Rente: Rente steigt nicht trotz Arbeitgeber Zahlung – LSG-Urteil

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Wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente beziehen und versicherungsfrei beschรคftigt sind, sodass allein der Arbeitgeber Rentenbeitrรคge zahlt, erhรถht das Ihre Rente nicht. So entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (L 2 R 36/23).

Arbeitender Rentner fordert hรถhere Rente

Ein 74-jรคhriger Rentner arbeitete nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit weiter. Der Arbeitgeber zahlte weiter Rentenbeitrรคge, der Rentner selbst nicht. Der Betroffene klagte, weil er รผberzeugt war, die Beitrรคge des Arbeitgebers mรผssten seine individuellen Rentenbezรผge erhรถhen.

Er argumentierte unter anderem, die Arbeitgeberbeitrรคge nicht bei der Hรถhe seiner Rente zu berรผcksichtigen, verstoรŸe gegen das Grundgesetz.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab und erklรคrten dem Rentner, warum die rechtlichen Grundlagen anderes vorsehen.

Sozialsysteme mรผssen sich nicht unmittelbar auswirken

So mรผssen weder Renten- noch andere Sozialsysteme die eingezahlten Beitrรคge eins zu eins in individuelle Leistungen umsetzen. Die Arbeitgeberbeitrรคge fรผr Beschรคftigte, die bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen und deshalb versicherungsfrei sind, sollen vor allem verhindern, dass Arbeitgeber einen finanziellen Vorteil hรคtten, wenn sie ausschlieรŸlich Rentner beschรคftigen wรผrden.

Die Regelung ist verfassungskonform

Die entsprechenden Beitrรคge dienen damit dem Ausgleich im System und sollen vermeiden, dass Arbeitsplรคtze fรผr Jรผngere aus rein wirtschaftlichen Grรผnden verdrรคngt werden.

Folglich dienen die Arbeitgeberbeitrรคge fรผr arbeitende Vollrentner nicht dazu, deren individuelle Rente zu erhรถhen. Das Ziel dieser Regelung ist nach Auffassung des Gerichts legitim und verfassungsgemรครŸ.

Rentner nach Regelaltersgrenze mรผssen keine Rentenbeitrรคge zahlen

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht und als abhรคngig Beschรคftigter weiterarbeitet, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel versicherungsfrei und muss daher keine eigenen Rentenversicherungsbeitrรคge mehr zahlen.

Auch Beitrรคge zur Arbeitslosenversicherung fallen dann fรผr diese Beschรคftigten grundsรคtzlich nicht mehr an. Der Arbeitgeber ist indessen verpflichtet, fรผr diese beschรคftigten Vollrentner weiterhin Rentenversicherungsbeitrรคge zu entrichten.

Rentenbeitrรคge sind nicht fรผr die einzelnen Rentner bestimmt

Diese Rentenbeitrรคge des Arbeitgebers fรผr versicherungsfreie, arbeitende Vollrentner werden nicht dem individuellen Rentenkonto des Betroffenen gutgeschrieben, sondern der Versichertengemeinschaft zugeordnet. Sie erhรถhen die persรถnliche Rente des arbeitenden Vollrentners daher nicht.

Sie kรถnnen auf die Versicherungsfreiheit verzichten

Arbeitende Vollrentner kรถnnen allerdings erklรคren, dass sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Erklรคrung erfolgt gegenรผber dem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlen sie wieder eigene Rentenversicherungsbeitrรคge; zusammen mit den Arbeitgeberbeitrรคgen werden diese dann rentensteigernd berรผcksichtigt.

Die Rentenversicherung erhรถht die laufende Rente daraufhin regelmรครŸig nachtrรคglich um die zusรคtzlich erworbenen Entgeltpunkte.

Verzicht auf Versicherungsfreiheit gilt nicht rรผckwirkend

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt nur fรผr die Zukunft. Eine rรผckwirkende Nachzahlung von Beitrรคgen, um bereits in der Vergangenheit gezahlte isolierte Arbeitgeberbeitrรคge in eine hรถhere Rente umzuwandeln, ist nicht mรถglich.

Teilrente ist eine Alternative

Eine Alternative kann die Teil- oder Flexirente sein. Wenn Sie anstelle einer Vollrente nur eine Teilrente von mindestens zehn Prozent beziehen und weiterarbeiten, gelten grundsรคtzlich die normalen Regeln der Versicherungspflicht.

Dann werden aus der Beschรคftigung Pflichtbeitrรคge gezahlt, die Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben werden und die spรคtere Rentenhรถhe erhรถhen, ohne dass es eines gesonderten Verzichts auf Versicherungsfreiheit bedarf.