Die kurze, aber ehrliche Antwort auf die Frage „Wie hoch darf die Warmmiete für zwei Personen beim Bürgergeld sein?“ lautet: Es gibt in Deutschland keinen einheitlichen Pauschalbetrag.
Ob eine Miete als „angemessen“ gilt und in welcher Höhe das Jobcenter sie übernimmt, hängt vom Wohnort ab, weil die Mieten regional sehr unterschiedlich sind und die Kommunen dafür eigene Richtwerte festlegen. Rechtsgrundlage ist § 22 SGB II: Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
Damit ist schon ein Missverständnis angesprochen, das häufig zu Ärger führt: Viele Menschen denken in „Warmmiete“, die Jobcenter arbeiten jedoch oft mit getrennten Bausteinen und prüfen Unterkunft und Heizung nicht nach denselben Regeln.
Was das Jobcenter unter „Kosten der Unterkunft und Heizung“ versteht
Im Bürgergeld werden die Wohnkosten unter dem Begriff „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ geführt. Praktisch wird die Unterkunft häufig als Bruttokaltmiete betrachtet, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizung). Heizkosten kommen gesondert hinzu und werden separat geprüft. Genau diese Trennung ist wichtig, weil eine „Warmmiete“ beides in einer Zahl zusammenführt, das Jobcenter aber oft zwei Prüfungen vornimmt.
Für die Praxis heißt das: Selbst wenn Ihnen ein Richtwert begegnet, ist das oft kein Warmmietenwert, sondern ein Wert „ohne Heizung“. Wer hier Äpfel mit Birnen vergleicht, glaubt schnell, die Wohnung sei „zu teuer“, obwohl nur die Heizkostenauffälligkeit oder eine andere Abrechnungsposition der Grund ist.
Die Rechtslage: § 22 SGB II und das Prinzip „tatsächlich – soweit angemessen“
§ 22 SGB II formuliert das Grundprinzip: Die tatsächlichen Kosten werden anerkannt, solange sie angemessen sind. Das Gesetz arbeitet bewusst mit dem Begriff „angemessen“, weil die Angemessenheit nicht in Berlin genauso aussehen kann wie im ländlichen Raum.
Außerdem enthält § 22 SGB II eine zeitliche Schutzregel: die Karenzzeit. Diese ist für viele Leistungsberechtigte entscheidend, weil sie vorübergehend mehr Spielraum bei der Miete schafft, aber eben nicht bei allem.
Karenzzeit: Ein Jahr Entlastung bei der Miete – aber nicht bei der Heizung
Seit der Bürgergeld-Reform gilt: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in der Regel übernommen, ohne dass sofort auf Angemessenheit „runtergekürzt“ wird. Diese Schonfrist bezieht sich ausdrücklich auf die Unterkunftskosten. Heizkosten werden dagegen von Beginn an nur in angemessenem Umfang berücksichtigt. Das steht sowohl in den Informationen des BMAS als auch bei der Bundesagentur für Arbeit sehr klar.
Wichtig ist außerdem ein Detail, das oft übersehen wird: Wer bereits vorher nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt bekommen hat, bekommt durch die Karenzzeit nicht automatisch wieder „die volle Miete“ erstattet. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt, dass in solchen Fällen weiterhin nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Aber Achtung: Diese Karenzzeit soll in 2026 mit Einführung der sog. “Neuen Grundsicherung” abgeschafft werden.
Wie „angemessen“ ermittelt wird: Richtwerte, Konzepte und Rechtsprechung
Die Jobcenter stützen sich bei der Frage der Angemessenheit auf örtliche Konzepte und Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft. Diese sollen nachvollziehbar und datenbasiert sein und bilden in der Praxis Mietobergrenzen nach Haushaltsgröße ab. Dass diese Konzepte regelmäßig vor Gerichten landen, zeigt, wie konfliktträchtig das Thema ist.
Ein aktuelles Beispiel aus Niedersachsen macht das greifbar: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Oktober 2025 die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und erstinstanzliche Entscheidungen aufgehoben. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Nutzung belastbarer Mietspiegeldaten und eine methodische Herleitung der Grenzen.
Was bedeutet das für Betroffene? Es heißt nicht, dass jede einzelne Entscheidung des Jobcenters automatisch richtig ist. Es heißt aber, dass Gerichte genau prüfen, ob die kommunalen Richtwerte sauber ermittelt wurden – und dass diese Werte im Streitfall eine große Rolle spielen.
