Bürgergeld: Bundessozialgericht hebt 100 Prozent Sanktionen wieder auf

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“Weigern” bedeutet die regelmäßig vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Jobcenter oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten.

Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (BSG, Urteil Az.: B 14 AS 92/09 R) verweigert werden. Bei Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem leistungsberechtigten zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er eine bestimmte Arbeit nicht ausüben will.

Auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen kann aber noch umgehend sein

Zu dieser Entscheidung kommt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 12 AS 3946/16 und stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen für die Minderung der Regelleistung – nicht vorlagen, denn die einzig in Betracht kommende Alternative des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten zu verhindern, ist nicht gegeben. Bei dem Begriff umgehend handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.

Das Jobcenter hält es für nicht nachgewiesen, dass sich der Leistungsempfänger bei der Firma beworben hat

Dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht aber nicht, weil eine – Zeugin – bestätigte, sich der Kläger tatsächlich beworben hat. Diese hat bestätigt, dass die Bewerbung in ihrer Wohnung an ihrem Laptop geschrieben und ausgedruckt wurde und anschließend zur nächsten Postfiliale gebracht wurde. Für die entscheidende Kammer ergeben sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.

Vermittlungsvorschlag enthielt lediglich den Hinweis – sich umgehend zu bewerben

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Begriff “umgehend” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist.

Umgehend bedeutet “so schnell wie möglich”. Aus der Sicht eines nichtjuristischen Laien, kann dieser Begriff aber durchaus auch weiter auszulegen sein, sodass auch eine Bewerbung innerhalb von zwei Wochen noch umgehend sein kann.

Möchte das Jobcenter solche Diskussionen in Zukunft umgehen, obliegt es ihm, den Leistungsberechtigten für ihre Bewerbungsbemühungen eine Frist vorzugeben und sie gar zu verpflichten, die Bewerbung mittels Einschreiben zu versenden. Damit ließe sich der Zeitpunkt der Bewerbung konkret bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Anmerkung von Detlef Brock

1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes liegt beim Jobcenter, in diesem Fall konnte der Sanktionsbescheid keinen Bestand haben.

2. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – ). Eine fahrlässige Pflichtverletzung reicht nicht aus.

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3. Eine Weigerung und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 liegt auch dann vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch ihr – negatives – Verhalten
eine Einstellung vereitelt.

4. Ein vorwerfbares Verhalten kann dabei auch im Verhalten bei einem Vorstellungsgespräch gegeben sein.

5. Verhaltensweisen, die als Pflichtverletzung gelten können:
• Die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
• Die Weigerung, eine zumutbare Ausbildung aufzunehmen.
• Das Verhindern der Anbahnung eines nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten.
• Das Nicht-Antreten, Abbrechen oder Veranlassen des Abbrechens einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit.
• Wichtiger Grund als Ausnahme:

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen kann.

6. Ein negativer Wille zur Arbeitsaufnahme oder zum Ergreifen anderer Eingliederungsmaßnahmen, der als Ablehnung oder Vereitelung durch die Person selbst wahrgenommen wird, ist eine Pflichtverletzung, sofern kein wichtiger Grund vorliegt und die Person die Rechtsfolgen kannte.

Was bringt die Zukunft für Bürgergeld Bezieher hinsichtlich von Sanktionen?

Ein sogenanntes Verfassungsbruchanordnungsgesetz wird kommen. Es beinhaltet 00 % Sanktionen für arbeitsfähige Leistungsbeziehende bei wiederholter Jobablehnung und Sofortige 30 % Sanktionen bei Terminversäumnissen. Dieser Aussage von Harald Thome schließe ich mich an.

Man wird den § 32 SGB 2 umschreiben, ganz sicher.

Das diese Veränderungen verfassungswidrig sein könnten, wissen selbst die Macher von solchen Gesetzen, doch sie riskieren es. Das Recht von Armen und Kranken wird hier mal wieder mit Füßen getreten.