Das Jahr 2026 bringt für Rentnerinnen und Rentner eine ganze Reihe von Veränderungen mit sich. Einige Regelungen verbessern die finanzielle Situation, etwa durch höhere Freibeträge oder steuerliche Entlastungen. Andere Entwicklungen belasten den Geldbeutel, insbesondere über steigende Beiträge zur Krankenversicherung, höhere Kosten fürs Autofahren und veränderte Rechengrößen in der Sozialversicherung. Hinzu kommen neue Urteile der Sozialgerichte, die die Praxis bei der Grundrente prägen.
Wer bereits eine Rente bezieht oder kurz vor dem Ruhestand steht, sollte die wichtigsten Punkte kennen, um keine Überraschungen zu erleben – und um gegebenenfalls rechtzeitig reagieren zu können.
Rentenanpassung zum 1. Juli 2026
Wie in jedem Jahr werden die gesetzlichen Renten auch 2026 zur Jahresmitte angepasst. Grundlage ist der aktuelle Rentenwert, der seit dem 1. Juli 2025 bei 40,79 Euro pro Entgeltpunkt liegt. Für 2026 gehen die offiziellen Prognosen aus dem Rentenversicherungsbericht von einem Anstieg auf etwas über 3 Prozent aus.
Diese Zahlen sind allerdings noch eine Schätzung. Verbindlich wird die Rentenanpassung erst mit der entsprechenden Verordnung des Bundesarbeitsministeriums im Frühjahr 2026. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies: Die Juli-Zahlung 2026 dürfte spürbar höher ausfallen, gleichzeitig werden aber viele andere Positionen – etwa Beiträge und Freibeträge – ebenfalls an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Schon zum Jahresbeginn 2026 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der durch den GKV-Schätzerkreis festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz klettert von 2,5 Prozent im Jahr 2025 auf 2,9 Prozent im Jahr 2026.
Viele Krankenkassen – darunter große Anbieter wie die Techniker Krankenkasse – haben ihre individuellen Zusatzbeiträge bereits angepasst oder ziehen zum Jahreswechsel nach. Für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirken sich diese höheren Beiträge unmittelbar ab Januar auf das Nettogehalt aus.
Für Rentnerinnen und Rentner greift die Änderung mit zeitlicher Verzögerung: Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt den neuen Zusatzbeitrag in der Regel ab der März-Zahlung. Je nach Rentenart (vorschüssige oder nachschüssige Zahlung) kann sich der niedrigere Auszahlungsbetrag bereits Ende Februar oder erst Ende März bemerkbar machen. Unterm Strich bedeutet dies, dass ein Teil der Rentenerhöhung zur Jahresmitte durch höhere Krankenkassenbeiträge wieder aufgezehrt wird.
Weiter steigende Altersgrenzen für den Rentenbeginn
Die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich 2026 fort. Wer 1960 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze nicht mehr mit 65 oder 66 Jahren, sondern regulär mit 66 Jahren und 4 Monaten. Je nach Geburtsmonat verschiebt sich der mögliche Beginn der Regelaltersrente in die Zeit zwischen Frühjahr 2026 und Frühjahr 2027.
Für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren gilt weiterhin eine vorgezogene, abschlagsfreie Altersrente. Beim Jahrgang 1962 liegt diese Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten, also zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze.
Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird in Stufen angehoben. Für die Jahrgänge vor 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze weiterhin unter 65 Jahren, verschiebt sich aber ebenfalls schrittweise nach oben. Parallel dazu steigt die Altersgrenze für eine vorgezogene, mit Abschlägen verbundene Rente.
Damit wird deutlich: Wer 2026 in Rente gehen möchte, sollte sehr genau prüfen, welche Rentenart in Frage kommt, wie hoch mögliche Abschläge ausfallen und ob zusätzliche Beitragsjahre noch sinnvoll sind.
Grundrente: neue Freibeträge und ein wegweisendes Urteil
Die Grundrente beziehungsweise der Grundrentenzuschlag bleibt auch 2026 ein wichtiges Instrument zur Aufstockung niedriger Erwerbsbiografien. Eine große Zahl von Rentenzahlungen wird inzwischen durch einen solchen Zuschlag erhöht. Die tatsächliche Höhe hängt aber stark von der Einkommensanrechnung ab.