Zwei Personen: Was als Richtwert gilt – am Beispiel Hannover (und warum es trotzdem nicht „die“ Zahl ist)
Für zwei Personen taucht in vielen Städten ein Richtwert für die Bruttokaltmiete auf, also inklusive kalter Nebenkosten, ohne Heizung. In der Region Hannover veröffentlicht das Jobcenter solche Mietobergrenzen nach Kommune. Für die Stadt Hannover sind seit dem 1. Juni 2024 für zwei Personen 587 Euro als Mietobergrenze genannt; Heizkosten kommen zusätzlich nach Angemessenheitsprüfung dazu.
Diese Zahl beantwortet die Warmmietenfrage nur halbt: Denn die Warmmiete wäre erst dann vollständig, wenn die angemessenen Heizkosten hinzugerechnet werden. Genau hier beginnt die Einzelfallprüfung: Heizart, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau bei Energie wirken sich aus – und es kann sein, dass zwei Haushalte mit identischer „Warmmiete“ unterschiedlich bewertet werden, weil sich die Aufteilung in Bruttokaltmiete und Heizung unterscheidet.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.
Bescheid prüfenAls Vergleich zeigt Dortmund, wie unterschiedlich Richtwerte ausfallen können: Dort weist das Jobcenter für zwei Personen als Angemessenheitsgrenze eine Bruttokaltmiete von 690 Euro aus; auch hier gilt, dass Heizkosten gesondert zu betrachten sind.
Was passiert, wenn die Miete „zu hoch“ ist?
Wenn nach Ablauf der Karenzzeit (oder bei Personen ohne Karenzzeitwirkung) die Unterkunftskosten über der Angemessenheitsgrenze liegen, läuft es in der Praxis häufig auf ein Kostensenkungsverfahren hinaus.
Das Gesetz geht davon aus, dass unangemessene Kosten so lange zu berücksichtigen sind, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel aber nicht länger als sechs Monate. Genau diese Sechs-Monats-Logik ist die juristische Basis für die bekannten „Aufforderungen zur Kostensenkung“ und Übergangsfristen.
Entscheidend ist der Satzteil „nicht möglich oder nicht zumutbar“. Der Wohnungsmarkt ist vielerorts angespannt; außerdem können Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schwangerschaft oder eine besondere Bindung an das Wohnumfeld eine Rolle spielen.
Dann kann sich eine Pauschalkürzung als rechtswidrig erweisen, wenn sie die individuelle Lage nicht berücksichtigt. In Streitfällen wird deshalb oft nicht nur über Zahlen gestritten, sondern über die Frage, ob überhaupt eine realistische Senkung erreichbar war.
Tabelle: So hoch darf die Warmmiete 2025 beim Bürgergeld sein
| Stadt/Region (Beispiel) | Richtwert für 2 Personen (i. d. R. Bruttokaltmiete, ohne Heizkosten) |
|---|---|
| Region Hannover (Stadt Hannover) | bis 587,00 €/Monat; Heizkosten zusätzlich |
| Hamburg | bis 693,60 €/Monat (Bruttokalt); Heizkosten zusätzlich |
| München | bis 1.092,00 €/Monat (Bruttokalt, Stand 01.01.2025); Heizkosten zusätzlich |
| Köln | bis 820,00 €/Monat (Grundmiete + kalte Nebenkosten); Heizkosten zusätzlich |
| Frankfurt am Main | bis 903,00 €/Monat (Bruttokalt); Heizkosten zusätzlich |
| Stuttgart | bis 670,00 €/Monat (Mietobergrenze); Heizkosten zusätzlich |
| Dortmund | bis 690,00 €/Monat (Bruttokalt: Nettokalt + Betriebskosten); Heizkosten zusätzlich |
| Bremen (Stadtgemeinde) | bis 563,00 €/Monat (Unterkunftskosten-Richtwert); Heizkosten zusätzlich |
| Dresden | bis 557,64 €/Monat (Bruttokalt, 2025/2026); Heizkosten zusätzlich |
| Düsseldorf | bis 632,00 €/Monat (inkl. NK, ohne Heizung); Heizkosten zusätzlich |
Heizkosten: Der häufigste Grund für Nachfragen, Belege und Kürzungen
Während die Unterkunft in der Karenzzeit regelmäßig „durchgewunken“ wird, stehen Heizkosten vom ersten Monat an unter Angemessenheitsvorbehalt. Viele Jobcenter orientieren sich bei der Plausibilitätsprüfung an Heizspiegeln, um Verbrauchswerte in Relation zu Wohnfläche und Heizart einzuordnen. Dass Heizspiegel dabei als Prüfwerkzeug genutzt werden, wird auch mit der Rechtsprechung begründet und in der Praxis breit verwendet.
