Flexi-Rente gestoppt: Arbeitgeber kann Altersteilzeit verweigern

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Auch wenn Altersteilzeit im Betrieb geregelt ist, muss der Arbeitgeber diesem Übergang in die Rente nicht immer zustimmen. Der Arbeitgeber kann eine Altersteilzeit ablehnen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, warum es in den nächsten Jahren schwer sein wird, geeigneten Ersatz zu finden. So entschied das Arbeitsgericht Rostock (5 Ca 327/21)

Anspruch auf Arbeitsteilzeit per Tarifvertrag

Die Betroffene war 60 Jahre alt und litt unter gesundheitlichen Beschwerden. Sie arbeitete seit 30 Jahren bei einer Rentenversicherung, zwischenzeitlich immer wieder in Teilzeit. Im Tarifvertrag war eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit für ältere Beschäftigung ausdrücklich vorgesehen, und damit ein möglicher Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen einer festgelegten Quote.

Wie war die rechtliche Grundlage?

Laut Tarifvertrag dürfen höchstens 2,5 Prozent der Beschäftigten eine Altersteilzeit beanspruchen. Ist diese Quote erfüllt, darf der Arbeitgeber in Ausnahmesituationen die Vereinbarung einer Altersteilzeit ablehnen, und das bedeutet aus wichtigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen.

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Altersgrenze und Betriebszugehörigkeit

Die Voraussetzungen für eine solche Altersteilzeit im Tarifvertrag sind das vollendete 60. Lebensjahr und mindestens drei versicherungspflichtige Jahre im Unternehmen in den letzten fünf Jahren. Diese Kriterien hatte die Betroffene ohne Weiteres erfüllt.

Ablehnung trotz erfüllter Voraussetzungen

Trotzdem lehnte der Arbeitgeber eine Altersteilzeit ab. Die Begründung lautete, die personelle Situation im Unternehmen ließe ein solches Arbeitsverhältnis nicht zu. Das gelte sowohl momentan als auch hinsichtlich der künftigen Entwicklung. Durch die Einführung der Grundrente gebe es zusätzlichen Bedarf nach Beratung und deshalb auch einen Mehrbedarf an Personal.

Trotz offener Quote generell keine Altersteilzeit

Die reine Quote hätte seit 2020 wieder Altersteilzeit ermöglicht. Doch die Geschäftsführerin entschied grundsätzlich, vorerst aus betrieblichen Gründen keine Altersteilzeit mehr zu vereinbaren.

Außerdem betonte der Arbeitgeber im Ablehnungsschreiben, die Altersteilzeit sei eingeführt worden, um den Stellenabbau im Unternehmen zu erleichtern, und diese Zeit sei nicht nur bereits erreicht. Inzwischen erfordert der Dienstbetrieb sogar die fortlaufende Besetzung der Stellen in voller Kapazität.

Es geht vor das Arbeitsgericht Rostock

Außergerichtlich ließ sich der Konflikt nicht klären, und so entschied das Arbeitsgericht Rostock. Dieses gab dem Arbeitgeber recht. Denn der Tarifvertrag sehe vor, dass der Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnen dürfe, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstünden.

Rational nachvollziehbare Gründe

Das sei hier der Fall. Der Arbeitgeber habe rational nachvollziehbar erläutert, warum es in den nächsten Jahren nur schwer möglich sein werde, geeignetes Fachpersonal zu finden und eine Auswahl nach Qualifizierung zu treffen. Die Personaldecke im Auskunfts- und Beratungsdienst sei bereits jetzt sehr knapp.

Eine Neubesetzung ist nicht möglich

Es sei faktisch nicht möglich, eine Stelle, die durch die Alterszeit der Klägerin zusätzlich frei werde, neu zu besetzen. Mit Einführung der Grundrente habe sich für den gesamten Auskunfts- und Beratungsdienst ein derartiger Personal-Mehrbedarf ergeben, dass in den nächsten Jahren jede Arbeitskraft benötigt werde. Dieser Mehrbedarf könne nicht innerhalb von zwei Jahren durch einen Zuwachs an ausgebildeten Fachkräften kompensiert werden.

Es handelt sich also um eine besondere Situation, die die ausnahmsweise Ablehnung einer Altersteilzeit rechtfertige.