Zum 1. Januar 2026 werden die maßgeblichen Einkommensfreibeträge nach § 97a SGB VI angepasst. Grundlage sind die Einkommensdaten aus dem Jahr 2023, die die Finanzämter im Herbst 2025 an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt haben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, bei Verheirateten einschließlich des Einkommens des Ehegatten.
Besonders bedeutsam ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025. Das Gericht hat entschieden, dass die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens des Ehepartners beim Grundrentenzuschlag verfassungsgemäß ist. Ehepaare dürfen bei der Grundrente anders behandelt werden als Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, weil zwischen Ehegatten eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Die Konsequenzen für Betroffene können unterschiedlich ausfallen.
Möglich ist, dass ein Grundrentenzuschlag erstmals gezahlt wird, unverändert bleibt, gekürzt wird oder trotz Bewilligung gar nicht zur Auszahlung kommt, weil das zu versteuernde Einkommen – einschließlich des Ehepartnereinkommens – zu hoch ist. Gerade bei Rentnerinnen und Rentnern, die zunächst noch erwerbstätig sind und erst später ihre Arbeitszeit reduzieren, kann es mehrere Jahre dauern, bis sich ein Anspruch tatsächlich im Zahlbetrag niederschlägt.
Tabelle: Alle Änderungen bei der Rente ab 2026
| Änderung 2026 | Auswirkung für Rentnerinnen und Rentner |
|---|---|
| Rentenanpassung zum 01.07.2026 | Zum 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten turnusgemäß erhöht. Erste amtliche Prognosen gehen von einer Rentensteigerung von rund 3 % aus; die endgültigen Werte legt das Bundesarbeitsministerium im Frühjahr 2026 fest. |
| Höherer Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung | Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt 2026 auf 2,9 %. Die Krankenkassen passen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge an. Für Rentnerinnen und Rentner macht sich das ab den Rentenzahlungen im Frühjahr 2026 in einer geringeren Netto-Rente bemerkbar. |
| Steigende Altersgrenzen für den Rentenbeginn | Die schrittweise Anhebung des Rentenalters läuft weiter. Für den Jahrgang 1960 verschiebt sich die Regelaltersgrenze auf 66 Jahre und 4 Monate. Für besonders langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen steigen die Altersgrenzen ebenfalls in kleinen Schritten. |
| Grundrente / Grundrentenzuschlag: neue Einkommensanrechnung | Ab Januar 2026 gelten aktualisierte Einkommensfreibeträge bei der Grundrente. Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen (auch des Ehegatten). Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass das Ehegatteneinkommen bei der Grundrente angerechnet werden darf, was Zuschläge erhöhen, mindern oder vollständig entfallen lassen kann. |
| Aktivrente ab 01.01.2026 | Mit der Aktivrente erhalten Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter lohnabhängig arbeiten, einen Steuerbonus: Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bis zu 2.000 Euro monatlich bleibt steuerfrei. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Entlastung. |
| Neue Sozialversicherungs-Rechengrößen | Die Bezugsgröße steigt 2026 auf 3.955 Euro monatlich. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird angehoben, und die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich. Dadurch verändern sich Beiträge, Entgeltpunkte und verschiedene Berechnungs- und Freibetragsgrenzen. |
| Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten | Bei voller Erwerbsminderungsrente steigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 auf 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die gesetzliche Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro jährlich. Diese Beträge gelten jeweils für das gesamte Kalenderjahr, unabhängig vom Beginn der Rente. |
| Höherer steuerlicher Grundfreibetrag | Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Paare. Kleine und mittlere Renten bleiben dadurch häufiger steuerfrei. Der höhere Grundfreibetrag wirkt sich zudem auf die Pfändungsfreigrenzen aus, was einen etwas größeren unpfändbaren Anteil von Renten ermöglicht. |
