Werden dem Betroffenen Leistungen rechtswidrig vorenthalten, mรผssen diese auf sonstige Weise auch nach Unanfechtbarkeit verfolgbar sein. Diesen Fall regelt ยง 44 Abs. 1 SGB X, der im Bereich des SGB II Anwendung findet. Dem Sozialhilferecht nach dem BSHG waren Antrรคge fremd. Anders gestaltet es sich nun nach dem SGB II, welches dem Antragsprinzip, anders als das SGB XII, folgt. Ist der Antrag einmal gestellt sind alle Leistungen, auf die der Hilfebedรผrftige einen Rechtsanspruch hat, zu gewรคhren. Weder in Wortlaut noch Gesetzesbegrรผndung hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zu ยง 44 SGB X zugelassen oder auch nur angesprochen.
Nach ยง 20 Abs. 2 SGB X hat die ARGE die fรผr den Hilfebedรผrftigen gรผnstigen Umstรคnde zu berรผcksichtigen.
Instanz 1: SG Detmold โ S 8 AS 96/05, Paragraph: ยงยง 21 Abs. 4 Satz 1, 37 SGB II, ยง 44 SGB X, Entscheidungsart: Urteil