Pflegegeld 2: Höhere Leistungen für 2025 – Neue Tabelle

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In 2025 erhöhen sich die Leistungen für Pflegestufe 2 Berechtigte. Wie hoch diese ausfallen und in welche weiteren Ansprüche bestehen, erläutern wir in diesem Artikel und zeigen eine Tabelle mit allen Ansprüchen.

Pauschale Erhöhung um 4,5 Prozent

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verpflichtet die Pflege­kassen, alle Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 pauschal um 4,5 Prozent anzuheben.

Damit will der Gesetzgeber die Inflation der vergangenen Jahre zumindest teilweise ausgleichen, bis 2028 ist eine weitere indexierte Dynamisierung vorgesehen.

Die automatische Erhöhung greift quer durch alle Leistungsarten – vom Pflegegeld über Sach- und Kombinationsleistungen bis hin zur stationären Versorgung – und kommt ohne neuen Antrag zur Auszahlung.

Tabelle: Alle Leistungen bei Pflegegrad 2 ab 2025

Hier die Übersicht sämtlicher Leistungen, die Pflege­bedürftigen mit Pflegegrad 2 im Jahr 2025 zustehen. Beträge sind Monatssummen, sofern nicht anders vermerkt.

Leistung Höhe / Besonderheiten 2025
Pflegegeld 347 € pro Monat
Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst) bis 796 € pro Monat (Direktabrechnung Dienst ↔ Kasse)
Kombinationsleistung Variabler Mix: ungenutzter % der Sachleistung wird als entsprechender % Pflegegeld ausgezahlt
Entlastungsbetrag 131 € pro Monat für anerkannte Alltags- & Betreuungsangebote (zweckgebunden)
Verhinderungs-/Ersatzpflege 1 685 € pro Jahr (bis 42 Tage)
Kurzzeitpflege 1 854 € pro Jahr (bis 56 Tage)
Entlastungsbudget (ab 01.07.25) 3 539 € pro Jahr – flexibler Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Tages- / Nachtpflege (teilstationär) 721 € pro Monat zusätzlich zu häuslichen Leistungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € pro Monat (z. B. Desinfektion, Einlagen)
Wohnumfeld­verbessernde Maßnahmen bis 4 180 € pro Maßnahme; max. 16 720 € bei mehreren Pflege­bedürftigen im Haushalt
Wohngruppenzuschlag 224 € pro Monat für ambulant betreute Pflege-WGs
Anschubfinanzierung WG-Gründung 2 613 € einmalig pro Pflege­bedürftiger Person
Pflegeberatung & Pflegekurse Kostenfrei (Pflegekasse / Pflegestützpunkt)
Halbjährlicher Beratungseinsatz Pflicht bei ausschließlichem Pflegegeld­bezug; kostenfrei, sonst Kürzung des Pflegegeldes
Vollstationäre Pflege 805 € pro Monat Zuschuss zu Pflegekosten + Leistungszuschlag (15 % ab 1. Jahr → 75 % ab 4. Jahr)
Zusätzliche Betreuung & Aktivierung im Heim Vollständig kassenfinanziert; keine Eigenbeteiligung
Pflege-Pauschbetrag (Steuer) 600 € pro Jahr für unentgeltlich Pflegende; alternativ Abzug tatsächlicher Kosten möglich
Renten­versicherung für Pflegepersonen Pflichtbeiträge zahlt die Pflegekasse, sofern mind. 10 Std/Woche × 2 Tage gepflegt wird
Gesetzliche Unfallversicherung Beitragsfreier Schutz während der Pflegetätigkeit

Hinweis: Alle Beträge gelten bundesweit ab 1. Januar 2025 (Entlastungsbudget ab 1. Juli 2025) und werden nicht automatisch mit der allgemeinen Preis­entwicklung angehoben. Prüfen Sie daher regelmäßig, ob zukünftige Pflege-Reformen Änderungen bringen.

Wie verändern sich die Geldleistungen für die häusliche Pflege?

Spürbar wird die Reform zuerst beim monatlichen Pflegegeld: Statt 332 Euro fließen jetzt 347 Euro, wenn Angehörige die Pflege allein übernehmen. Auch die ambulanten Sachleistungen klettern von 761 auf 796 Euro; wer einen Dienst nur teilweise einsetzt, kann den Rest weiterhin als anteiliges Pflegegeld ausbezahlen lassen.

Selbst die Tages- und Nachtpflege profitiert von der Dynamik: das Budget steigt von 689 auf 721 Euro im Monat und kann wie bisher zusätzlich zu häuslicher Pflege genutzt werden.

Entlastungspflege wird grundlegend neu geordnet

Bislang mussten Familien zwei verschiedene Töpfe jonglieren: 1 612 Euro (2024) für Verhinderungspflege und 1 774 Euro für Kurzzeitpflege. Seit Januar 2025 gelten bereits höhere Einzelbeträge von 1 685 Euro und 1 854 Euro; ab 1. Juli verschmelzen beide Budgets endgültig zum sogenannten Entlastungsbudget von 3 539 Euro pro Jahr.

Die ungeliebten Übertragungs- und Vorpflege­regeln entfallen, Tage und Beträge lassen sich frei zwischen Ersatz- und Kurzzeitpflege aufteilen.

Sach- und Infrastrukturleistungen sind dynamisiert

Der monatliche Entlastungsbetrag steigt erstmals seit 2017 – von 125 auf 131 Euro – und kann weiterhin nur gegen Rechnung für anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote eingesetzt werden.

Auch die Wohnumfeldpauschale wurde inflationsbereinigt: Aus dem langjährigen Fixbetrag von 4 000 Euro je Maßnahme werden 4 180 Euro, mit der bekannten Vervierfachungsoption bei mehreren Pflege­bedürftigen im Haushalt.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wächst die Obergrenze von 40 auf 42 Euro; die Dynamisierung soll Kleinstrechnungen ersparen, bleibt aber eine Pauschale ohne Eigenbeteiligung.

Welche Neuerungen gelten für Wohngruppen und gemeinschaftliches Wohnen?

Pflege-WGs erhalten ab 2025 monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag statt 214 Euro; die einmalige Anschub­finanzierung steigt analog von 2 500 auf 2 613 Euro pro Bewohnerin oder Bewohner. Die Beträge finanzieren weiterhin eine Präsenzkraft oder organisatorische Hilfen und kommen on top zu allen anderen Leistungen.

Was bleibt gleich – und worauf sollten Betroffene jetzt achten?

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, Unfallversicherungsschutz, kostenlose Pflegekurse und der halbjährliche Beratungs­einsatz sind inhaltlich unverändert; lediglich die zugrunde liegenden Geldleistungen haben sich erhöht.

Wer schon 2024 Leistungen bezogen hat, muss nichts neu beantragen, sollte aber prüfen, ob der eigene Pflegevertrag – etwa mit dem ambulanten Dienst oder der Tagespflege – die höheren Kassensätze korrekt berücksichtigt. Besonders wichtig:

Ab Juli greift das Entlastungsbudget automatisch; wer vorher schon Teile der alten Einzel­beträge verbraucht, bekommt sie auf den Jahresgesamtbetrag angerechnet.

Ein kurzer Blick in den Kontoauszug und die Bescheide der Pflegekasse genügt, um sicherzugehen, dass das Reformplus auch tatsächlich ankommt.