Krankengeld: Sonderregel beim Kinderkrankengeld endet ab 2026 – Wie gehts weiter?

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Seit dem 1. Januar 2024 haben gesetzlich versicherte Eltern mehr Zeitpolster, wenn der Nachwuchs krank wird. Pro Kind und Elternteil stehen 15 Arbeitstage zur Verfügung, Alleinerziehende erhalten 30 Tage.

In Familien mit mehreren Kindern gilt eine Obergrenze von 35 Tagen je Elternteil beziehungsweise 70 Tagen für Alleinerziehende. Diese Sonderregelung ist ausdrücklich bis Ende 2026 befristet.

Wer Anspruch hat – und unter welchen Voraussetzungen

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn ein Elternteil wegen der notwendigen Betreuung oder Pflege seines erkrankten, gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Maßgeblich ist in der Regel, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist; bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Ein weiterer Grundsatz lautet: Gibt es im Haushalt keine andere Person, die das Kind versorgen kann, springt die Kasse ein. Auch Homeoffice schließt den Anspruch nicht aus, wenn die Arbeit wegen der Betreuung faktisch nicht möglich ist.

Für Minijobberinnen und Minijobber besteht in der Regel nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, nicht jedoch auf die Geldleistung. Für Beamtinnen und Beamte gelten gesonderte Vorgaben.

Wie hoch das Kinderkrankengeld ausfällt

Die Leistung ersetzt im Regelfall 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts; wurden in den zwölf Monaten zuvor Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt, sind es 100 Prozent des Nettoausfalls. Es gilt zugleich eine gesetzliche Kappungsgrenze: Die Zahlung darf 70 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Die Grundlage findet sich in § 45 SGB V.

Stationäre Mitaufnahme: Anspruch ohne Anrechnung auf die „Kinderkrankentage“

Seit 2024 besteht ein zusätzlicher Anspruch, wenn ein Elternteil das Kind aus medizinischen Gründen im Krankenhaus begleitet. Dann wird Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer der notwendigen Mitaufnahme gezahlt – ohne Anrechnung auf die regulären Anspruchstage. Voraussetzung ist, dass das Kind unter zwölf Jahre ist oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist; die Klinik bescheinigt medizinische Notwendigkeit und Dauer.

Beantragung und Nachweise: So läuft es ab

Eltern benötigen eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und die Erforderlichkeit der Betreuung – die sogenannte „Kindkrank-AU“. Sie wird bei der Krankenkasse eingereicht; den Arbeitgeber müssen Eltern über die Freistellung informieren.

Die Bescheinigung kann seit Juli 2024 dauerhaft auch nach Telefon- oder Videosprechstunde ausgestellt werden; die Höchstdauer pro telefonischer Bescheinigung beträgt fünf Kalendertage. Damit entfällt in vielen Fällen der Weg in die Praxis.

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Aufteilen und Übertragen: Was Eltern untereinander regeln können

Eltern können sich tageweise abwechseln und die Betreuung flexibel organisieren. Ein gesetzlicher Anspruch, übrig gebliebene Tage von einem Elternteil auf den anderen zu übertragen, existiert jedoch nicht.

In der Praxis ist eine Übertragung möglich, wenn beide berufstätig und gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber des „übertragenden“ Elternteils zustimmt. Die Entscheidung liegt also im Einzelfall – und beim Betrieb.

2026: Verlängerung auf dem Weg – aber noch gesetzgeberischer Prozess

Ohne neue Regelung würde das Recht automatisch auf den alten Umfang zurückfallen: zehn Tage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern maximal 25; Alleinerziehende hätten 20 beziehungsweise 50 Tage.

Die Bundesregierung hat jedoch im August 2025 beschlossen, die erhöhten Kinderkrankentage für das Jahr 2026 fortzuschreiben; ein entsprechender Gesetzentwurf („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“) befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

In den Gesetzesmaterialien ist die Fortschreibung der erhöhten Tage für 2026 ausdrücklich vorgesehen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kommission den weiteren Bedarf und die finanzielle Tragfähigkeit der GKV-Leistungen bewerten soll. Bis zum endgültigen Beschluss gilt: Die höheren Kontingente sind sicher bis Ende 2025, für 2026 zeichnet sich eine Verlängerung ab, formell entscheidet der Bundestag.

Debatte: Familienalltag, Arbeitswelt und Finanzierung

Befürworter der verlängerten Regelung verweisen auf anhaltend hohe Atemwegsinfekte bei Kindern, die Familien und Betriebe gleichermaßen treffen, sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Kritisch diskutiert wird die Kostenwirkung für die gesetzliche Krankenversicherung; die Bundesregierung beziffert für 2026 einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag gegenüber einem ersatzlosen Auslaufen. Der politische Kompromiss lautet daher: Verlängern – und parallel evaluieren.

Fazit

Für 2025 steht Familien spürbar mehr Zeit zur Verfügung, um kranke Kinder zu Hause oder bei stationären Behandlungen zu begleiten – mit einem verlässlichen Einkommensersatz.

Wer Anspruch hat, wie hoch gezahlt wird und welche Nachweise nötig sind, ist klar geregelt. Für 2026 deutet sich eine Verlängerung an; endgültig entscheidet der Gesetzgeber. Eltern sollten die Bescheinigungen zügig organisieren, den Arbeitgeber informieren und die individuellen Regeln ihrer Krankenkasse beachten. Bis dahin gilt: Die derzeit erhöhten Kinderkrankentage sind Realität – und geben Planbarkeit in einem sensiblen Bereich des Familienlebens.