Ausländische Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die deutsche Rente berücksichtigt werden – etwa nach EU-Recht, aufgrund von Sozialversicherungsabkommen oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für Vertriebene und Spätaussiedler. Im vorliegenden Fall war das Fremdrentengesetz maßgeblich.
Bei Bescheinigungen aus dem Herkunftsland reicht jedoch eine bloße Bestätigung „erworbener Versicherungszeiten“ nicht aus, wenn sie nicht lückenlos erkennen lässt, für welche Zeiträume tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 5008/11).
Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger und Vertriebener aus Ungarn. Er beantragte bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente in Deutschland und legte hierfür Unterlagen aus der Schweiz und aus Ungarn vor.
Darunter befanden sich mehrere Zeiträume aus Ungarn (1958–1961, 1961, 1961–1964, 1965–1982), die er als Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vollständig berücksichtigt wissen wollte.
Rente um ein Sechstel gekürzt
Die Rentenversicherung erkannte diese Zeiten zwar im Grundsatz als überwiegend glaubhaft an, kürzte die hieraus ermittelten Entgeltpunkte jedoch um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG.
Rentenversicherung sieht keine lückenlosen Nachweise
Der Betroffene legte daraufhin Arbeitsbücher, Ausbildungsnachweise und ungarische Bescheide vor. Die Rentenversicherung blieb bei der Auffassung, dass diese Unterlagen keine lückenlosen Nachweise über beitragspflichtige Beschäftigungszeiten und die tatsächliche Beitragszahlung erbringen. Der Fall ging deshalb vor das Sozialgericht Mannheim.
Die Klage scheitert in zwei Instanzen
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die ungarischen Dokumente lediglich Beginn und Ende von Beschäftigungen auswiesen, jedoch keine verlässlichen Angaben zu Unterbrechungen, Umfang der Tätigkeit oder zur Höhe und Kontinuität der gezahlten Beiträge enthielten.
Für eine ungekürzte Bewertung als voll nachgewiesene Beitragszeiten wären aber konkrete und durchgehende Nachweise erforderlich gewesen.
Unterschiedliche Regelungen
Die nationalen Systeme seien nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nach ungarischem Recht gelten bestimmte Dienst- oder Beschäftigungszeiten nicht automatisch als Beitragszeiten im Sinne des deutschen Rentenrechts.
Deshalb belegen „erworbene Versicherungszeiten“ im Herkunftsstaat nicht zwingend, dass für den gesamten Zeitraum lückenlos Beiträge im Sinne des Fremdrentengesetzes entrichtet wurden.
Kürzung ist sachgerecht
Die Kürzung stützt sich auf die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 FRG, nach der für lediglich glaubhaft gemachte, aber nicht lückenlos nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten die ermittelten Entgeltpunkte pauschal um ein Sechstel reduziert werden.
Diese pauschale Kürzung trägt dem Umstand Rechnung, dass ohne Vollbeweis typischerweise auch beitragsfreie Phasen innerhalb der angegebenen Zeiträume liegen können.
Der Betroffene hätte für eine ungekürzte Bewertung einen Vollbeweis für durchgehende beitragspflichtige Zeiten vorlegen müssen.
Einstimmige Entscheidung
Die Richterinnen und Richter am Landessozialgericht folgten dieser Linie einhellig und wiesen die Berufung einstimmig zurück.
§ 22 FRG regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz. Er bestimmt, wie Beschäftigungs-, Beitrags-, Ausbildungs- und bestimmte weitere Zeiten bewertet werden, die aufgrund des FRG in die deutsche Rentenversicherung einbezogen werden.
Für glaubhaft gemachte, aber nicht vollständig nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sieht § 22 Abs. 3 FRG eine Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel vor.
Zudem werden die nach § 22 Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, was zu einer weiteren Absenkung der Fremdrentenanteile führt.
Im entschiedenen Fall griff die Rentenversicherung daher zu Recht auf diese Kürzungsregelung zurück, weil die vorgelegten Unterlagen die erforderlichen lückenlosen Nachweise nicht erbrachten.




