Das Sozialgericht in Halle hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Eine Schülerin im Bürgergeld-Bezug hat Anspruch auf ein Laptop als Leistung des Jobcenters. Die Behörde hatte dem Schulkind die Bewilligung der Kosten des digitalen Geräts zuvor abgelehnt. (S 18 AS 951/23)
Laptops gehören zum Unterricht
Laptops sind heute ein wichtiger Bestandteil des Schulunterrichts. Pädagogen weisen zwar immer wieder darauf hin, dass Schüler bei der Nutzung durch Lehrkräfte begleitet werden müssen. Klar ist jedoch auch, dass digitale Geräte den Zugriff auf Lehrinhalte zu jeder Zeit und an jedem Ort ermöglichen.
Sich kein Laptop leisten zu können, verschärft die Ungleichheit
Ein Problem ist, dass das Nutzen von Laptops kognitive und soziale Ungleichheiten zwischen Schülern verschärfen kann.
Das Anschaffen und Warten von Laptops ist mit Kosten verbunden, die finanziell schwache Eltern überfordern. Dadurch werden sozial bereits benachteiligte Schüler noch stärker ausgegrenzt, wenn sie sich diese Geräte nicht leisten können.
Schule schreibt Laptop für alle Schüler vor
Die Schule in Sachsen-Anhalt, auf die die 15jährige Betroffene geht, setzt ebenfalls Laptops ein, um Unterrichtsunhalte zu vermitteln und das Lernen der Schüler zu fördern.
Dafür beschloss die Gesamtkonferenz für jeden Jahrgang ab der achten Klasse die Anschaffung eines einheitlichen Notebooks, das 248,00 Euro kostet.
Beim Bürgergeld sind 248,00 Euro nicht erschwinglich
Wer Bürgergeld erhält, lebt am Existenzminimum. 248,00 Euro entsprechen fast der Hälfte des Regelsatzes, den ein alleinstehender Bürgergeld-Bezieher im Monat zum Leben hat. Für einen derartigen Mehrbedarf ist kein Geld in der Kasse.
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Jobcenter meint, die Schülerin könne das Geld ansparen
So argumentierte auch die Familie der Schülerin und beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Lapotop-Kosten als Mehrbedarf. Das Jobcenter lehnte dies ab und erklärte, die Familie könne sich den notwendigen Betrag zusammen sparen.
Das Sozialgericht erklärt Laptop zum Mehrbedarf
Vom Sozialgericht bekam das Jobcenter wegen dieser Ansicht den Kopf gewaschen. Die Richter stellten klar: Das Jobcenter muss der Schülerin das digitale Gerät bezahlen. Dieses sei nämlich ein zwingender Bestandteil des Unterrichts für alle Schüler. Deshalb bestehe laut Paragraf 21 Absatz 6 des Sozialgesetzbuches II ein Mehrbedarf, den das Jobcenter zu finanzieren habe.
Das Sozialgesetzbuch II nennt Schulmaterial als Mehrbedarf
Tatsächlich steht im Paragrafen 21 ausdrücklich, dass notwendiges Schulmaterial, welches nicht durch die Leistungen abgedeckt sind, als Mehrbedarf gewährt werden kann. Das ist, wie das Gericht zu Recht betonte, eindeutig der Fall, wenn die Schule zur Anschaffung eines solchen Geräts verpflichte.
Ansparen lässt sich nur, wofür ein Beitrag vorgesehen ist
Die Idee des Jobcenters, den Betrag anzusparen, führte das Gericht ad absurdum. Im Regelsatz gebe es keine Pauschale, die für einen solchen Zweck vorgesehen sei, und damit ließe sich auch nichts für ein Laptop ansparen.
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