Rechte und Pflichten bei Hartz IV Aufstocker

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Rechte und Pflichten bei Hartz IV Aufstocker

Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto โ€“ Absetzbetrรคge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH Az: XII ZR 272/02, BSG Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen.

Hintergrund ist, dass im SGB II nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft als solche bedรผrftig ist, sondern jede Person einen individuellen Anspruch und individuelle Pflichten hat. Daran รคndern sich auch nichts, weil das anrechenbare Einkommen einer Person nach der Bedarfsanteilsmethode (ยง 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) auf die BG verteilt wird, denn lt. ยง 2 SGB II muss die jeweils bedรผrftige Person nur Anstrengungen unternehmen, ihre eigene Hilfebedรผrftigkeit zu verringern und zu beseitigen, nicht jedoch die der anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Wenn nun eine Person ihre eigene individuelle Hilfebedรผrftigkeit durch ausreichendes Einkommen beendet, hat sie damit ihre diesbezรผglichen Pflichten des SGB II erfรผllt, d.h. sie muss nun weder an MaรŸnahme zur Eingliederung teilnehmen, noch Eigenbemรผhungen zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedรผrftigkeit nachweisen oder gar vornehmen, da sie ja nicht mehr bedรผrftig ist und somit nicht mehr den diesbezรผglichen Pflichten des SGB II unterliegt โ€“ auch wenn sie wegen Anwendung der Bedarfsanteilsmethode weiterhin Leistungen erhรคlt. Auch eine Eingliederungsvereinbarung darf und muss diese Person nicht mehr abschlieรŸen, da ja eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beendigung der individuellen Hilfebedรผrftigkeit bereits erfolgt ist und die rechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung somit nicht mehr vorliegen.

Da diese Person auch nicht mehr Arbeitslos ist, unterliegt sie ohnehin auch nicht mehr der Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfรคhigkeit (diese hat sie dann gegenรผber dem Arbeitgeber, der auch den Nachweis erhรคlt; hier greift gegenรผber dem Amt die Unmรถglichkeit der Mitwirkung nach ยง 65 SGB I). Auch den Pflichten der Erreichbarkeitsanordnung unterliegt sie nicht mehr, da diese nur fรผr Arbeitslose gilt, d.h. sie muss z.B. weder eine Ortsabwesenheit genehmigen lassen, noch diese dem Amt mitteilen.
Zwar gelten noch die Mitwirkungspflichten nach ยงยง 60 (Mitteilung von leistungsrelevanten ร„nderungen) und 61 SGB I (allgemeine Meldepflicht), hierbei gehen jedoch die beruflichen Verpflichtungen vor, d.h. der zustรคndige Sachbearbeiter muss bei einer Einladung eine Zeit auรŸerhalb der Arbeitszeiten des Eingeladenen wรคhlen, ansonsten kann und muss der Eingeladene "aus wichtigem Grund" dieser Einladung nicht Folge leisten.

Diese leicht nachvollziehbaren Tatsachen sind den meisten Sachbearbeitern leider nicht klar oder bekannt, weshalb diese bei individuell nicht mehr bedรผrftigen Personen weiterhin auf Pflichten bestehen, welche diese gar nicht mehr haben. Dagegen sollte man sich energisch wehren. So lange man seinen eigenen Bedarf jedoch nicht decken kann, unterliegt man weiterhin allen Pflichten des SGB II. (15.09.2008)