Hartz IV: Rechtswidrige Termineinladungen durch das Jobcenter Treptow-Köpenick

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In der Pandemie-Zeit haben die Jobcenter verschiedene Hygiene-Regeln aufgestellt, die im Einzelnen auch Sinn ergeben. Allerdings schießen einige Leistungsträger übers Ziel hinaus, wie die Erwerbslosenberatungsstelle Tacheles berichtet. Einem Hartz IV Leistungsbezieher wird ein Beistand verwehrt.

Jobcenter will Beistand verhindern

In einer aktuellen Meldeaufforderung durch das Jobcenter Treptow-Köpenick wird ein Beistand verweigert. So steht in der Einladung mit Rechtsfolgen: „Sie dürfen im Regelfall nur alleine zum Gespräch kommen. Eine zweite Person ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich: Gesetzliche Betreuer, Erforderliche Dolmetscher, Begleitung Minderjähriger“.

Das ist aber eindeutig rechtswidrig. Denn § 13 Abs. 4 S. 1 SGB X bestimmt, dass bei Behördengängen zu Verhandlungen oder Besprechungen das Recht besteht, einen Beistand mitzunehmen. “Dies ist ein unabdingbares Recht. Welches in keinem einzigen Fall, außer den Absätzen 5 und 6 ausgeschlossen werden darf”, so Harald Thomé von Tacheles e.V.

Ein „Beistand“ ist eine Person des Vertrauens, die nicht für sondern neben dem/der Betroffenen auftritt. Ein Beistand ist das „unselbständige Sprachrohr“ des/der Betroffenen und kann Hilfen geben zur Formulierung, in Sachfragen und in Rechtsfragen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt wie von dem/der Betroffenen vorgebracht, sofern dieseR nicht unverzüglich widerspricht (d.h. spätestens bis zum Schluss der Verhandlung). Wird erst nachträglich widersprochen, so muss die Behörde trotzdem von Amts wegen den wahren Sachverhalt ermitteln.

Gemeinsames Erscheinen genügt

Ein Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation, es genügt das gemeinsame Erscheinen. Das gilt für die mündliche Beteiligung. Für den schriftlichen Vortrag ist allerdings wegen der eingeschränkten Widerspruchsmöglichkeit wiederum eine Vollmacht notwendig. Auch hier ist Waschull (LPK SGB X) der Meinung, die Formulierung „durch einen Beistand“ sei wörtlich zu nehmen. Es müsse nicht bei jeder Verhandlung der/dieselbe sein, aber es müsse nur jeweils ein Beistand sein.

Rechtswidrige Grundrechtseinschränkung

Zwar sind aus Gründen der Corona-Pandemie auch in den Jobcentern Hygienemaßnahmen umzuseten, allerdings sollten wesentliche Rechte von Leistungsbeziehern gegenüber dem Staat nicht eingeschränkt werden. Der Ausschluss von Beiständen ist eine rechtswidrige Grundrechtseinschränkung. Tacheles e.V. fordert daher die Bundesagentur für Arbeit dazu auf, “fachaufsichtsrechtlich zu intervenieren”.

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