Wenn sich Kinder mit Schwerbehinderung lรคnger im Krankenhaus aufhalten, besteht nur in den ersten vier Wochen ein Anspruch auf Pflegegeld. Das gilt auch dann, wenn die Eltern sich dauerhaft in der Klinik aufhalten. So entschied das Sozialgericht Osnabrรผck. (S 14 16/19).
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Pflegegrad 4 und Pflegegeld
Das betroffene Kind war 2008 zur Welt gekommen. Es hatte einen Pflegegrad 4 wegen Trisomie 21, verbunden mit einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Die Eltern bekamen das entsprechende Pflegegeld von der Pflegekasse fรผr die hรคusliche Pflege.
Hรคusliche Pflege und Krankenhaus
Das Kind musste sich einer Spenderherz-Operation unterziehen und war deshalb lรคngerfristig stationรคr in einem Herzzentrum untergebracht. Die Pflegekasse zahlte nach 28 Tagen Aufenthalt in der Klinik kein Pflegegeld mehr aus. Sie berief sich dabei auf die Gesetzeslage, nach der bei einem stationรคren Aufenthalt die Auszahlung des Pflegegeldes ruhe, da sich dieses auf die hรคusliche Pflege beziehe.
Eltern pflegen Kind auch in der Klinik
Die Eltern akzeptierten diese Begrรผndung der Pflegekasse nicht. Denn real hรคtten sie die Pflege ihrer Tochter auch in der Klinik geleistet. Denn im Hinblick auf die anstehende Herzoperation hรคtten sie sich rund um die Uhr im Herzzentrum aufhalten mรผssen.
Gericht entscheidet zugunsten der Pflegekasse
Die Pflegekasse lehnte es weiterhin ab, in der Zeit des Krankenhausaufenthalts das Pflegegeld auszuzahlen. Die Eltern klagten vor dem Sozialgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Doch die Klage war erfolglos. Die Richter in Osnabrรผck entschieden zugunsten der Pflegekasse.
Wie begrรผndeten die Richter ihre Entscheidung
Die Richter sahen es als richtig an, dass die Pflegekasse sich auf die Gesetzeslage bezogen hatte. Sie fรผhrten aus, dass die gesetzlichen Regelungen eine Weiterzahlung des Pflegegeldes wรคhrend des Krankenhausaufenthaltes tatsรคchlich nur fรผr 28 Tage vorsehen.
Worauf beruht die gesetzliche Regelung?
Die gesetzliche Regelung solle, so die Richter, eine Doppelzahlung vermeiden. Denn wรคhrend eines Krankenhausaufenthaltes sei der objektive Pflegebedarf gedeckt.
Die hรคusliche Pflege sei dann nicht erforderlich. Eine gleichzeitige รbernahme der Kosten fรผr das Krankenhaus und das hรคusliche Pflegegeld sei gerade eine rechtlich unzulรคssige Doppelzahlung.
Individuelle Umstรคnde werden nicht berรผcksichtigt
Die Richter erkannten zwar an, dass in diesem Einzelfall die stรคndige Anwesenheit der Eltern im Krankenhaus verstรคndlich sei. Doch die gesetzliche Regelung wรผrde solche individuellen Umsรคtnde nicht berรผcksichtigen. Es handel sich vielmehr um Pauschalleistungen.
Auch Nachteile fรผr die Pflegegeldberechtigten spielen keine Rolle
Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es weder relevant, ob zum Beispiel die Pflegesituation im Krankenhaus schlecht sei noch kรถnnten Alter oder Behinderung von Pflegebedรผrftigen berรผcksichtigt werden. Gesetzlich spiele darรผber hinaus keine Rolle, wie lange der Aufenthalt im Krankenhaus dauere.
Dies gelte auch dann, wenn die Dauer, in der das Pflegegeld ruhe, im konkreten Fall ungรผnstig fรผr die Empfรคnger dieser Leistung sei.