Arbeitgeber müssen allein auf den in Geld zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge leisten. Erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer statt einer Mindestlohnzahlung einen Firmenwagen zur Nutzung überlassen, wird damit noch nicht der Mindestlohnanspruch erfüllt, urteilte am Donnerstag, 13. November 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Die gesetzliche Rentenversicherung kann daher auf den kraft Gesetz zu zahlenden Mindestlohn Sozialversicherungsbeiträge einfordern – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber auf den Wert des an den Mitarbeiter überlassenen Firmen-Pkws bereits Beiträge entrichtet hat.
Rentenversicherung verlangte mehr Sozialversicherungsbeiträge
Im Leitfall hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen zwei Frauen in Teilzeit beschäftigt. Er vereinbarte mit ihnen, dass sie keinen Mindestlohn ausgezahlt, sondern sie stattdessen einen Firmen-Pkw überlassen bekommen. Auf den Wert des überlassenen Firmenwagens entrichtete der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund auf den nicht ausgezahlten Mindestlohn noch einmal Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.337 Euro.
Arbeitgeber könnten den Mindestlohnanspruch nicht mit der Gewährung von Sachleistungen wie der Überlassung eines Firmen-Pkws erfüllen. Der Mindestlohnanspruch bestehe kraft Gesetzes und sei eine „Geldschuld“. Die Zahlung diene der Existenzsicherung des Beschäftigten.
Gesetzlicher Mindestlohn kann es nur als Geldzahlung geben
Der Rentenversicherungsträger verwies darauf, dass auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 25. Mai 2016 ähnlich geurteilt habe (Az.: 5 AZR 135/16; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Da die Geldschuld nach dem Mindestlohngesetz besteht, müssten darauf auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Ohne Erfolg verwies der Anwalt des Arbeitgebers darauf, dass bereits auf den Wert der überlassenen Pkws Beiträge gezahlt worden sind. Müssten jetzt noch einmal Beiträge entrichtet werden, wäre der Arbeitgeber doppelt belastet. Denn die auf den Firmen-Pkw entrichteten Beiträge könnte nicht mehr zurückgefordert oder miteinander verrechnet werden.
Die teilzeitbeschäftigten Frauen benötigten die Lohnzahlung auch nicht zur Existenzsicherung. So sei eine Frau sogar vermögend und ging der Arbeit quasi als „Hobby“ nach.
BSG: Wert eines überlassenen Firmen-Pkws zählt nicht mit
Das BSG urteilte, dass die DRV zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Der Mindestlohnanspruch bestehe kraft Gesetzes und müsse mit einer Brutto-Zahlung in Euro und nicht durch Sachleistungen erfüllt werden. Auf diese Weise solle ein Lohnunterbietungswettbewerb von Arbeitgebern verhindert werden.
Auch die Gewerbeordnung sehe vor, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen sei. Auf das Arbeitsentgelt – hier der gesetzlich garantierte Mindestlohn – seien dann Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Zahlungsanspruch könne nach dem Mindestlohngesetz auch nicht durch Sachzuwendungen erfüllt werden.
Beitragspflichtig sei der gesetzliche Mindestlohnanspruch in Geld. Dieser Beitragspflicht sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Dass der Arbeitgeber bereits auf den Wert der überlassenen Firmen-Pkws Beiträge entrichtet hat, sei unerheblich. fle




