Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, und dem Gekündigten ungerechtfertigt straffälliges Verhalten unterstellt, dann wird die Kündigung unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. (2 SLa 96/24).
Inhaltsverzeichnis
Kündigungen wegen kostenpflichtiger Online-Veranstaltungen
Die Betroffene arbeitete als Pflegedienstleiterin (PDL). Ihr Arbeitgeber stellte ihr jeweils zweimal eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung aus und begründete dies mit ihrem Verhalten.
Der Vorwurf lautete, dass sie für kostenpflichtigen Online-Veranstaltunge nur eine Teilnehmerin anmeldete, aber weitere Pflegekräfte teilnehmen ließ, ohne diese dort anzumelden und für sie zu zahlen.
Stattdessen fertigte sie selbst „Teilnahmezertifikate“ aus, bei denen sie das Originalzertifikat des Anmelders kopierte und handschriftlich die Namen der jeweiligen Mitarbeiter eintrug. Die von ihr selbst angefertigten Unterlagen stempelte sie selbst ab und verwahrte sie mit dem Vermerk „Onlineseminar“.
Laut Arbeitgeber Betrug und Urkundenfälschung
Ihr Geschäftsführer warf ihr deshalb im Beisein der Chefärztin wegen ihres Verhaltens vor, den Arbeitgeber betrogen und Urkundenfälschung begangen zu haben. Die Betroffene entgegnete, sie habe allenfalls den Bildungsträger geschädigt.
Der Geschäftsführer stellte sie umgehend mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsleistung frei, forderte die Herausgabe aller Schlüssel, Zutrittskarten und sonstiger Schließmedien. Sie kam dem nach, behielt aber einen personengebundenen elektronischen Chip.
Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat über seine Absicht, die Beschäftigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich, zu kündigen, da wegen der „Manipulation der Teilnehmerzertifikate bzw. Fälschung“ keine der Praxisanleiterinnen über die erforderlichen Weiterbildungsstunden verfüge.
Beschäftigung laut Geschäftsführer undenkbar
Die weitere Begründung des Geschäftsführers lautete: „Eine Urkundenfälschung ist nicht nur für den strafbar, der sie begeht. Auch derjenige, welcher eine gefälschte Urkunde benutzt (ob wissentlich oder unwissentlich) macht sich strafbar. Für den Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis damit zerstört und eine Fortführung der Beschäftigung undenkbar.“
Zudem erklärte der Arbeitgeber, dass die Betroffene den bei ihr verbliebenen Chip benutzt hätte, um Zugang zum Sekretariat der Chefärztin, zum Büro des Geschäftsführers zu bekommen, und in dieser Zeit hätte sie ihren Computer benutzt und sah dies als Grund für eine zweite Kündigung.
Unterstellungen gegenüber der Chefärztin?
Gegenüber dem Betriebsrat führte der Arbeitgeber aus, die Betroffene hätte von ihrer Rechtsanwältin „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und die Chefärztin „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Dabei nutzte der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat Begriffe wie „gefälschte Weiterbildungszertifikate“, „hat betrogen“, „bewusst wahrheitswidrig“, „zu verstricken versucht“, „in Augenschein genommen“, „bewusst falsche Abrechnungen“, „Beweismittel beiseite zu schaffen“, „datenschutzrechtlich hoch problematisch“ und „Steuerhinterziehung“. Sie sei „offenbar nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten.“
Der Betriebsrat stimmte nach diesen Ausführungen der Kündigung zu.
Arbeitsgericht erklärt Kündigungen für unwirksam
Die Betroffene klagte erfolgreich gegen die Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Rostock, und das Urteil wurde rechtskräftig, da der Arbeitgeber keine Berufung einlegte. (Ca 1253/23)
Zwar möge das Verhalten, Mitarbeiterinnen, die nicht für Online-Seminare von Drittanbietern angemeldet waren, die Möglichkeit zu eröffnen, an diesen Online-Seminaren teilzunehmen, nicht dem Gebaren eines ehrlichen Geschäftsmanns im Umgang mit dem Seminaranbieter entsprechen.
Doch die weitere Zusammenarbeit zwischen der Betroffenen und dem Arbeitgeber würde deshalb nicht unzumutbar. Zum Beispiel könne der Arbeitgeber seinen Ruf problemlos retten, indem er die unangemeldeten Teilnehmer nachmelde und deren Kursgebühren bezahle.
Das Gericht bezeichnete es als bedenklich, dass die Betroffene es für rechtlich unbedenklich halte, eigene Teilnahmebescheinigungen anzufertigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar erklären, angesichts dessen, dass bislang kein Schaden entstanden sei, und sie dem Betrieb extrem lange unbelastet zugehöre.
Dies gelte auch für das Betreten der Räume mittels des elektronischen Chips. Weder sei ihr ein Hausverbot erteilt worden, noch ließe sich ein Verstecken von Unterlagen durch die Betroffene nachweisen.
Erneute Kündigung
Nach dem Urteil wollte der Arbeitgeber der Betroffenen erneut kündigen und begründete dies damit, dass sich das Arbeitsgericht über das Prozessverhalten der Klägerin erschreckt gezeigt habe. Das Gericht habe dies allerdings bei Urteil nicht berücksichtigen können.