| Steuerliche Änderungen mit Rentenbezug (Steueränderungsgesetz 2025) | Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 dauerhaft 38 Cent pro Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer, was für erwerbstätige Rentner steuerliche Vorteile bringt. Gleichzeitig wird die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7 % abgesenkt, und höhere Ehrenamtspauschalen stärken steuerfreie Zusatzeinkünfte im Ruhestand. |
| Freibetrag für Betriebsrenten in der GKV | Der Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 197,75 Euro monatlich. Bis zu dieser Höhe bleiben Betriebsrenten bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern beitragsfrei in der Krankenversicherung; nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig. |
| Grundsicherung im Alter: Regelsätze bleiben unverändert | Die Regelbedarfe in der Grundsicherung im Alter bleiben 2026 auf dem Stand von 2025. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich zuzüglich der angemessenen Wohnkosten. Eine Erhöhung der Regelsätze erfolgt nicht, was in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten real einen Kaufkraftverlust bedeutet. |
| Höherer Freibetrag für Betriebsrenten in der Sozialhilfe | Da die maßgebliche Bezugsgröße steigt, erhöht sich auch der besondere Freibetrag für bestimmte Rentenbestandteile (z. B. Betriebsrenten) in der Grundsicherung im Alter rechnerisch nicht weiter. Der separate Freibetrag im SGB XII bleibt 2026 im Wesentlichen stabil, weil die Regelsätze unverändert sind. |
Aktivrente: Steuerbonus für weiterarbeitende Ruheständler
Zum 1. Januar 2026 tritt die sogenannte Aktivrente in Kraft. Mit diesem neuen Instrument will die Bundesregierung erreichen, dass mehr Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Erwerbsleben bleiben oder dorthin zurückkehren.
Wesentliches Element dieses Modells ist ein Steuerfreibetrag: Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt oder eine solche Beschäftigung neu aufnimmt, kann bis zu 2.000 Euro monatlich aus diesem Arbeitslohn steuerfrei beziehen. Pro Jahr sind damit bis zu 24.000 Euro steuerfrei möglich. Der Freibetrag wird nicht über den Progressionsvorbehalt wieder „hereingeholt“, das heißt, er erhöht nicht den Steuersatz auf übrige Einkünfte.
Wichtig ist zugleich, was die Aktivrente nicht ist: Sie ist keine zusätzliche Rentenleistung, sondern ausschließlich eine steuerliche Begünstigung. Sozialversicherungsbeiträge – etwa zur Renten- oder Krankenversicherung – können auf das Beschäftigungseinkommen weiterhin anfallen. Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte profitieren nicht von der Neuregelung, was bereits vor Inkrafttreten zu Kritik und der Ankündigung möglicher Klagen geführt hat.
Für viele Rentnerinnen und Rentner mit einem Nebenjob oder einer Teilzeitstelle nach der Regelaltersgrenze kann die Aktivrente dennoch ein spürbares Plus im Monat bedeuten. Wie stark die Regelung genutzt wird, wird sich in den nächsten Jahren zeigen.
Neue Rechengrößen: Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen
Zum Jahreswechsel 2025/2026 werden die Sozialversicherungsrechengrößen turnusgemäß angepasst. Die sogenannte Bezugsgröße steigt auf 3.955 Euro im Monat beziehungsweise 47.460 Euro im Jahr.
Diese Bezugsgröße spielt in zahlreichen Vorschriften der Renten- und Krankenversicherung eine Rolle. Sie beeinflusst etwa Freibeträge, Hinzuverdienstgrenzen oder Grenzen für die Familienversicherung.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung steigt auf 51.944 Euro im Jahr. Damit wird ein Entgeltpunkt für Neurentner faktisch „teurer“: Wer einen vollen Entgeltpunkt erwerben möchte, muss im Jahr 2026 ein Einkommen in dieser Größenordnung erzielen. Der Gegenwert eines Entgeltpunktes in Euro ergibt sich nach wie vor aus dem aktuellen Rentenwert; bis zur Rentenanpassung im Juli bleibt es bei 40,79 Euro pro Punkt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich. Verdienste oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei, führen aber auch nicht zu zusätzlichen Rentenansprüchen. Für gut verdienende Beschäftigte bedeutet das höhere Pflichtbeiträge – und entsprechend höhere spätere Renten – bis zur Regelaltersgrenze.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden 2026 die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze künftig bei 20.763,75 Euro. Auf den Monat heruntergebrochen entspricht dies etwa 1.730 Euro brutto.
