Rente: Für 17 Monate Nachzahlung für Millionen Rentner

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Zum 1. Dezember 2025 tritt § 307i SGB VI in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt verschwindet der seit Juli 2024 separat überwiesene Rentenzuschlag aus den Kontoauszügen und geht in die reguläre Monatsrente auf. Damit ersetzt er die Übergangsvorschrift des § 307j, die zum 30. November 2025 ausläuft.

Für rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verschickt erneut eine Welle von Bescheiden und vergleicht zwei Stichtagswerte – den Zahlbetrag inklusive Zuschlag im November 2025 und den neu berechneten Betrag im Dezember 2025.

Zwei Stufen, ein Ziel: gerechte Einbeziehung der Entgeltpunkte

Der Zuschlag war ursprünglich als pauschale Aufwertung für Bestandsrentner konzipiert, deren Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Witwenrenten zwischen 2001 und 2018 begonnen haben.

Weil die technische Umsetzung stockte, wurde die Auszahlung in zwei Stufen verankert. Seit Juli 2024 erhalten Berechtigte einen prozentualen Aufschlag von 7,5 oder 4,5 Prozent, abhängig vom Rentenbeginn.

Erst die Reform 2025 rechnet diesen Zuschlag in zusätzliche Entgeltpunkte um. Dadurch steigt die Bruttorente dauerhaft, der Zuschlag erscheint jedoch nicht mehr als eigene Position.

Nachzahlung für 17 Monate – wer profitiert?

Bleibt nach der Umrechnung Ende 2025 ein höherer Zahlbetrag, erstattet die Rentenversicherung die Differenz rückwirkend für den gesamten Übergangszeitraum Juli 2024 bis November 2025.

Das Gesetz multipliziert die positive Differenz pauschal mit 17 – der Zahl der betroffenen Kalendermonate. Entfällt etwa durch die Umstellung ein Mehrbetrag von zehn Euro im Monat, fließen einmalig 170 Euro zusätzlich auf das Konto.

Keine Rückforderung bei geringerer Rente

Fällt das Dezember-Ergebnis niedriger aus als der Zahlbetrag im November 2025, müssen Betroffene den bis dahin erhaltenen Zuschlag nicht erstatten. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass niemand durch das mehrstufige Verfahren schlechter gestellt werden darf.

Auch die parlamentarische Begründung spricht ausdrücklich davon, Nachteile zu vermeiden.

Neue Bescheide – worauf Rentner achten sollten

Die DRV rechnet damit, ab Dezember 2025 mehrere Millionen Änderungsbescheide zu verschicken – ein Massenverfahren, bei dem Fehler nicht ausgeschlossen sind.

Wer einen Bescheid erhält, sollte prüfen, ob der neue Rentenbetrag den Zuschlag tatsächlich enthält, ob die Nachzahlung korrekt berechnet wurde und ob die Entgeltpunkte richtig ausgewiesen sind. Bei Unstimmigkeiten bleibt ein Monat Zeit, Widerspruch einzulegen.

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Risiken beim Übergang von der Erwerbsminderungs- zur Altersrente

Besonders wachsam müssen Versicherte sein, die in den kommenden Jahren aus der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wechseln. Nur wenn der Wechsel nahtlos erfolgt, geht der Zuschlag ohne Kürzung in die neue Rentenart über. Entsteht eine zeitliche Lücke, kann er ganz oder teilweise entfallen, weil das Gesetz ausdrücklich eine „unmittelbar anschließende“ Altersrente verlangt.

Wechselwirkungen mit Hinterbliebenen- und Steuerrecht

Die Integration des Zuschlags in die Monatsrente macht ihn künftig voll sichtbar in der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Hinterbliebenenrenten können sich deshalb verringern, wenn der erhöhte Brutto-Betrag den Freibetrag überschreitet.

Zugleich steigen durch das höhere Rentenbrutto auch die steuerpflichtigen Einkünfte – ein Punkt, den Betroffene in ihrer Jahressteuererklärung berücksichtigen sollten

Ausblick: Vorbereitung ist die beste Strategie

Wer bereits den Zuschlag bezieht oder bald in die Altersrente wechselt, sollte jetzt handeln: Den Altersrentenantrag frühzeitig stellen, damit kein nahtloser Übergang verpasst wird; die eigenen Rentenunterlagen ordnen, um die Dezember-Bescheide zügig kontrollieren zu können; und bei Bedarf fachlichen Rat einholen.

Die Reform ist kompliziert, eröffnet aber auch Chancen: Statt eines befristeten Aufschlags erhalten viele Rentnerinnen und Rentner künftig eine dauerhaft höhere Monatsrente – inklusive einer attraktiven Einmalzahlung für 17 Monate.