Kündigung und Abfindung: Prozesskostenhilfe nur bei rechtzeitiger Einkommensauskunft

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Beantragen mittellose und gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe, müssen sie dafür rechtzeitig ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.

Wird die Erklärung erst nach Ende des vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Verfahrens nachgereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Mittwoch, 20. März 2024, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 Ta 32/24).

Die Chemnitzer Richter ließen jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Prozesskostenhilfe bei Kündigungsschutzklage beantragt

Im konkreten Fall war dem Kläger gekündigt worden. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Da er nach eigenen Angaben nicht über ausreichende finanzielle Mittel für das Gerichtsverfahren verfügte, beantragte er Prozesskostenhilfe.

Fehlende Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde schließlich ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen. Auf den Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass der Kläger für die Prozesskostenhilfe noch eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben müsse, sah dieser sich dazu nicht in der Lage.

Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht

Daraufhin wurde der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 abgelehnt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein und reichte nunmehr eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

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LAG Chemnitz: Rechtsstreit darf noch nicht abgeschlossen sein

Zu spät, befand das LAG. Die entsprechende Erklärung müsse „bis zum Abschluss der Instanz“ vorgelegt werden. Hier habe der Kläger die Erklärung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, also nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich, abgegeben.

Zweck der Prozesskostenhilfe sei es, die „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ zu ermöglichen. Sei ein Prozess aber bereits ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt und abgeschlossen worden, könne dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Nur ausnahmsweise könne Prozesskostenhilfe noch rückwirkend auch nach Instanzende noch gewährt werden, etwa wenn das Gericht schon vorher über den Antrag hätte positiv entscheiden können.

Ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag habe hier aber nicht vorgelegen, da die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gefehlt habe. Dem Antragsteller hätte es auch freigestanden, eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Erklärung zu beantragen. Dies habe er nicht getan. fle

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