Hartz IV: Abi- Klassenfahrt muss bezahlt werden

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Hartz IV – Abitur Abschlußfahrt zahlt Amt
Das nordrhein-westfälische Sozialgericht in Dortmund will Kinder von Langzeitarbeitslosen nicht von Schulfahrten ausgrenzen. Es entschied kürzlich, dass das Sozialamt die Kosten für eine Oberstufenfahrt übernehmen muss – auch wenn der betroffene Schüler nicht mehr schulpflichtig ist.

Ein 18-jähriger Oberstufenschüler aus Lippstadt hatte geklagt, weil Arbeitsagentur und Kreisverwaltung in Soest die Übernahme der Kosten für eine sechstägige Jahrgangsfahrt nach Prag in Höhe von 310 Euro verweigert hatten. Die zuständige Behörde für Hartz-IV-Empfänger im Kreis Soest argumentierte, mehrtägige Klassenfahrten müssten in der Oberstufe nicht gefördert werden, denn die Schüler seien nicht mehr schulpflichtig. Außerdem könne der Schüler während der Studienfahrt in einer anderen Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtet werden. Hilfsweise wollte die Behörde nur einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten der Fahrt gewähren.

Der 18-Jährige machte hingegen geltend, dass die Jahrgangsstufenfahrt keine freiwilliges Vergnügen, sondern eine verpflichtende Schulveranstaltung sei – so steht es im Schulgesetz Nordrhein-Westfalens. Die Richter vertraten die Auffassung, dass Studienfahrten “unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe” seien. Für die Begrenzung auf Fahrten bis zum Ende der Schulpflicht gebe es im Sozialgesetzbuch keine Grundlage, zudem würde sie zu einer Ausgrenzung betroffener Schüler führen. Schließlich, so will es der Gesetzgeber, sollen schulische Bildung und Erziehung keine Frage des Geldbeutels sein.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte nun die Arbeitsagentur Soest zur Zahlung von 280 Euro.
Aktenzeichen S 33 AS 152/05

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