Neue Grundsicherung 2026: Sanktionen bis über die Grenze des Verfassungsrechts

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Ab 2026 ersetzt die neue Grundsicherung das Bürgergeld. Die Bundesregierung verkauft die Reform als „arbeitsmarktorientiert“, tatsächlich bedeutet sie mehr Sanktionen, weniger Schutz und schnellere Leistungseingriffe. Erstmals wird ein System geschaffen, das auch eine vollständige Einstellung existenzsichernder Leistungen vorsieht.

Dabei bewegt sich die Reform bewusst am Rand dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts noch zulässig ist. Die neue Grundsicherung setzt nicht auf Unterstützung, sondern auf Druck – und nimmt dabei Rechtsrisiken in Kauf.

Was sich 2026 grundsätzlich ändert

Die Reform bedeutet einen klaren Bruch mit der Idee des Bürgergelds, das „Kooperation auf Augenhöhe“ versprach. Statt Stabilisierung und Vertrauenszeit stehen Kontrolle, Sanktionierung und Beschleunigung im Vordergrund.

Wichtige Änderungen sind die Nullrunde 2026, der Wegfall der Karenzzeiten bei Vermögen und Wohnkosten sowie höhere Einstiegssanktionen. Das bisherige Stufenmodell wird abgeschafft, pauschale Kürzungen werden zum Regelfall.

Bürgergeld vs. Neue Grundsicherung: Die Verschärfung in Zahlen

Bürgergeld (bis 2025) Neue Grundsicherung (ab 2026)
Sanktionen 10 / 20 / 30 % 30 % ab dem ersten Pflichtverstoß
mildere Meldeversäumnisse 30 % bereits ab dem zweiten Termin
Totalsanktion nur in extremen Ausnahmen vollständige Leistungseinstellung möglich
Karenzzeit für Miete und Vermögen sofortige Prüfung und Kürzung
Schutzlogik/Sanktionslogik Sanktionslogik

Einordnung: Die neue Grundsicherung akzeptiert bewusst das Risiko, dass Menschen zeitweise unter das Existenzminimum gedrückt werden, solange dies formal begründet wird. Genau hier beginnt der Konflikt mit der Rechtsprechung, und deshalb sind Sie bei Sanktionen nicht wehrlos.

Die Sanktionstypen – und was das BSG dazu sagt

Meldeversäumnisse: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Meldeversäumnisse nur bei schuldhaftem Verhalten sanktioniert werden. Krankheit, psychische Krisen oder objektive Hinderungsgründe gelten als wichtige Gründe und müssen aufgeklärt werden.

Das BSG verlangt eine konkrete Einzelfallprüfung. Pauschale Kürzungen ohne Sachverhaltsaufklärung sind rechtswidrig.

Ablehnung angeblich zumutbarer Arbeit

Das BSG stellt klar: Zumutbarkeit ist keine Formalie. Arbeit muss realistisch ausführbar sein, andernfalls fehlt die Grundlage für eine Sanktion. Familiäre Pflichten, Betreuungssituationen und gesundheitliche Einschränkungen sind zwingend zu prüfen. Erfolgt dies nicht, liegt ein Rechtsfehler vor.

Maßnahmeabbruch oder Nichtteilnahme

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Maßnahmeabbruch nur ohne wichtigen Grund sanktionierbar. Krankheit, familiäre Notlagen oder Überforderung gelten regelmäßig als wichtige Gründe. Wird dennoch sanktioniert, liegt häufig ein Ermessensausfall vor, weil das Jobcenter schematisch vorgeht.

Nichterreichbarkeit

Das BSG unterscheidet klar zwischen Nichterreichbarkeit und Verweigerung. Objektive Kommunikationsprobleme dürfen nicht zulasten der Betroffenen gehen. Wer keinen festen Wohnsitz oder keine stabile Erreichbarkeit hat, kann nicht pauschal sanktioniert werden. Eine solche Gleichsetzung ist rechtswidrig.

Totalsanktion

Ein vollständiger Leistungsentzug unterliegt laut Bundesverfassungsgericht den strengsten Anforderungen. Er ist nur bei vorsätzlicher, nachhaltiger und eindeutiger Totalverweigerung zulässig.

Was das Bundesverfassungsgericht zu Totalsanktionen sagt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) entschieden, dass das Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip garantiert ist und nicht beliebig gekürzt oder entzogen werden darf.