Für Leistungsberechtigte ist das unerquicklich, weil Heizkosten nicht nur vom eigenen Verhalten abhängen, sondern stark vom Gebäudezustand, vom Energieträger und von Preisentwicklungen. Gerade in schlecht gedämmten Wohnungen können „angemessene“ Heizkosten schnell zu einem Streitpunkt werden, obwohl man nicht verschwenderisch heizt. Umso wichtiger ist eine saubere Dokumentation von Abrechnungen, Vorauszahlungen, Zählerständen und – falls vorhanden – Modernisierungsinformationen des Vermieters.
Umzug und neue Wohnung: Warum die Zusicherung so wichtig ist
Wer eine neue Wohnung anmieten will, sollte nicht erst nach der Unterschrift mit dem Jobcenter sprechen. Die Bundesagentur für Arbeit warnt ausdrücklich davor, den Mietvertrag zu unterschreiben, bevor das Jobcenter zugesagt hat, dass die Kosten übernommen werden. In der Praxis geht es dabei um die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 SGB II.
Das ist besonders relevant, wenn man als zweiköpfiger Haushalt eine Wohnung findet, die „warm“ attraktiv erscheint, aber „kalt“ bereits über der Grenze liegt, oder wenn hohe Heizkosten zu erwarten sind. Ohne vorherige Klärung kann es passieren, dass später nur ein Teil anerkannt wird und eine dauerhafte Lücke entsteht, die aus dem Regelbedarf kaum zu stemmen ist.
Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Untermiete: Warum dieselben zwei Personen nicht immer gleich behandelt werden
„Zwei Personen“ ist sozialrechtlich nicht immer dasselbe. Leben zwei Partnerinnen oder Partner als Bedarfsgemeinschaft zusammen, wird die Unterkunft typischerweise als gemeinsamer Bedarf bewertet. Leben dagegen zwei Personen als Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Einstandspflicht, wird häufig kopfteilig gerechnet oder nach vertraglicher Kostenaufteilung. Das kann beeinflussen, welcher Anteil als Unterkunftsbedarf anerkannt wird und welche Wohnfläche herangezogen wird, wenn die Angemessenheit geprüft wird.
In der Beratungspraxis zeigt sich: Schon die Vertragsgestaltung und die Frage, wer Hauptmieter ist, kann Folgen für die spätere Prüfung haben. Wer hier unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, bevor aus einem formalen Problem ein finanzielles wird.
Wie Sie Ihren konkreten „Warmmieten“-Rahmen verlässlich herausfinden
Weil es keinen Bundeswert gibt, führt der sicherste Weg fast immer zur örtlichen KdU-Richtlinie Ihres Zuständigkeitsbereichs.
Viele Jobcenter veröffentlichen Mietobergrenzen auf ihrer Webseite oder in Merkblättern und weisen ausdrücklich darauf hin, dass Heizkosten gesondert übernommen und geprüft werden. Genau so formuliert es etwa auch das Jobcenter Region Hannover.
Wenn Sie am Ende eine „Warmmiete“ als Orientierungszahl brauchen, ist die praktische Übersetzung: Sie nehmen den für zwei Personen geltenden Richtwert für die Unterkunft (oft Bruttokaltmiete) und addieren die als angemessen bewerteten Heizkosten, die sich aus Ihrer Heizart, Wohnfläche und den lokalen Maßstäben ergeben. In der Karenzzeit kann die Unterkunftsseite vorübergehend höher liegen; die Heizkosten bleiben dennoch prüfpflichtig.
Fazit
Für zwei Personen gibt es beim Bürgergeld keine feste Warmmieten-Obergrenze, sondern eine kommunal bestimmte Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft, zuzüglich angemessener Heizkosten. Wer neu in den Leistungsbezug kommt, profitiert bei der Unterkunft meist ein Jahr lang von der Karenzzeit; bei den Heizkosten gilt diese Schonfrist nicht. Im Alltag entscheidet deshalb weniger eine bundesweite Zahl als die Mischung aus örtlichen Richtwerten, der Zusammensetzung der Miete (kalt, Nebenkosten, Heizung) und der individuellen Situation.




