Hartz IV 4 Hartz IV News Urteile Hartz IV Hartz IV Forum Fragen & Antworten Hartz IV GEZ Befreiung bei Hartz IV Hartz IV Formulare Hartz IV Musterwidersprüche Hartz IV & Kind Bewerbungshilfe ALG II Probleme Hartz IV Newsletter Widerspruch 1 Euro Job Alg II Leitfaden Beruf & Hartz IV Arbeitslosigkeit- Was nun? Elterngeld Sozialmagazin Abitur nachholen Hartz IV Links Jobsuche
Hartz IV - ALG II

Hartz IV - ALG II


Hartz IV 4 Hartz IV News Urteile Hartz IV Hartz IV Forum Fragen & Antworten Hartz IV GEZ Befreiung bei Hartz IV Hartz IV Formulare Hartz IV Musterwidersprüche Hartz IV & Kind Bewerbungshilfe ALG II Probleme Hartz IV Newsletter Widerspruch 1 Euro Job Alg II Leitfaden Beruf & Hartz IV Arbeitslosigkeit- Was nun? Elterngeld Sozialmagazin Abitur nachholen Hartz IV Links Jobsuche

Hartz IV-Antrag Bedarfsgemeinschaft ALG II Elterngeld Rechner Hartz IV Ratgeber Pfändungssicheres Konto (P-Konto) Kinderzuschlag Hartz-IV Übersicht Hartz IV Regelsatz Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Miete & Hartz IV | Wohnung bei Hartz 4 Bürgerarbeit Ausbildung und Hartz IV Mehrbedarf Hartz IV Hartz IV Warmwasser- und Energiekosten Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Hartz IV Umzug bei Hartz IV / ALG II Suchen Hartz IV Beratungsstellen Günstigen Strom suchen Hartz IV Radio Ihr Artikel bei uns Wohnung Suchen Unterzeichnen gegen HARTZ IV Konzept Heizkosten Check Impressum Kontakt


Hartz IV Regelsatz

Arbeitslosengeld II Regelbedarf Neu 2011

Hartz IV Regelsatz

Was bekommt man bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II)
Die Geldleistungen des SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Folgende Hartz IV Regelleistungen erhalten sie, wenn Sie "regulär" das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. das Sozialgeld nach SGB II erhalten. Fragen und Antworten zu Hartz IV erhalten Sie auch unter Fragen & Antworten zu Hartz IV. Was bekommt man nun bei Hartz IV?

I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4)
ALG II Eckregelsatz = 100% = 374 EUR
Partner = 90% = 337 EUR
14- bis 17-jährige Angehörige Kinder der Bedarfsgemeinschaft § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II = 287 Euro
18- bis 24-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II = 80% = 299 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251 Euro
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 219 Euro

II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)

364 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
337 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
299 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren

III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); Single: ca. 300 bis 400,- €
(dazu gehören nach neuerer Rechtsprechung bei einem genehmigten Umzug auch die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmässigen Regelrenovierungen)

IV. Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II)
Liegt eine besondere Lebenssituation des Betroffenen vor, wie z.B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder bei einer chronisch Krankheit eine kostenaufwändige Ernährung wird zusätzlich ein sogeannter „Mehrbedarf" gewährt. Es ist möglich, mehrere Zuschläge gleichzeitig nebeneinander zu beziehen; ihre Höhe darf aber die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen (also je nach Fall 287 Euro, 328 Euro oder 364 Euro). Für Schwangere wird ab der 13. Woche ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Hartz IV Regelbedarfs gezahlt.
1. Schwangere ab Beginn der 13. Woche (17 %, alleinstehend): 62,-- Euro
2. allein Erziehende 1 Kind U 7 oder 2 – 3 U 16 (36 %) 351 Euro = 126 Euro
3. allein Erziehende mehr als 3 Kinder (pro Kind 12 % = 41 Euro; max 60 %) max. 205,-- €
4. Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %) 59,-- €
5. erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,-- €
6. krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 bis 61,-- €
(gerundet nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II)

Achtung: Hier hat sich die Rechtssprechung verändert! Bitte gehen Sie auf: Hartz IV Mehrbedarf bei chronischen Krankheiten!

V. abweichende ("einmalige") Leistungen (§ 23 SGB II):
1. ggf. Darlehen für eigentlich von der Hartz IV Regelleistungen umfassten Bedarf
2. Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
3. Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt –130 Euro
4. mehrtägige Klassenfahrten - in Bochum unzulässigerweise gedeckelt mit 260,-- Euro

VI. Umzugskosten und umzugsbedingte Kosten
Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschliesslich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser), Gardinen, Lampen, ggf. Möbelersatz und eine Kautionsgarantieübernahme; wobei sich die ARGE oft dagegen ausspricht.

Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen, die Integrationshilfen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX) erhalten, bekommen einen zusätzlichen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent ihres Regelbedarfs. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung selbst reicht en Behörden nicht aus. Maßgeblich sind dabei die Integrationshilfen. Zu den o.g. Leistungen zählen diejenigen, die die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen erhalten, verbessern und (wieder) herstellen.

Allein Stehende: 127,00 Euro
Volljährige Partner 115,00 Euro
Haushaltsangehörige (ab 15) 100,00 Euro

Auch nichterwerbsfähige Angehörige erhalten zusätzlich zum Sozialgeld einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent, wenn sie das Merkzeichen „G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis haben. Voraussetzung ist aber, dass kein weiterer Anspruch auf einen anderen, vorrangigen Mehrbedarf für Behinderte nach SGB IX besteht.

Abweichende Erbringung von Leistungen
Die abweichende Erbringung von Leistungen wird als Gesetz neu in § 24 des SGB II geregelt. Neu eingefügt ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie von therapeutischen Geräten, da sie nach gängiger Rechtsprechung einen atypischen Bedarf darstellen.

Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Die Energiekosten für Warmwasser bei Hartz IV sind nicht mehr Bestandteil des ALG II Regelbedarfs und müssen demnach auch nicht mehr aus dem Regelsatz beglichen werden. Wird das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt (z.B. Durchlauferhitzer), dann besteht ein Anspruch auf einen neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasser nach Paragraf 21 Abs. 7 des SGB II).

Wie stellt sich der Hartz IV Regelsatz zusammen (ALG II Regelsatzberechnung)?
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ….132,71 €
Bekleidung und Schuhe……………………… 34,13 €
Wohnung, Strom……………………………….. 26,87 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, …………..27,77 €
Haushaltsgeräte sowie derenInstandhaltung
Gesundheitspflege………………………………13,21 €
Verkehr ÖPNV…………………………………....19,20 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post…….20,38 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur………………….38,71 €
Beherbergungs- und ……………………………10,33 €
Gaststättenleistungen
Andere Waren und Dienstleistungen…………21,69 €
(Zahlen durch fortalufende Änderungen ungenau!)

Seit dem 1. Januar 2012 wurde der Arbeitslosengeld II Regelsatz zum Jahresbeginn um gemessen am Eckregelsatz zehn Euro angehoben. Alle Gesetzesänderungen der Hartz IV Reformen 2011 und Änderungen ab 2012 finden Sie unter Hartz IV: Das ändert sich 2012!


Letzte Änderung am Freitag, 3. Februar 2012 um 14:44:54 Uhr.

Hartz-IV Übersicht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung