Keine Bürgergeld-Kürzung nach Gewinnen aus Fondsanteilen

Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem richtungsweisenden Urteil eine wichtige Klarstellung für Bezieher von Sozialleistungen, insbesondere des Bürgergeldes, getroffen (BSG, Urteil AZ: B 4 AS 22/22 R).

Dabei ging es um die Frage, ob Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen als Einkommen zu werten sind und damit auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angerechnet werden dürfen.

Gewinn aus Verkauf minderte Regelleistungen

Eine Klägerin, die seit Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezog, besaß bereits bei der Antragstellung Anteile an einem Investmentfonds, die sie im Jahr 2015 mit einem Gewinn von 776,99 Euro verkaufte.

Das Jobcenter bewertete diesen Gewinn als einmaliges Einkommen und rechnete ihn verteilt über sechs Monate auf den Anspruch der Klägerin auf SGB-II-Leistungen an. Zunächst legte die Betroffene einen Widerspruch ein. Das Jobcenter lehnt diesen jedoch ab. Dagegen setzte sich die Leistungsberechtigte zur Wehr und klagte.

Die Frage war, ob der aus dem Verkauf von Fondsanteilen erzielte Gewinn als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu werten seien. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht kamen zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Ihrer Auffassung nach hatte die Leistungsbezieherin lediglich ihr Vermögen umgeschichtet. Das Jobcenter legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht ein.

Lesen Sie auch:
Bürgergeld: Was tun, wenn das Jobcenter zu spät zahlt
Bürgergeld: Dann ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde ratsam

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das BSG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Jobcenters zurück. Es stellte klar, dass der Verkaufsgewinn kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt, sondern als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu bewerten ist.

Das Gericht führte aus, dass die Fondsanteile, da sie bereits vor der ersten Antragstellung im Besitz der Klägerin waren, als Vermögen einzustufen sind.

Eine Wertsteigerung dieser Anteile ändert nichts an ihrer Einordnung als Vermögen, da sie nicht unabhängig, also ohne Verkauf der Anteile selbst, zu Geld gemacht werden kann.

Bedeutung des Urteils für Bürgergeld-Bezieher

Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Leistungsberechtigte. Es zeigt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die bereits vor dem Leistungsbezug im Eigentum standen, nicht als Einkommen gewertet werden können.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie direkt die Höhe der sozialen Leistungen beeinflusst, die eine Person erhalten kann. Die Entscheidung stärkt somit die Rechtsposition von Leistungsempfängern, die ihr Vermögen umschichten, ohne dass dies zu einer Kürzung ihrer sozialen Leistungen führt. Somit gilt der Gewinn als Schonvermögen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...