Bewilligungszeitraum für Hartz IV
Der Bewilligungszeitraum von Hartz IV-Leistungen beträgt im Regelfall sechs Monate (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB II). Danach muss der Leistungsberechtigte einen Antrag auf Weiterbewilligung beim Jobcenter stellen und es erfolgt eine erneute Prüfung der Hilfebedürftigkeit durch das Jobcenter. Besteht ein fortdauernder Hartz IV Anspruch werden die Leistungen zur Grundsicherung für weitere sechs Monate gewährt. In Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden, wenn absehbar ist, dass der Leistungsberechtigte auch nach Ablauf von sechs Monaten keine Arbeitsstelle antreten wird. Das kann beispielsweise auf Alleinerziehende oder Personen, die ihre Angehörigen pflegen, zutreffen. Prinzipiell dienen die relativ kurzen Bewilligungszeiträume der Vermeidung von Leistungsmissbrauch, da vor jeder Weiterbewilligung von Hartz IV die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers erneut überprüft wird.
Informationen über Hartz IV Bewilligungszeitraum
Um Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II zu erhalten, muss ein Hartz IV Antrag (Hartz IV-Antrag hier stellen) beim zuständigen Jobcenter gestellt werden, dem bestimmte Unterlagen wie unter eine Kopie des Mietvertrages beigefügt werden müssen. Nur wenn die Unterlagen vollständig beim Jobcenter eingegangen sind, kann die abschließende Entscheidung über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) und die konkrete Leistungshöhe entschieden werden. Prinzipiell gilt der Anspruch auf Hartz IV erst ab dem Tag der Antragstellung beziehungsweise ab dem 1. des Monats, in dem er gestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Liegt ein Leistungsanspruch vor, ergeht der Bewilligungsbescheid als schriftlicher Verwaltungsakt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten muss, aus der der Leistungsberechtigte entnehmen kann, dass er gegebenenfalls Einwendungen gegen den Bescheid oder gegen einzelne Regelungspunkte einlegen kann. Der Bewilligungsbescheid enthält Angaben über Art, Höhe und Dauer der gewährten Leistungen und ist rechtsverbindlich. Einwendungen können in Form eines Widerspruchs geltend gemacht werden.
Sechs Monate Bewilligung
Die Bezugsdauer von Leistungen nach SGB II richtet sich nach der Dauer der Hilfebedürftigkeit des Betroffenen und weiteren Anspruchsvoraussetzungen wie ein gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb Deutschlands, die Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Erwerbsfähigkeit. Dementsprechend kann Hartz IV unbefristet erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum von Hartz IV wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung festgelegt. Der gesetzliche Regelfall sieht dafür sechs Monate vor. Jedoch können bestimmte Lebensumstände dazu führen, dass der Bewilligungszeitraum verlängert wird. Bei Hartz IV-Beziehern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben (Fälle des § 65 Abs. 4 SGB II) oder denen die Aufnahme einer Arbeit in absehbarer Zeit nicht zumutbar ist, weil sie beispielsweise einen Angehörigen pflegen oder sich um die Betreuung ihres Kindes kümmern, kann einer Bewilligungsdauer von bis zu zwölf Monaten gewährt werden. Das kann immer dann der Fall sein, wenn Leistungsberechtigte mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht in überschaubarer Zeit in eine Arbeit vermittelt werden können. Diese Voraussetzung kann bereits bei Antragsstellung vom Jobcenter geprüft werden, so dass von vornherein ein längerer Bewilligungszeitraum für Hartz IV-Leistungen festgelegt werden kann.
Verkürzung des Hartz IV Bewilligungszeitraums
In bestimmten Fällen ist auch eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes möglich, wenn bereits bei Antragsstellung feststeht oder mit großer Sicherheit zu erwarten ist, dass der Leistungsberechtigte für weniger als sechs Monate hilfebedürftig ist. So kann beispielsweise eine erfolgreich absolviere Weiterbildungsmaßnahme erwarten lassen, dass der Hartz IV-Bezieher innerhalb kurzer Zeit eine Arbeitsstelle antreten wird. Ähnliches kann auch für Selbständige gelten, deren Einnahmen noch nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig davon zu bestreiten. Sie können ergänzend Hartz IV beantragen. Wenn zu erwarten ist, dass sich die Einnahmen binnen weniger Monate deutlich erhöhen, kann ein verkürzter Bewilligungszeitraum von beispielsweise drei Monaten festgelegt werden.
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für den Bezug von Hartz IV für die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums erfüllt sein. Anderenfalls erlischt der Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II und es ergeht ein Änderungs- und Aufhebungsbescheid vom Leistungsträger. Erfüllt eine Person bereits bei der Antragsstellung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hartz IV nicht, erhält sie vom Jobcenter hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid, gegen den ebenfalls Widerspruch eingelegt werden kann.
Rechtzeitig Weiterbewilligungsantrag stellen
Bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollte rechtzeitig ein Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Grundsicherung gestellt werden. Nur bei termingerechter Einreichung der Unterlagen kann vermieden werden, dass durch die Antragsbearbeitung finanzielle Engpässe entstehen. Zudem gilt auch bei Folgeanträgen kein rückwirkender Hartz IV Anspruch. Der Anspruch gilt gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II jedoch ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende können nur auf Antrag erbracht werden (§ 37 Abs.1 SGB II). Das Jobcenter erinnert Hartz IV-Bezieher nicht an die termingerechte Abgabe der Unterlagen.
Für eine Weiterbewilligung von Hartz IV-Leistungen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzung wie beim Erstantrag.
Hartz IV Bescheid prüfen
Grundsätzlich steht es jedem Leistungsberechtigten frei, Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid als Ganzes oder auch nur gegen einzelne Punkte wie dem Bewilligungszeitraum oder der Leistungshöhe geltend zu machen. Dafür muss der Leistungsempfänger Widerspruch beim Jobcenter einlegen.
Ein Widerspruchsverfahren greift nur bei Verwaltungsakten. Bei allen Entscheidungen, die der Leistungsträger zum Hartz IV-Antrag trifft, handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt und ergeht als schriftlicher Bescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt werden kann. Dafür muss der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich (oder in Form einer persönlichen Niederschrift) Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Ist dem Verwaltungsakt eine fehlerhafte oder unvollständige Rechtshilfebelehrung beigefügt, verlängert sich die Widerspruchsfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 3 auf ein Jahr.
Eine Begründung des Widerspruchs ist zunächst nicht erforderlich. Um das Verfahren zu beschleunigen ist es jedoch ratsam, möglichst genau darzulegen, warum Einwendungen gegen den Bescheid bestehen. Ein Widerspruch hat gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung, so dass der Verwaltungsakt zunächst wirksam ist und durchgesetzt wird.
Geht der Widerspruch fristgerecht beim Jobcenter ein, wird die Behörde den Bescheid erneut prüfen und eine Entscheidung in Form eines Widerspruchbescheids mitteilen. Gegen den Widerspruchbescheid kann kein erneuter Widerspruch beim Jobcenter eingelegt sondern nur Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Ergeht innerhalb von drei Monaten kein Widerspruchsbescheid durch das Jobcenter, kann eine Untertätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Hat eine Klage vor dem Sozialgericht nicht den gewünschten Erfolgt, ist eine Berufung beim Landessozialgericht und in oberster Instanz der Sozialgerichtsbarkeit eine Revision vor dem Bundessozialgericht möglich. (ag)
Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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