Sanktionen sind nach dieser Rechtsprechung nur bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs verfassungsrechtlich hinnehmbar, sofern sie nicht zwingend, zeitlich begrenzt einzelfallbezogen ausgestaltet sind und Härtefallausnahmen zulassen. Weitergehende oder vollständige Leistungskürzungen (Totalsanktionen) hat das Gericht grundsätzlich nicht gebilligt.

Ausnahme: Keine Hilfebedürftigkeit

Ein vollständiger Entzug existenzsichernder Leistungen würde das Existenzminimum nicht mehr gewährleisten und ist daher verfassungsrechtlich höchst problematisch.

Die Verfassungsrichter halten eine vollständige Verweigerung der Leistungen nur dann für möglich, wenn Betroffene tatsächlich und konkret ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe sichern könnten.

Dann entfällt nämlich das Kriterium der Hilfebedürftigkeit. Juristisch ist umstritten, was genau unter dieser Einschätzung zu verstehen ist. Genau genommen bedeutet es, dass jemand hier und jetzt einen Job haben könnte, um seine Existenz zu sichern.

Die Bundesregierung versucht jetzt in der Neuen Grundsicherung, diesen in der Realität kaum zu findenden Einzelfall so weit wie nur möglich auszuweiten.

Verletzung der Mitwirkungspflicht erlaubt keinen pauschalen Totalentzug

Bezeichnungen wie „Ruhen“ oder „Einstellung“ ändern daran nichts, wenn faktisch keine existenzsichernden Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt Mitwirkungspflichten an, stellt jedoch klar: Die Verletzung solcher Pflichten rechtfertigt keinen vollständigen Entzug der existenzsichernden Leistungen. Automatische oder schematische Totalsanktionen ohne echte Einzelfallprüfung verstoßen demnach gegen die Menschenwürde.

Welche Sanktion – welche Gegenwehr?

Bei Meldeversäumnissen sollten Betroffene immer prüfen, ob ein wichtiger Grund vorlag. Krankheit, psychische Belastung oder fehlende Kenntnis des Termins müssen vorgetragen werden. Ohne Schuld keine Sanktion.

Bei Arbeitsablehnung ist die Zumutbarkeit anzugreifen. Kann die Arbeit real nicht ausgeübt werden, fehlt die rechtliche Grundlage. Familiäre und gesundheitliche Gründe sind entscheidend.

Bei Maßnahmeabbrüchen ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund bestand. Wurde dieser ignoriert, liegt ein Ermessensfehler vor. Sanktionen sind dann aufzuheben.

Bei Nichterreichbarkeit muss das Jobcenter die tatsächlichen Kommunikationsmöglichkeiten prüfen. Wer objektiv nicht erreichbar war, verweigert nicht. Sanktionen sind hier besonders angreifbar.

So stellen Sie einen Eilantrag

Bei Totalsanktionen sollte immer sofort ein Eilantrag gestellt werden. Der vollständige Entzug des Existenzminimums ist der rechtlich schwächste Punkt der neuen Grundsicherung.

Ein Eilantrag ist das wichtigste Mittel, wenn Sanktionen Ihre Existenz akut gefährden. Er dient dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu bekommen, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden ist. Zuständig ist immer das Sozialgericht an Ihrem Wohnort.

Wann ein Eilantrag sinnvoll ist

Ein Eilantrag kommt in Betracht, wenn durch eine Sanktion existenzielle Nachteile drohen, etwa weil Geld für Essen, Strom oder Miete fehlt. Das ist insbesondere der Fall bei 30-Prozent-Sanktionen, bei mehreren Sanktionen gleichzeitig oder bei einer vollständigen Leistungseinstellung. Sie müssen nicht erst abwarten, bis Sie mittellos sind – die drohende Notlage reicht aus.

Welche Anträge gestellt werden

In der Regel stellen Sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid. Alternativ oder zusätzlich können Sie beantragen, dass das Jobcenter verpflichtet wird, vorläufig weiter Leistungen zu zahlen. Beide Anträge zielen darauf ab, die Sanktion bis zur Entscheidung im Hauptverfahren auszusetzen.

Was Sie begründen müssen

Das Gericht prüft zwei Punkte: Eilbedürftigkeit und Erfolgsaussichten. Sie müssen darlegen, dass Ihnen ohne sofortige Entscheidung erhebliche Nachteile drohen, und die Sanktion voraussichtlich rechtswidrig ist. Dabei reicht eine plausible Begründung, keine vollständige Beweisführung.