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann noch deutlich mehr hinzuverdienen. Die gesetzliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze beträgt hier 41.527,50 Euro im Jahr. Bei vielen Betroffenen liegt die individuelle Grenze aufgrund hoher Entgeltpunkte in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sogar über diesem Mindestwert.
Wichtig ist eine oft missverstandene Konsequenz: Die genannten Jahresgrenzen gelten für das gesamte Kalenderjahr 2026 – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Erwerbsminderungsrente beginnt. Wer etwa erst im Mai 2026 erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, hat dennoch die volle Jahresgrenze zur Verfügung. Überschreitungen führen zu Anrechnungen und damit zu Kürzungen der Rente, nicht aber automatisch zu einem vollständigen Wegfall der Leistung.
Steuerlicher Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen
Der steuerliche Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Ehepaare. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass kleine und mittlere Renten weiterhin oft vollständig oder weitgehend steuerfrei bleiben, insbesondere wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Wer neben der Rente noch Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte erzielt, profitiert ebenfalls von dem höheren Freibetrag.
Der Grundfreibetrag wirkt sich zudem auf die Pfändungsfreigrenzen aus. Die ab 1. Juli 2026 geltenden neuen Werte werden zwar erst noch im Detail veröffentlicht, orientieren sich aber an der Erhöhung des Grundfreibetrags. Für pfändbares Arbeitseinkommen und Renten ist deshalb mit einem Anstieg der unpfändbaren Beträge zu rechnen. Für viele verschuldete Rentnerinnen und Rentner bleibt damit ein etwas höherer Teil ihrer Rente vor Pfändungen geschützt.
Steueränderungsgesetz 2025: Pendlerpauschale, Gastronomie und Ehrenamt
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 treten zum 1. Januar 2026 mehrere steuerliche Verbesserungen in Kraft, von denen auch viele Ruheständler profitieren können. Besonders wichtig für noch berufstätige Rentnerinnen und Rentner ist die Entfernungspauschale. Sie beträgt nun dauerhaft 38 Cent je Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Wer also regelmäßig zur Arbeit fährt und mit seinen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt, kann seine Steuerlast durch die höhere Pauschale senken. Das gilt unabhängig vom Verkehrsmittel – ob mit dem Auto, mit Bus und Bahn, mit dem Fahrrad oder zu Fuß.
Ein weiterer Baustein ist die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und soll Restaurants, Bäckereien, Metzgereien mit Imbiss, den Lebensmitteleinzelhandel mit Verzehrangeboten sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung entlasten. Ob diese Senkung tatsächlich in Form niedrigerer Preise bei den Gästen ankommt, hängt vom Preisverhalten der Betriebe ab.
Zudem werden das Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement steuerlich weiter gestärkt. Unter anderem werden Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Für viele Rentnerinnen und Rentner, die sich ehrenamtlich engagieren, bedeutet das mehr steuerfreies Zusatzeinkommen. Diese Pauschalen werden bei Hinterbliebenenrenten wie Witwen- und Witwerrenten nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, was den Spielraum für ein Engagement erweitert.
Autofahren wird spürbar teurer
Für viele ältere Menschen ist das Auto ein Stück Unabhängigkeit – etwa für Arztbesuche, Einkäufe oder den Besuch von Familie und Freunden. Gleichzeitig wird Autofahren 2026 spürbar teurer.
Zum Jahreswechsel sind die Kraftstoffpreise deutlich gestiegen. Berechnungen auf Grundlage der neuen CO₂-Bepreisung zeigen, dass sich Super und Diesel im Durchschnitt um einige Cent je Liter verteuert haben. Hauptursache ist die neue Ausgestaltung der CO₂-Bepreisung. Ab 2026 werden Emissionszertifikate in einem Preisrahmen versteigert, der deutlich über dem Niveau der Vorjahre liegt. Je nach tatsächlichem Zertifikatspreis kann die CO₂-Abgabe den Literpreis gegenüber 2025 um mehrere Cent erhöhen.
