Kindergeld gilt bei Hartz IV nicht als Einkommen

Lesedauer 2 Minuten

Kindergeld fรผr sich selbst darf nicht als Einkommen auf Hartz IV angerechnet werden

30.07.2014

Wenn eine Mutter das Kindergeld, das sie fรผr ihre mittlere Tochter erhรคlt, an diese weitergibt, darf das Jobcenter dieses nicht als Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen der Tochter anrechnen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (Aktenzeichen: B 14 AS 54/13 R). รœber den Fall berichtet Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder auf seiner Internetseite.

Kindergeld wird den kindergeldberechtigten Eltern als Einkommen zugeordnet
Im konkreten Fall hatte eine Mutter das Kindergeld, das sie fรผr ihre mittlere Tochter erhielt, an diese weitergegeben. Die im Streitzeitraum 19-Jรคhrige lebte bei ihrer Mutter und hatte im Alter von 18 Jahren selbst eine Tochter bekommen, fรผr die sie Kindergeld erhielt. Aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit bezog sie Hartz IV. Nach einer รœberprรผfung setzte das Jobcenters die Leistungshรถhe der jungen Frau jedoch herab, da die Behรถrde sowohl das Kindergeld, das die 19-Jรคhrige fรผr sich selbst von der Mutter erhielt, als auch das Kindergeld fรผr ihre eigene Tochter als Einkommen anrechnete. Daraufhin klagte die Hartz IV-Bezieherin in mehreren Instanzen.

Das BSG entschied, dass das Kindergeld, das die Klรคgerin fรผr sich selbst bezog, nicht als Einkommen fรผr die Grundsicherung berรผcksichtigt werden darf. Dabei legte das Gericht nicht fest, ob die Klรคgerin nur mit ihrer eigenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet oder die Mutter ebenfalls dazu gezรคhlt wird. Entsprechend der gesetzlichen Schutzvorschriften dรผrfe das Kindergeld aber nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden, wenn die Mutter in die Bedarfsgemeinschaft mit einbezogen werde, so die Richter. Lebten Kinder, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehรถrten, bei ihren Eltern, werde das Kindergeld den kindergeldberechtigten Eltern zugeordnet und auch bei diesen als Einkommen berรผcksichtigt. Das habe das BSG bereits 2008 klargestellt (Aktenzeichen: B 11b AS 13/06 R). Es sei nicht relevant, ob die Mutter ihrer Tochter, der Klรคgerin, das Kindergeld zur Verfรผgung stelle. Es bleibe bei der Zuordnung zur Mutter.