Eine Pauschale für Unterkunftskosten der Sozialhilfe gibt es für erwachsene Erwerbsgeminderte mit Behinderung auch dann, wenn diese mietfrei bei ihren Eltern leben. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind keine Begründung dafür, diese Pauschale zu verweigern. So entschied das Bundessozialgericht (B8 SO 14/19 R).
Betroffener konnte Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren
Ein Mann, der als erwerbsgemindert eingestuft war, arbeitete in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Sein Grad der Behinderung wegen Autismus betrug 100, mit Merkzeichen B. Das bedeutet, dass er beim Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen ist. Er war von Sozialhilfe abhängig, da er sich nicht selbst seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte.
Er wohnte im Dachgeschoss seiner Eltern, hatte einen Schlaf- und Wohnraum sowie eine Restküche und Abstellkammer mit insgesamt rund 30 Quadratmeter Fläche und eigenem Kühlschrank. Die Mahlzeiten nahm er gemeinsam mit seinen Eltern ein.
Er zahlte keine Miete, und seine Eltern hatten mit ihm keinen formalen Mietvertrag abgeschlossen.
Er forderte von der Stadt Stuttgart, pauschale Kosten für Unterkunft und Heizung für ihn zu übernehmen. Die Stadt lehnte dies mit der Begründung ab, dass Leistungen der Sozialhilfe nur für den tatsächlichen Bedarf gewährt werden könnten, und dies seien 19,40 Euro pro Monat, da er mietfrei bei seinen Eltern wohne.
Das Haus sei abbezahlt, und damit gebe es keine weiteren anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
Gesetzesgrundlage hatte sich geändert
Der Anwalt des Betroffenen verwies aber darauf, dass seit Juli 2017 die Übernahme der Unterkunftskosten neu geregelt sei. Es sei nicht mehr vorgeschrieben, dass Erwerbsgeminderte oder Menschen, die Grundsicherung im Alter bezögen und mietfrei bei nahen Angehörigen wohnten, nur noch die „tatsächlichen“ Unterkunftskosten durch die Sozialhilfe erstattet bekämen.
Das Sozialgericht stimmt der Klage zu – Stadt widerspricht
So sah es auch das Sozialgericht Stuttgart und sprach dem Erwerbsgeminderten ein pauschales Wohngeld von 109, 93 Euro pro Monat zu. Die Stadt Stuttgart akzeptierte diese Entscheidung nicht, und der Fall ging bis zur Revision vor das Bundessozialgericht.
Dieses erklärte die Revision für unbegründet und vertrat die Auffassung der ersten Instanz. Die Stadt Stuttgart sei, laut Bundessozialgericht, in der Pflicht, dem Betroffenen die vom Sozialgericht festgesetzten und pauschalen fiktiven Kosten der Unterkunft zu bezahlen.
Überdeckung bei Pauschale möglich
Das Bundessozialgericht machte deutlich, dass die Unterkunftskostenpauschale des Gesetzgebers ausdrücklich für Menschen gelte, die wegen ihres Alters oder ihrer Erwerbsminderung bedürftig seien und mietfrei bei nahen Angehörigen wohnten.
Sinn dieser Pauschale sei es, die Verwaltung zu vereinfachen. Dabei sei die Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten, sondern maßgeblich seien die abstrakt gesetzten Angemessenheitsgrenzen der Unterkunft.
Das Bundessozialgericht machte auch deutlich, dass es sich um mehrere Räume handelte, die alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Ausstattungen enthielten und von anderen Wohnräumen baulich getrennt seien. Es handelte sich nicht um eine Wohngemeinschaft, sondern um einen Mehrpersonen-Haushalt.
Auch dass die Eltern des Klägers selbst keine tatsächlichen Aufwendungen hätten, sei ohne Bedeutung.
Eine Pauschale könne im Einzelfall bedeuten, dass der Bedarf übergedeckt würde, denn das liege in ihrer Natur, klärte das Bundessozialgericht.