Der Arbeitgeber sehe sich jedoch wegen dieses Verhaltens veranlasst, erneut zu kündigen. Sie habe sich vollständig uneinsichtig gezeigt und vor Gericht wahrheitswidrige Aussagen getätigt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieses erneute und schwerwiegende Fehlverhalten rechtfertige eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Urkundenfälschung, Uneinsichtigkeit und falsche Angaben machten es unmöglich, sie weiterhin mit Führungsaufgaben zu beschäftigen. Es sei gerade noch möglich, sie als Pflegefachkraft arbeiten zu lassen.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Betroffenen an, als Pflegefachkraft zu arbeiten, was diese nicht annahm. Sie erklärte eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar und verlangte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitsamt einer angemessenen Abfindung. Deshalb klagte sie vor dem Arbeitgericht.
Erneute Klage gegen Kündigung
Sie begründete ihre Klage damit, dass ihre Erklärung, die Kopien für die interne Dokumentation angefertigt zu haben, nicht bewusst wahrheitswidrig sei, sondern der Wahrheit entspreche. Es sei ihr nicht um eine externe Nachweisführung gegangen.
Es hätte sich lediglich um interne Dokumentation gehandelt, und nicht um eine Täuschung. Sie habe ihren Namen deutlich lesbar unter die angefertigte Kopie gesetzt und mit Stempel versehen. Insofern liege auch keine Fälschung vor, da deutlich erkennbar sei, wer die Kopie erstellt habe, und damit sei eine Verwechslung mit dem Original ausgeschlossen.
Die Behauptung des Arbeitgebers, sie habe bewusst wahrheitswidrige Aussagen getätigt, fehle der Beweis und auch jegliche Substanz. Dies sei vielmehr ehrverletzend und herabwürdigend, zudem bezeichne der Arbeitgeber sie als „dreist und kriminell“.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts waren weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmerin einverstanden. Dieses erklärte: Falscher Tatsachenvortrag, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, sei ihr nicht vorzuwerfen, denn sie sehe sich und ihr Vorgehen nicht im Unrecht.
Der Vorwurf des Arbeitgebers, die Betroffene hätte mit dem Kopieren und Ausfüllen eine Straftat begangen, sei indessen als Rechtsauffassung zumindest nicht völlig abwegig. Der Vortrag des Arbeitgebers im Prozess sei zwar pointiert, aber weder bewusst falsch noch beleidigend. Es sei der Beschäftigten unter diesen Umständen zuzumuten, bei dem Arbeitgeber weiter zu arbeiten.
Kläger und Beklagte legen Berufung ein
Klägerin und Beklagter legten beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein.
Im wesentlichen wiederholten sie dabei ihre Positionen. Der Arbeitgeber führte aus, die Betroffene habe im Erstverfahren vorsätzlich falsch vorgetragen, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Sie habe falsche Urkunden ausgestellt und versucht, diesen objektiven Tatbestand zu entkräften, indem sie behauptete, diese hätten nur zur internen Dokumentation gedient.
Vertrauen ist zerrüttet
Die Pflegedienstleiterin wandte sich gegen die Zurückweisung des Auflösungsantrags. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der leichtfertig erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar machen könne. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei und zwar durch den Vortrag des Arbeitgebers.
Keine Rechtsauffassung, sondern ein Werturteil
Die Behauptung des Arbeitgebers, sie sei kriminell, sei ehrverletzend, besonders nach 40 Jahren als Arbeitnehmerin im Pflegebereich, die nicht einmal wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Es handle sich bei den Behauptungen, sie sei „kriminell“, „dreist“ und „offenbar nicht gewillt, sich rechtskonform zu verhalten“, nicht um eine Rechtsauffassung, sondern um ein Werturteil.
Wahrheitswidrige Aussagen
Es sei ihr auch unzumutbar, bei diesem Arbeitgeber tätig zu sein wegen dessen wahrheitswidrigen Aussagen, sie hätte „zur Rechtfertigung des Betruges und der Urkundenfälschung“ von ihrer Rechtsanwältin behaupten lassen, dass sie die Taten „angeblich im Einvernehmen mit Frau Dr. K. begangen hätte“ und diese „der Mittäterschaft“ bezichtigt.
Landesarbeitsgericht gibt Pflegedienstleiterin Recht
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers als unbegründet zurück. Zu Recht hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass die ausgesprochen Kündigung unwirksam sei, da kein Kündigungsgrund vorliege.
Wörtlich heißt es: „Es ist der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass die Klägerin im Vorprozess bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, die Absicht hatte, die von ihr hergestellten Teilnahmezertifikate zu verwenden.“
Keine Wahrheitswidrigkeit
Das Landesarbeitsgericht sah keinen Nachweis für wahrheitswidrige Aussagen der Beschäftigten: „(…) die Auffassung (…), mit den von der Klägerin hergestellten Teilnahmezertifikaten liege keine Urkundenfälschung vor, ist (…) lediglich eine Rechtsmeinung, bildet keine unwahre Tatsachenbehauptung, und ist deshalb nicht geeignet, zur Begründung einer Kündigung herangezogen zu werden.“
Das Arbeitsverhältnis ist unzumutbar
Die Berufung der Betroffenen sei jedoch begründet. Unter den beschriebenen Umständen sei es ihr unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen: „Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin drei verhaltensbedingte Kündigungen mit dem Vorwurf erhoben, die Klägerin sei eine Straftäterin, habe einen Betrug und eine Urkundenfälschung begangen und in einem Verfahren falsch vorgetragen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Damit hat sie die Grenzen einer berechtigten Interessenwahrnehmung in Kündigungsschutzverfahren überschritten.“
Es könne bei solchen Vorwürfen nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber der Betroffenen bei einer Weiterbeschäftigung unvoreingenommen gegenüber stehe.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 76.283,42 Euro aufzulösen sei.