Gesetzlich Krankenversicherte haben auch bei eienr verspätet eingereichten Folgekrankschreibung bei ihrer Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld.
Neuregelung seit 2021
Da seit 2021 nicht mehr die Versicherten, sondern die behandelnden Vertragsärzte zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse verpflichtet sind, kann den Versicherten auch nicht eine verspätete Meldung zur Last gelegt werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag, 15. Januar 2024, veröffentlichten Urteil (Az.: B 3 KR 23/22 R).
Etwas anderes könne aber für Privatärzte und Reha-Kliniken gelten, da sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Für den Krankengeldanspruch musstenVersicherte bis Ende 2020 die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie Folgebescheinigungen an die gesetzliche Krankenkasse übermitteln.
Bei zeitlicher Lücke zwischen dem Ende der letzten Krankschreibung und der Folgebescheinigung wurde Krankengeld gestrichen
Wurde eine Folgebescheinigung verspätet an die Krankenkasse gesandt, wurde das Krankengeld für die entstandene zeitliche Lücke zwischen dem Ende der letzten Krankschreibung und der Folgebescheinigung gestrichen. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses drohte gar ein gänzlicher Verlust des Krankengeldes.
Seit 2021 sind jedoch die Arztpraxen zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet.
Im konkreten Fall ging es um einen freiwillig versicherten Kläger aus Nordrhein-Westfalen, der seit dem 31. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt war.
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber übersandte der Mann erst am 28. Juli 2021 mehrere Bescheinigungen, in denen seine Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai bis 21. Juli 2021 attestiert wurde.
Seine Krankenkasse zahlte jedoch hierfür kein Krankengeld.
Die Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit seien viel zu spät eingereicht worden. Zwar sei die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt worden , welche die Arztpraxen an die Krankenkasse übermitteln müssen. Dies sei im Streitzeitraum aber noch nicht umgesetzt worden.
BSG: Pflichtverstoß der Ärzte geht nicht zulasten der Versicherten
Sowohl das Landessozialgericht (LSG) Essen als auch das BSG gaben dem Kläger recht. Allerdings seien die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen tatsächlich zu spät versandt worden, so die obersten Sozialrichter.
Dies könne aber nicht dem Versicherten zur Last gelegt werden.
Denn ab 2021 seien allein die Vertragsärzte zur Übersendung der Krankschreibungen verpflichtet und nicht mehr die Versicherten. Die rechtzeitige Übermittlung der elektronischen Krankschreibung an die Krankenkasse liege „nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, so dass sie keine sich aus der verspäteten Übermittlung ergebenen Rechtsfolgen zu tragen haben“, erklärte das BSG mit Verweis auf den Willen des Gesetzgebers.
Andere Regelung bei Privatärzten
Etwas anderes könne nur für Ärzte und Einrichtungen gelten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie Privatärzte und Reha-Einrichtungen. Dass die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Praxen im streitigen Zeitraum teilweise nicht vorgelegen haben, spiele für den Krankengeldanspruch des Versicherten keine Rolle. fle
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