Rente: Rente steigt nicht trotz Arbeitgeber Zahlung – LSG-Urteil

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Wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente beziehen und versicherungsfrei beschäftigt sind, sodass allein der Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlt, erhöht das Ihre Rente nicht. So entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (L 2 R 36/23).

Arbeitender Rentner fordert höhere Rente

Ein 74-jähriger Rentner arbeitete nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit weiter. Der Arbeitgeber zahlte weiter Rentenbeiträge, der Rentner selbst nicht. Der Betroffene klagte, weil er überzeugt war, die Beiträge des Arbeitgebers müssten seine individuellen Rentenbezüge erhöhen.

Er argumentierte unter anderem, die Arbeitgeberbeiträge nicht bei der Höhe seiner Rente zu berücksichtigen, verstoße gegen das Grundgesetz.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab und erklärten dem Rentner, warum die rechtlichen Grundlagen anderes vorsehen.

Sozialsysteme müssen sich nicht unmittelbar auswirken

So müssen weder Renten- noch andere Sozialsysteme die eingezahlten Beiträge eins zu eins in individuelle Leistungen umsetzen. Die Arbeitgeberbeiträge für Beschäftigte, die bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen und deshalb versicherungsfrei sind, sollen vor allem verhindern, dass Arbeitgeber einen finanziellen Vorteil hätten, wenn sie ausschließlich Rentner beschäftigen würden.

Die Regelung ist verfassungskonform

Die entsprechenden Beiträge dienen damit dem Ausgleich im System und sollen vermeiden, dass Arbeitsplätze für Jüngere aus rein wirtschaftlichen Gründen verdrängt werden.

Folglich dienen die Arbeitgeberbeiträge für arbeitende Vollrentner nicht dazu, deren individuelle Rente zu erhöhen. Das Ziel dieser Regelung ist nach Auffassung des Gerichts legitim und verfassungsgemäß.

Rentner nach Regelaltersgrenze müssen keine Rentenbeiträge zahlen

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht und als abhängig Beschäftigter weiterarbeitet, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel versicherungsfrei und muss daher keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen dann für diese Beschäftigten grundsätzlich nicht mehr an. Der Arbeitgeber ist indessen verpflichtet, für diese beschäftigten Vollrentner weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Rentenbeiträge sind nicht für die einzelnen Rentner bestimmt

Diese Rentenbeiträge des Arbeitgebers für versicherungsfreie, arbeitende Vollrentner werden nicht dem individuellen Rentenkonto des Betroffenen gutgeschrieben, sondern der Versichertengemeinschaft zugeordnet. Sie erhöhen die persönliche Rente des arbeitenden Vollrentners daher nicht.

Sie können auf die Versicherungsfreiheit verzichten

Arbeitende Vollrentner können allerdings erklären, dass sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Erklärung erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlen sie wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge; zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen werden diese dann rentensteigernd berücksichtigt.

Die Rentenversicherung erhöht die laufende Rente daraufhin regelmäßig nachträglich um die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte.

Verzicht auf Versicherungsfreiheit gilt nicht rückwirkend

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Nachzahlung von Beiträgen, um bereits in der Vergangenheit gezahlte isolierte Arbeitgeberbeiträge in eine höhere Rente umzuwandeln, ist nicht möglich.

Teilrente ist eine Alternative

Eine Alternative kann die Teil- oder Flexirente sein. Wenn Sie anstelle einer Vollrente nur eine Teilrente von mindestens zehn Prozent beziehen und weiterarbeiten, gelten grundsätzlich die normalen Regeln der Versicherungspflicht.

Dann werden aus der Beschäftigung Pflichtbeiträge gezahlt, die Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben werden und die spätere Rentenhöhe erhöhen, ohne dass es eines gesonderten Verzichts auf Versicherungsfreiheit bedarf.