Sozialhilfe: Sozialamt muss Beerdigung im Ausland im Einzelfall zahlen

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Bei einer Beerdigung im Ausland zahlt das Sozialamt nur die erforderlichen Kosten

Das Sozialamt muss keine Kosten einer Bestattung in Serbien einschließlich der Überführungskosten nach § 74 SGB 12 übernehmen bei Nicht-Erforderlichkeit.

Die Kosten einer Überführung in das Ausland an den dort vorgesehenen Bestattungsort sind nur erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII, wenn diese Überführung nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig ist, hier verneinend.

Es ist auch nicht Aufgabe des steuerfinanzierten deutschen Sozialhilfesystems, bestattungsverpflichteten Angehörigen von Menschen mit ausländischen Wurzeln, die in Deutschland versterben, über § 74 SGB XII grundsätzlich eine Beerdigung des Verstorbenen im jeweiligen Heimatland zu ermöglichen.

Das gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bekannt ( LSG NSB, Urteil vom 27.08.2024 – L 15 SO 26/23 – Bundessozialgericht verwirft Beschwerde als unzulässig – BSG 8. Senat, Beschluss vom 16.Juni 2025 , Az: B 8 SO 24/24 B )

Kurzbegründung des Gerichts

Bei einer Auslandsbestattung geht es nicht um einen bloßen Kostenvergleich mit einer ortsüblichen Bestattung, sondern es ist eine zweistufige Prüfung erforderlich. Über die Erforderlichkeit der Bestattungskosten ist eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung im Einzelfall zu treffen.

Dabei sind auch angemessene Wünsche des Bestattungspflichtigen und gegebenenfalls des Verstorbenen sowie religiöse Bekenntnisse (Art. 4 Grundgesetz) unter Berücksichtigung der auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde zu berücksichtigen (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November 2022 – L 8 SO 107/19).

Kosten einer Überführung in das Ausland an den dort vorgesehenen Bestattungsort sind nur erforderlich im Sinne von § 74 SGB XII

Wenn diese Überführung nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit kann sich ergeben, wenn z. B. die Umstände eine Bestattung nach dem religiösen Bekenntnis des Verstorbenen im Inland nicht ermöglichen. Die durch die Überführung der Leiche in das Ausland entstehenden Kosten sind allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII, wenn eine Beerdigung am Sterbeort im Inland möglich und nicht unüblich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 – 2 SO 2529/18 –; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. November 2022 – L 8 SO 107/19 – ).

Bis zum Schluss hat die Klägerin keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, warum die Beerdigung in Serbien erforderlich war

Es ist kein Grund erkennbar geworden, warum der Ehemann nicht auch im Inland hätte beerdigt werden können. Dies wäre nicht unüblich gewesen. Es ist auch nicht Aufgabe des steuerfinanzierten deutschen Sozialhilfesystems, bestattungsverpflichteten Angehörigen von Menschen mit ausländischen Wurzeln, die in Deutschland versterben, über § 74 SGB XII grundsätzlich eine Beerdigung des Verstorbenen im jeweiligen Heimatland zu ermöglichen.

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Offen lässt das Gericht und gibt wichtigen Hinweis: Kein Rückgriff auf Pauschalbeträge im Rahmen des § 74 SGB XII

Da die Bestattung nicht erforderlich war, kann offenbleiben, ob die weiteren Kosten pauschal bis zur Höhe des in Bremen Üblichen hätten übernommen werden müssen. Insoweit lediglich ergänzend wird aber festgestellt, dass ein Rückgriff auf Pauschalbeträge im Rahmen des § 74 SGB XII ausscheidet, denn die Erforderlichkeit der Kosten ist, im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen einer Bestattung nach § 74 SGB 12 zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung.

Dies betrifft insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten.

So kann zum Beispiel dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland möglich und zumutbar gewesen sein, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist ( SG Lüneburg, Az.: S 22 SO 19/09 ).

Von der Sozialhilfe zu übernehmen sind nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 24. Februar 2016 – B 8 SO 103/15 B – und Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – ) deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind.

Andere Kosten, die anlässlich des Todesfalles entstehen, aber nicht zweckgerichtet auf die eigentliche Bestattung ausgerichtet sind (wie z.B. Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind demgegenüber nicht erstattungsfähig.