Wichtige Argumente für den Eilantrag

Verweisen Sie auf die Gefährdung des Existenzminimums, insbesondere bei hohen oder vollständigen Kürzungen. Tragen Sie vor, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt oder das Jobcenter keine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Bei Totalsanktionen ist zusätzlich hervorzuheben, dass ein vollständiger Leistungsentzug verfassungsrechtlich nicht abgesichert ist.

Welche Unterlagen Sie beifügen sollten

Fügen Sie den Sanktionsbescheid, den Widerspruch, aktuelle Kontoauszüge und – falls vorhanden – ärztliche Atteste oder Bescheinigungen bei. Wenn Miet- oder Energieschulden drohen, legen Sie entsprechende Schreiben vor. Je konkreter die Notlage, desto größer die Erfolgschancen.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Sie können den Eilantrag schriftlich, per Fax oder persönlich zur Niederschrift beim Gericht stellen. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber helfen, insbesondere bei komplexen Fällen.

Was nach dem Eilantrag passiert

Das Gericht entscheidet oft innerhalb weniger Tage oder Wochen. Gibt es dem Antrag statt, muss das Jobcenter vorläufig zahlen, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden ist. Wird der Antrag abgelehnt, können Sie trotzdem das Hauptsacheverfahren weiterführen.

Kurz gesagt: Bei existenzbedrohenden Sanktionen nicht abwarten, sondern sofort Eilantrag stellen. Sozialgerichte greifen bei Sanktionen regelmäßig korrigierend ein, wenn das Existenzminimum gefährdet ist.

Praxismodelle für den Alltag

Praxismodelle zeigen, was in der Neuen Grundsicherung auf Leistungsbezieher zukommen kann, und wie juristisch tragbar diese Härten vermutlich sind.

Tom: Krankheit als Meldeversäumnis. Tom leidet an Depressionen und verpasst zwei Termine. Die neue Grundsicherung sanktioniert sofort mit 30 Prozent. Krankheit wird zur Schuld umgedeutet. Nach BSG-Rechtsprechung fehlt es hier an Schuld. Die Sanktion ist unverhältnismäßig.

Lia: Arbeit ohne Kinderbetreuung

Lia lehnt Schichtarbeit ab, weil sie keine Betreuung hat. Das Jobcenter kürzt trotzdem. Realität spielt keine Rolle mehr. Nach BSG-Rechtsprechung ist Arbeit ohne Betreuung nicht zumutbar. Die Sanktion ist rechtswidrig.

Heidrun: Wohnung unter Druck

Heidrun lebt seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung. Die neue Grundsicherung zwingt zur Kostensenkung. Wohnen wird zur Sanktionsfrage. Das BSG verlangt Schutz vor Wohnungslosigkeit. Abrupte Kürzungen sind unzulässig.

Leyla: Maßnahme vor Familie

Leyla bricht eine Maßnahme wegen Kinderbetreuung ab. Sie wird sanktioniert. Familie zählt nicht. Nach BSG-Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor. Die Sanktion ist aufzuheben.

Arno: Nichterreichbar gleich existenzlos

Arno hat keinen festen Wohnsitz. Schreiben erreichen ihn nicht. Ihm droht die Totalsanktion. Ohne Vorsatz keine Totalverweigerung. Ein Leistungsentzug ist verfassungsrechtlich hoch angreifbar.

FAQ: Neue Grundsicherung und Sanktionen

Können wirklich alle Leistungen gestrichen werden?
Nur in extremen Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen.

Ist das rechtlich sicher?
Nein. Totalsanktionen sind besonders angreifbar.

Lohnt sich Widerspruch?
Ja. Viele Sanktionen scheitern vor Gericht.

Was ist das wichtigste Argument?
Fehlende Schuld und fehlende Einzelfallprüfung.

Was tun bei akuter Not?
Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

Fazit

Die neue Grundsicherung ist kein neutrales Verwaltungssystem, sondern ein Sanktionsregime mit offenem Rechtsrisiko. Sie setzt auf Druck statt Hilfe und kollidiert zunehmend mit der Rechtsprechung von BSG und Bundesverfassungsgericht. Ob sie Bestand hat, ist offen – dass sie vor Gerichten massenhaft scheitern wird, ist wahrscheinlich.