Insolvenzverfahren war verfassungswidrig – Schuldnerin wehrte sich erfolgreich

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Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Insolvenzverfahrensbeschluss

Das kommt nicht alle Tage vor. Eine Betroffene wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde der Schuldnerin in einem bemerkenswerten Urteil (2 BvR 2204/21) statt. Es hob gleichzeitig den Beschluss des Landgerichts Hamburg (AZ 330 T 54/20) auf. Die Grundrechte der Betroffenen seien verletzt worden, so das Bundesverfassungsgericht.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde

Die Betroffene hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, der das Insolvenzverfahren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnete, sofortige Beschwerde eingelegt.

Zwei Gläubiger hatten jeweils Vollstreckungsbescheide vorgelegt, die jedoch von der klagenden Schuldnerin angezweifelt wurden. Trotz mehrerer Einwände seitens der Betroffenen bestätigte das Landgericht Hamburg am 25. Oktober 2021 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dagegen wehrte sich die Schuldnerin und zog vor das Bundesverfassunsgericht.

Und so urteilte das Bundesverfassungericht

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Entscheidung des Landgerichts unhaltbar sei, da sie gegen das Willkürverbot (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoße.

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Die Richter am Bundesverfassungsgericht kritisierte mit deutlichen Worten insbesondere die Ansicht des Landgerichts, dass es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Insolvenzantrags nicht ankomme, solange zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliege.

Das Bundesverfassungsgericht betonte aber, dass die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) im Vorfeld der Eröffnungsentscheidung jedoch zwingend erforderlich sei.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nur ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag notwendig. Dabei müssen Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung darlegen und ihre Forderungen sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.

Das Landgericht hatte diese Voraussetzungen nicht ausreichend berücksichtigt und war somit in seiner Entscheidung als unhaltbar einzustufen.

Verbot objektiver Willkür

Die Verfassungsbeschwerde stützte sich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 GG) in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.

Das Bundesverfassungsgericht machte sehr deutlich, dass eine Entscheidung nur dann “als objektiv willkürlich betrachtet wird, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht”.

Zurückverwiesen an das Landgericht

Das Bundesverfassungsgericht hob somit den Beschluss des Landgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

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