Bürgergeld: Lebensversicherung blockiert Bürgergeld – So urteilt das LSG

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Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 20. Mai 2025 eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Eilbeschluss des Sozialgerichts Potsdam zurückgewiesen. Der Antragsteller wollte mit einer einstweiligen Anordnung höhere Bürgergeld-Leistungen sowie Prozesskostenhilfe erzwingen – scheiterte jedoch an eigenen Vermögensreserven.

Warum das Gericht keine Eile sah

Für eine einstweilige Anordnung müssen Betroffene zweierlei belegen: Anordnungsanspruch (materieller Anspruch) und Anordnungsgrund (dringender Bedarf). Das LSG verneinte beide Voraussetzungen. Entscheidend war eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 55 836,99 Euro.

Der Mann schilderte nicht, warum er diese Summe nicht nutzen könne. Damit fehlte dem Gericht jedes Anzeichen für akute Mittellosigkeit.

Verschenktes Grundstück bleibt verwertbar

Hinzu kam ein 675-Quadratmeter-Grundstück, das der Kläger im Dezember 2022 seiner Tochter schenkte. Wert: 222 750 Euro. Trotz Übertragung könne der Antragsteller das Areal bei Bedürftigkeit zurückverlangen (§ 528 BGB, Rückforderung bei „verarmtem Schenker“). Für das Gericht war damit klar: Notfalls stehen verwertbare Mittel bereit.

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Unterstützung durch Familie zählt als Einkommen

Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Mann eingeräumt, täglich von Verwandten mit Essen versorgt zu werden. Solche Leistungen gelten als Sach-Unterhalt und mindern den Bedarf nach § 11 SGB II. Auch hier fehlte deshalb ein legitimer Eilanlass.

Prozesskostenhilfe? Keine Aussicht auf Erfolg

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält nur, wer vernünftige Erfolgsaussichten nachweist (§ 114 ZPO). Weil weder Anspruch noch Eilbedürfnis glaubhaft waren, lehnte das LSG den Antrag ab. Auch außergerichtliche Kosten bekommt der Kläger nicht ersetzt.

Was Bürgergeld-Beziehende aus dem Beschluss lernen

Bevor das Jobcenter einspringt, müssen Leistungsberechtigte zunächst ihr eigenes Vermögen nutzen: Kapitalbildende Lebensversicherungen, Bausparguthaben oder Wertpapiere sind bis zu den gesetzlichen Schonbeträgen zu verwerten.

Wer Vermögenswerte verschenkt, um Leistungen zu erhalten, riskiert Rückforderungsklagen nach § 528 BGB oder eine Anrechnung des übertragenen Werts als verwertbares Vermögen. Ebenso gilt regelmäßige Unterstützung durch Angehörige – etwa in Form von Lebensmitteln oder Geld – als Einkommen und mindert den Leistungsanspruch.

 

Einordnung: Strengere Linie der Gerichte

Seit Umstellung von Hartz IV auf Bürgergeld 2023 werben Behörden mit „Kooperationskultur“. Parallel zeigen Eilentscheidungen wie diese, dass Gerichte Vermögen konsequent prüfen. Wer Vermögenswerte verschweigt oder verschenkt, verliert nicht nur den Eilrechtsschutz, sondern riskiert auch Strafverfahren wegen Sozialleistungsmissbrauchs.

 

Tipps für Betroffene

1. Vermögensnachweis vorbereiten: Kontoauszüge, Rückkaufswertbescheinigungen und Immobilien­bewertung beifügen.
2. Dringlichkeit belegen: Konto ist leer? Mietrückstand droht? Diese Fakten gehören in eidesstattliche Erklärungen.
3. Beratung nutzen: Sozialberatungsstellen helfen, Anträge vollständig einzureichen und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden.