Schwerbehinderung: Haushaltshilfe auf Kassenrezept – So zahlt GKV auch ohne Pflegegrad

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Nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Verschlimmerung der Krankheit fällt der Haushalt oft aus. Die gesetzliche Krankenkasse kann dann eine Haushaltshilfe finanzieren, auch ohne Pflegegrad.

Voraussetzung: Im Haushalt lebt niemand, der die Arbeiten übernehmen kann. In der Grundkonstellation bewilligen die Kassen die Hilfe für bis zu vier Wochen. Leben Kinder unter zwölf Jahren oder ein behindertes und hilfebedürftiges Kind im Haushalt, verlängert sich der Zeitraum auf bis zu 26 Wochen.

Schwangerschaft und Entbindung: Komplett ohne Zuzahlung

Rund um Schwangerschaft und Entbindung besteht ein eigener Anspruch auf Haushaltshilfe. Eltern benötigen dafür keine Kinder-Voraussetzung und zahlen keine gesetzliche Zuzahlung. Entscheidend bleibt, dass die Haushaltsführung wegen Schwangerschaft oder Entbindung tatsächlich nicht möglich ist und keine Ersatzperson im Haushalt lebt.

Zuzahlung und Eigenanteile: Was anfällt – und wann nichts anfällt

Im Regelfall zahlen Versicherte pro Kalendertag zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Diese Zuzahlung rechnet auf die persönliche Belastungsgrenze an. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung vollständig.

Wer seine Haushaltshilfe selbst organisiert, sollte den Stundensatz und die tägliche Stundenzahl vorab mit der Kasse klären, damit die Erstattung gesichert ist.

Tabelle: Typische Konstellationen und Leistungen

Konstellation Leistung / Dauer / Zuzahlung
Akute Erkrankung oder OP, kein Pflegegrad, keine Ersatzperson Haushaltshilfe bis 4 Wochen, Zuzahlung 5–10 € pro Tag
Kind < 12 oder behindertes, hilfebedürftiges Kind im Haushalt Haushaltshilfe bis 26 Wochen, Zuzahlung 5–10 € pro Tag
Schwangerschaft / Entbindung Haushaltshilfe im erforderlichen Umfang, ohne Zuzahlung
Satzungsleistung der Kasse Je nach Kasse erweiterte Dauer/Altersgrenzen, Bedingungen prüfen
Selbst beschaffte Haushaltshilfe Erstattung in angemessener Höhe nach vorheriger Absprache

Attest richtig formulieren: Darauf achten Ärztinnen und Ärzte

Die Verordnung steht und fällt mit einem klaren Attest. Ärztinnen oder Ärzte müssen die medizinische Notwendigkeit sowie den Umfang der Hilfe nachvollziehbar dokumentieren.

Die Bescheinigung enthält idealerweise Diagnose und Befund, den konkreten Zeitraum, den täglichen Stundenbedarf, die wöchentliche Anzahl der Einsatztage und den Hinweis, dass niemand im Haushalt die Führung übernehmen kann.

Wichtig ist außerdem der Verweis auf die passende Rechtsgrundlage: „§ 38 SGB V“ für den allgemeinen Krankheitsfall oder „§ 24h SGB V“ bei Schwangerschaft und Entbindung.

Wo Satzungsleistungen mehr hergeben

Viele Kassen weiten den gesetzlichen Anspruch über ihre Satzung aus. Häufig betreffen die Erweiterungen die Altersgrenze des Kindes, die maximale Dauer oder den Anlass (etwa auch ohne direkten Krankenhausbezug). Die Details unterscheiden sich spürbar. Versicherte sollten die Satzung ihrer Kasse prüfen oder sich eine schriftliche Leistungszusage geben lassen.

Wechselwirkungen mit Pflege und Familie

Liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor, greift der allgemeine Anspruch auf Haushaltshilfe für den eigenen Haushalt regelmäßig nicht mehr. Für die Versorgung eines Kindes kann die Kasse dennoch eine Haushaltshilfe finanzieren.

Doppelfinanzierungen vermeidet die Kasse, indem sie Leistungen aus Pflege- und Krankenversicherung sauber voneinander abgrenzt. Lebt eine geeignete Person im Haushalt, die die Arbeiten realistisch übernehmen kann, entfällt der Kassenanspruch.

Typische Stolpersteine vermeiden

Unklare Atteste führen zu Kürzungen oder Ablehnungen. Fehlen Stundenumfang, Zeitraum oder die Aussage zur fehlenden Ersatzperson, verlangt die Kasse häufig Nachbesserungen.

Auch bei selbst organisierter Hilfe entstehen Probleme, wenn Versicherte ohne vorherige Rücksprache starten oder Sätze verlangen, die die Kasse als unangemessen einstuft. Wer rechtzeitig Kontakt aufnimmt, spart Diskussionen und beschleunigt die Entscheidung.