Schwerbehinderung: Krankenkasse muss GPS-Uhr zahlen

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Eine GPS gesteuerte Uhr kann ein Hilfsmittel fรผr Menschen mit Schwerbehinderung sein, dessen Kosten die Krankenkasse รผbernehmen muss. So entschied das Bundessozialgericht (B 3 KR 15/19 R).

Geistige Behinderung und Orientierungslosigkeit

Der Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung. Er neigt stark dazu, wegzulaufen und ist dabei orientierungslos. Die Gefahr ist groรŸ, dass er sich in diesen Situationen selbst gefรคhrdet. Der Grad der Behinderung liegt bei 100, eingetragene Merkzeichen im schwerbehindertenausweis sind H, B und G. Er hat mit 5 den hรถchsten Pflegegrad.

Der Betroffene lebt bei seiner Mutter und hรคlt sich tรคglich in einer Tagesfรถrderstรคtte auf โ€“ mit individueller Betreuung.

Krankenkasse lehnt GPS-Uhr ab

Wegen seiner Tendenz zum Weglaufen und seiner Orientierungslosigkeit beantragte die Mutter, die Kosten fรผr einen GPS-gesteuerte Uhr zu รผbernehmen, um jederzeit zu wissen, wo sich der Betroffene aufhรคlt.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Denn es handle sich weder um ein Pflegehilfsmittel im Sinne der Pflegeversicherung noch um ein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung. Vielmehr sei es ein รœberwachungssystem, um die Position zu bestimmen.

Einsperren statt GPS

Die Krankenkasse sah andere MaรŸnahmen als geeigneter an, um die Gefahr des Weglaufens zu verhindern. Sie zรคhlte auf: AbschlieรŸen von Tรผren und stรคndige persรถnliche Begleitung auรŸerhalb des Hauses.

Es geht vor das Sozialgericht

Die Mutter klagte vor dem Sozialgericht Oldenburg, um Ihren Anspruch durchzusetzen, doch dieses wies die Klage ab (S 63 KR 363/15). Die Mutter ging in Berufung, und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das vorhergehende Urteil auf und verpflichtete die Krankenkasse, die Kosten zu รผbernehmen. (L 16 KR 182/18). Die Krankenkasse forderte daraufhin eine Revision beim Bundessozialgericht. Dieses gab der Mutter Recht.

Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung

Die Richter erklรคrten, die beantragte Uhr sei ein Hilfsmittel, um die geistige Behinderung abzumildern und auszugleichen. Sie sei speziell fรผr Menschen entworfen, die die Orientierung verlรถren und dazu neigten, wegzulaufen.

Die Uhr erweitert die Bewegungsfreiheit

Die Uhr diene auch der Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben. Bislang sei nรคmlich sein Bewegungsradius auf verschlossene Rรคume un der Wohnung und deren abgegrenzten Nahbereich beschrรคnkt. Er dรผrfe auch zeitweilig nicht an Ausflรผgen und Gruppenaktionen der Tagesfรถrderstรคtte teilnehmen.

Hilfsmittel beschrรคnken sich nicht auf Minimalversorgung

Die Versorgung mit Hilfsmitteln beschrรคnke sich nicht auf eine Minmalversorgung. Die Uhr mindere Beeintrรคchtigungen eines Grundbedรผrfnisses und erweitere erheblich die faktisch eingeschrรคnkte Bewegungsfreiheit.
Durch das Tragen der Uhr wรผrde die selbstbestimmte Mobilitรคt gefรถrdert, ohne das Risiko zu erhรถhen, dass er sich selbst verletze. Dies sei im Rahmen der medizinischen Rehabilitation als Grundbedรผrfnis anzuerkennen. Der Betroffene vergrรถรŸere so seine Freiheit, sich an selbst gewรคhlten Orten aufzuhalten. Der Behinderungsausgleich sei erheblich. Es sei kein anderes sachliches Hilfsmittel ersichtlich, dass eine vergleichbare Selbstbestimmung bringen kรถnnte.
Diese Wirkung entspreche dem zentralen Ziel des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.