzliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung leistet,

• 30 Prozent bei jedem zu berücksichti-genden Haushaltsmitglied, das Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Diese Absetzungen gelten auch für laufende Beiträge, die dem Zweck der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversi-cherung entsprechen. Dies sind z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Krankenversicherungen oder Beiträge für Lebensversicherungen, soweit sie von ei-nem zu berücksichtigenden Haushaltsmit-glied für sich oder ein anderes zu berück-sichtigende Haushaltsmitglied entrichtet werden. Sie dürfen nicht abgezogen wer-den, wenn eine im Wesentlichen beitrags-freie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.

Achtung: Wer z. B. nur Arbeitslosengeld I bezieht, kann lediglich die Grundpauschale von 6 Prozent absetzen.

Was noch abgesetzt werden kann
Von der sich aus den einzelnen Jahresein-kommen der zu berücksichtigenden Haus-haltsmitglieder ergebenden Summe der Jah-reseinkommen, können insbesondere noch folgende Beträge abgezogen werden:

• Freibetrag von 125 Euro monatlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von we-nigstens 80 bei einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gleich-zeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege,
• Freibetrag von 100 Euro monatlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichti-gende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurz-zeitpflege,
• Freibetrag von bis zu 50 Euro monatlich für jedes Kind mit eigenem Einkommen, wenn das Kind das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
• Freibetrag von 50 Euro monatlich für je-des Kind unter 12 Jahren, wenn die wohngeldberechtigte Person allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitglie-dern zusammen wohnt und wegen Er-werbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohnung abwesend ist,

• Abzugsbetrag in Höhe der Aufwendun-gen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-haltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsverein-barung festgelegten oder in einem Un-terhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag; ansonsten bis zu bestimmten Höchstbeträgen in einem im Wohngeld-gesetz genannten Umfang.

Daneben finden Sie die Beträge des Bruttoeinkommens, die vor dem jeweils vorzu-nehmenden pauschalen Abzug annähernd den Grenzen des Gesamteinkommens entsprechen.

Wichtig: Wenn Sie absetzbare Beträge geltend machen können, wie z. B. Werbungskosten oder Freibeträge, können die zugelassenen Bruttoeinkommen entsprechend höher sein, ohne dass dadurch die Grenze des jeweiligen Gesamteinkommens überschritten wird. Daneben finden Sie die Beträge des Bruttoeinkommens, die vor dem jeweils vorzunehmenden pauschalen Abzug annähernd den Grenzen des Gesamteinkommens entsprechen.

Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig?
Das Wohngeld hängt nicht nur von der Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkom-mens und von der Anzahl der zu berück-sichtigenden Haushaltsmitglieder ab. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich auch – dies ist der dritte wichtige Faktor – nach der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Die zuschussfähige Miete bzw. Belastung setzt sich zusammen aus der Summe der nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften ermittelten Miete bzw. Belastung und dem Betrag für Heizkosten.

Was ist Miete oder Belastung? Um für Ihren Fall den zuschussfähigen Betrag festzustellen, sollten Sie wissen, was unter Miete zu verstehen ist oder was zur Belastung gehört, was nicht berücksichtigt werden darf und wie hoch der Betrag für Heizkosten ist.

• Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Unter-mietverträgen oder ähnlichen Nutzungs-verhältnissen.

• Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapital-dienst und die Bewirtschaftung des Ei-gentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von ei-ner vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgeben-den Höchstbetrag erreicht.

Was gehört zur Miete? Zur Miete gehören auch:
• Kosten des Wasserverbrauchs,
• Kosten der Abwasser- und Müllbeseiti-gung,
• Kosten der Treppenbeleuchtung. Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nut-zungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden.

Nicht zur Miete gehören:
• Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, ins-besondere in Form der sog. Fernheizung
• Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,
• Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens,
• Zuschläge für die Nutzung von Wohn-raum zu anderen als Wohnzwecken,
• die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
• die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Über-steigt das Entgelt für die Gebrauchs-überlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen,
• die Leistungen aus öffentlichen Haushal-ten zur Bezahlung der Miete.

Mietwert bei Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen
Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Haus mit

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...