Parallel dazu steigen die Beiträge zur Kfz-Versicherung. Höhere Lohnkosten in Werkstätten, steigende Preise für Ersatzteile und komplexere Fahrzeugtechnik treiben die Schadenkosten nach oben. Viele Versicherer geben diese Entwicklung über höhere Prämien an ihre Kundschaft weiter. Besonders ältere Autofahrerinnen und Autofahrer sehen sich dabei oft mit Alterszuschlägen konfrontiert; ab Mitte 60 steigen die Beiträge bei zahlreichen Anbietern deutlich.
Für Rentnerinnen und Rentner mit niedrigen oder mittleren Renten kann das dazu führen, dass der Unterhalt des Autos zur erheblichen finanziellen Belastung wird. Ein regelmäßiger Versicherungsvergleich, die Anpassung von Leistungen und Selbstbehalten sowie gegebenenfalls ein Wechsel zu günstigeren Tarifen werden damit wichtiger denn je.
Grundsicherung im Alter: Regelsätze bleiben eingefroren
Während viele Preise und Rechengrößen steigen, bleiben die Regelsätze in der Grundsicherung im Alter und beim Bürgergeld im Jahr 2026 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro pro Monat, zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Paare haben pro Person einen geringeren Regelsatz, ebenfalls unverändert gegenüber 2025.
Damit kommt es faktisch zu einer „Nullrunde“ in der Grundsicherung. In Zeiten steigender Lebenshaltungskosten bedeutet das für viele Menschen mit sehr geringem Einkommen einen realen Kaufkraftverlust. Da der besondere Freibetrag für Renteneinkommen in der Grundsicherung an die Regelsätze gekoppelt ist, ändert sich für Rentnerinnen und Rentner in der Grundsicherung auch in diesem Punkt nichts.
Höherer Freibetrag für Betriebsrenten in der Krankenversicherung
Eine positive Nachricht gibt es für viele Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Freibetrag für Betriebsrenten in der Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 197,75 Euro im Monat. Bis zu dieser Höhe fallen auf Betriebsrenten keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an; nur der darüber hinausgehende Teil ist beitragspflichtig.
Der Freibetrag ist an die Bezugsgröße gekoppelt und beträgt genau ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Durch den Anstieg der Bezugsgröße erhöht sich auch der Freibetrag. Für Personen mit kleineren Betriebsrenten kann dies spürbare Entlastung bringen, weil ein größerer Teil ihrer Betriebsrente brutto für netto bleibt.
Allerdings profitieren nur pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner von dieser Regelung. Freiwillig gesetzlich Versicherte sowie privat Krankenversicherte erhalten diesen Vorteil nicht. Zudem gilt der Freibetrag ausschließlich in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung.
Was Rentnerinnen und Rentner jetzt tun sollten
Die Fülle an Änderungen im Jahr 2026 zeigt, wie wichtig es ist, die eigene finanzielle Situation im Ruhestand regelmäßig zu überprüfen. Wer bereits Rente bezieht, sollte die Rentenmitteilungen und Bescheide seiner Krankenkasse genau lesen und die Entwicklung von Netto-Rente, Zusatzbeiträgen und Freibeträgen im Blick behalten.
Für Menschen, die 2026 oder in den Folgejahren in Rente gehen möchten, lohnt sich eine sorgfältige Planung. Fragen wie „Regelaltersrente oder vorgezogene Rente?“, „Teilrente mit Hinzuverdienst?“ oder „Beschäftigung mit Aktivrente nach der Regelaltersgrenze?“ lassen sich nur anhand der individuellen Biografie und der persönlichen Ziele beantworten.
Gerade mit Blick auf die Grundrente, die neue Aktivrente und die geänderten Hinzuverdienstgrenzen können sich Beratungsgespräche bei der Deutschen Rentenversicherung, bei unabhängigen Rentenberaterinnen und Rentenberatern oder Steuerfachleuten auszahlen. Sie helfen, Gestaltungsspielräume zu erkennen – und typische Fehler zu vermeiden, die langfristig teuer werden können.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenversicherungsbericht, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bundesministerium der Finanzen: Unterlagen zum Steueränderungsgesetz 2025, Hinweise zu Grundfreibetrag, Entfernungspauschale und steuerlichen Entlastungen 2026.




