Erfolgreiche Gegenwehr: Verpasster Jobcenter-Termin ohne Hartz IV-Sanktionen

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Wer zu einem Meldetermin mit dem Jobcenter unentschuldigt nicht erscheint, muss mit Kürzungen der Regelleistungen rechnen. Aber gilt das auch, wenn der Termin schlicht vergessen wurde? Ein Hartz IV Betroffener wehrte sich erfolgreich!

Jobcenter verlangt Geld zurück, das nie ausgezahlt wurde

Nichterscheinen beim Jobcenter kann zu Kürzung der Hartz IV-Regelleistungen führen

Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter und Arbeitsuchendem wird unter anderem festgelegt, wie viele Bewerbungen der Betroffene im vereinbarten Zeitraum verschicken muss. Im Rahmen von Meldeterminen beim Jobcenter prüft dieses, ob die Vereinbarung eingehalten wurde.

Wird die Vereinbarung vom Betroffenen nicht eingehalten, kann das Jobcenter den Regelbedarf gemäß § 31a SGB II aufgrund von Pflichtverletzung senken. Bei wiederholter Pflichtverletzung um bis zu 60 Prozent oder schließlich ganz.

Im Falle eines Nichterscheinens zu einem Meldetermin kann das Jobcenter gemäß § 32 SGb II bereits eine Kürzung der Leistungen um 10 Prozent vornehmen, sofern das Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen erfolgte und die Einladung mit gültiger Rechtsfolgenbelehrung verschickt wurde. Was ein wichtiger Grund ist, darüber haben die Sozialgerichte wiederholt entschieden.

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Drohen auch Sanktionen, wenn der Meldetermin vergessen oder verwechselt wurde?

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat im Rahmen eines umfänglicheren Urteils erst kürzlich wieder festgestellt, dass das Vergessen oder Verwechseln eines Meldetermins durch den Betroffenen kein wichtiger Grund im Sinne des SGB II, sondern eine Nachlässigkeit ist und somit sanktioniert werden kann (L 4 AS 709/15).

Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall! Wenn erkennbar ist, dass ein Irrtum des Betroffenen vorliegt und dieser die geforderten Informationen von sich aus kurz nach dem verpassten Termin von sich aus vorlegt, ist damit der Wille zur Einhaltung der Vereinbarung erkennbar. Wenn kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, ist eine Sanktionierung unverhältnismäßig, so entschied das Sozialgericht Chemnitz schon 2011 (S 21 AS 2853/11). Beitragsbild: bluedesign / AdobeStock