Rente: Rentenerhöhung kann jetzt Steuerpflicht auslösen

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Im Juli wird die Rente um 3,74 Prozent erhöht, und das bedeutet für Millionen Rentner mehr Geld in der Kasse. Für viele heißt es aber auch, dass sie zum ersten Mal in ihrer Rente steuerpflichtig werden. Warum das so ist und worauf Sie achten müssen, das erklären wir in diesem Beitrag.

Der steuerfreie Grundfreibetrag wurde erhöht

Bereits zum Jahresbeginn stieg der steuerfreie Grundfreibetrag. Auch die Beiträge zur Pflege und Krankenkasse wurden erhöht. Besonders die Bezieher von niedrigen Renten bleiben deshalb oft unterhalb der Grenze der Besteuerung. Für 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12 096 Euro für Alleinstehende, das Doppelte für zusammen veranlagte Paare; er soll das steuerliche Existenzminimum abdecken und wird regelmäßig an Preis und Lohnentwicklung angepasst.

Höheres Einkommen bedeutet Steuerpflicht

Trotzdem kann durch die höheren Altersbezüge netto das Einkommen schnell über den Grundfreibetrag rutschen. Dann sind Sie steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt die ausgefüllte Steuererklärung zukommen lassen. Der Grundfreibetrag legt fest, ab welcher Einkommenshöhe eine Steuerpflicht besteht. 2025 sind dies für Alleinstehende 12 096 Euro und für Paare gilt das Doppelte. Auch Zahlungen aus Betriebs, Riester oder Zusatzrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte zählen vollständig zum steuerpflichtigen Einkommen und können das Überschreiten der Schwelle begünstigen.

Wie hoch steigen die Renten?

Zum 1. Juli dieses Jahres steigen die Renten um 3,74 Prozent. Grundlage der Anpassung ist der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert, der von 39,32 Euro auf 40,79 Euro angehoben wird. Bei einer Standardrente mit 45 Entgeltpunkten entspricht das einem Plus von 66,15 Euro im Monat. Wer beispielsweise 1 000 Euro Rente erhält, bekommt künftig 37,40 Euro mehr; bei 1 500 Euro sind es 56,10 Euro zusätzlich. Der Grundfreibetrag ist zwar ebenfalls gestiegen, jedoch nicht in gleicher Höhe, sodass netto mehr Rentnerinnen und Rentner in den steuerpflichtigen Bereich rutschen können.

Die nachgelagerte Besteuerung

Seit 2005 wird die Rente schrittweise nachgelagert besteuert. Für das Jahr des Rentenbeginns wird einmalig ein Besteuerungsanteil festgelegt, 2025 beträgt er 83,5 Prozent. Der verbleibende freie Rest – 16,5 Prozent – wird als Rentenfreibetrag in Euro eingefroren und bleibt nominal lebenslang gleich. Durch spätere Rentenanpassungen sinkt seine Kaufkraft, weil jede Erhöhung zu 100 Prozent versteuert wird. Der Besteuerungsanteil steigt in 0,5-Prozent-Schritten weiter und erreicht nach geltendem Recht erst 2058 die volle Besteuerung; ursprünglich war das Jahr 2040 vorgesehen.

Bei langem Rentenbezug sollten Sie aufpassen

Sie sollten besonders darauf achten, ob Sie 2025 steuerpflichtig werden, wenn Sie bereits lange eine Rente beziehen, denn im Laufe der Jahre haben mehrere Rentenanpassungen Ihr Jahresbrutto erhöht. Außerdem kommt es häufig vor, dass zu der gesetzlichen Rente noch betriebliche, private oder ausländische Rentenleistungen hinzukommen – alle gelten als Einkommen.

Manche Bestandteile wie der Grundrentenzuschlag, bestimmte Hinterbliebenen, Unfall oder Kriegsopferrenten bleiben allerdings steuerfrei; sie mindern also Ihre Steuerlast oder werden – etwa bei Hinterbliebenenrenten – nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Wer über die Flexi-Renten-Regelung weiterhin in Teilzeit arbeitet, muss den Hinzuverdienst vollständig versteuern; Auslandsrentner unterliegen der begrenzten Steuerpflicht und sollten Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.

Rückwirkende Steuerzahlungen schmerzen

Das Finanzamt kann Steuern bis zu vier Jahre zurückfordern. Auf einen hohen Betrag, der sich angesammelt hat, kommen zusätzlich Zinsen sowie Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro je angefangenen Monat beziehungsweise 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. So kann schnell eine Summe von mehreren tausend Euro entstehen. ([finanztip.de][1])

Was können Sie tun?

Bis zum 1. Juli 2025 sind es noch rund zwei Monate. Das ist Zeit genug, damit Sie sich beraten lassen, wie hoch Ihr Einkommen vermutlich sein wird und ob Sie über dem steuerfreien Betrag liegen. Eine Voranfrage beim Finanzamt („Mitteilung zur Prüfung der Veranlagungspflicht“) kann schnell Klarheit schaffen. Ein ELSTER-Konto lässt sich mit der Steueridentifikationsnummer online anlegen; der Aktivierungscode kommt per Post.

Für die Ersterfassung beim Lohnsteuerhilfeverein oder bei einer Steuerberatung benötigen Sie Rentenbescheid, elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise über Betriebs- oder Zusatzrenten, Kapitalerträge, Miet- oder Pachteinnahmen sowie Urkunden zu Heirat, Scheidung oder Todesfall.

Das zu versteuernde Einkommen können Sie mindern, indem Sie Sozialabgaben zur Kranken und Pflegeversicherung (zu 90 Prozent abziehbar), die Werbungskostenpauschale von 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro oder spezielle Freibeträge für Behinderung, Pflege und Hinterbliebene geltend machen. Auch Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen mindern die Steuer.

Liegt Ihr Gesamteinkommen 2025 über dem Grundfreibetrag, müssen Sie die Steuererklärung (Anlage R) bis spätestens 31. Juli 2026 elektronisch abgeben; bei Vertretung durch Steuerberatung gilt der verlängerte Termin 1. März 2027. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit bis Ende 2029. Um hohe Vorauszahlungen zu vermeiden, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung stellen, wenn Ihr Plus nur knapp über dem Freibetrag liegt.